Richtet der Geschäftsführer auf Verlangen der GmbH ein Büro in seinen Räumen ein, kann er die sämtliche Kosten als Werbungskosten gelten machen. Er unterliegt nicht den Beschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 7 K 3561/10). …
Insbesondere Fremd-Geschäftsführer haben damit eine gute Möglichkeit, zusätzliche Werbungskosten zu erzeugen, z. B. dann, wenn die GmbH in der Geschäftsführer-Wohnung keine Räume (auf Betriebsausgaben-Basis) anmieten wilI – der Geschäftsführer aber dennoch rund um die Uhr für die GmbH erreichbar und tätig sein soll.