Sie müssen den Mindestlohn nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergüten, sondern auch für alle übrigen Arbeitgeber-Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn. Das sind z. B. Vergütungen für Feiertags-Tätigkeiten, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder im Rahmen der Urlaubsabgeltung (BAG, Urteil vom 13.5.2015, 10 AZR 191/14). …
Laut BAG sind Vereinbarungen – sei es aus einem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglicher Bestimmung – die für solche Zahlungen Abweichungen von den Mindestlohn-Bestimmungen enthalten, unwirksam. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen. Empfehlung: Bislang ist die Rechtsprechung zum Mindestlohn ausgesprochen „restriktiv“. Vertrags-Experimente haben nur wenig Aussicht auf Erfolg.