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Volkelt-Briefe

Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür

Nach dem Ver­wal­tungs­ge­richt Karls­ru­he (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen die Behör­den in Sachen Inter­net-Pran­ger bei fest­ge­stell­ten Hygie­ne- und Rei­ni­gungs­män­geln in die Schran­ken. Auch hier gilt: …

Eine sol­che Ver­öf­fent­li­chung ist weder durch EU- noch durch deut­sches Ver­fas­sungs­recht gedeckt (VG Aachen, Urteil vom 4.2.2013, 7 L 569/12).

Für die Pra­xis: Der WKD woll­te eine betrof­fe­ne Bäcke­rei-Ket­te nament­lich und unter Nen­nung der Ver­stö­ße im Inter­net-Por­tal www.Lebensmitteltransparenz-nrw.de anzei­gen. Fazit: Bis­her haben alle Ver­wal­tungs­ge­rich­te mit ein­heit­li­cher Begrün­dung eine sol­che Anpran­ge­rung unter­sagt. Für Betrof­fe­ne lohnt also auf jeden Fall der Gang vors Ver­wal­tungs­ge­richt – am bes­ten im Eil­ver­fah­ren, damit eine Ver­öf­fent­li­chung gar nicht erst ins Inter­net gestellt wer­den kann.

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