Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre oder eine ihrer GmbHs als sog. Cash-GmbH zur steuerfreien Vermögensübertragung nutzen, müssen aufpassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 schließt das Bundesfinanzministerium eine Lücke im Gesetz. Bisher …
ist die Übertragung von Barmitteln, die in einer GmbH eingelegt sind, steuerfrei. Diese gehören nicht zum betrieblichen Verwaltungsvermögen.
Vorteil: Wenn Barvermögen in eine GmbH (GmbH 1) einbracht wird, dieses anschließend an eine Cash-GmbH (GmbH 2) zum Verkehrswert gegen eine gestundete Kaufpreisforderung verkauft wird, können die Anteile (der GmbH 1) steuerfrei übertragen werden. Bisher jedenfalls. Der Bundesfinanzhof hat das zuletzt sogar bei der Einlage eines Festgeldguthabens in Höhe von 100 Mio. EUR als für zulässig erklärt (BFH, Urteil vom 5.10.2011, II R 9/11). Diese Gestaltung funktioniert legal, weil die Einlage zum nicht schädlichen Verwaltungsvermögen gehört und damit bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer von Betriebsvermögen nicht mitgerechnet wird. Geplant ist, dass in Zukunft auch Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen mit in das schädliche Verwaltungsguthaben der GmbH (hier: Kaufpreisforderung der GmbH 1 als „andere Forderung“) einbezogen werden. Damit ist das oben beschriebene Steuer-Gestaltungsmodell hinfällig.
Für die Praxis: Den Steuervorteil können Sie nur noch bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung nutzen. Nach unseren Recherchen wird das der 6.10.2012 sein, das ist ein Tag nach dem für diesen Termin geplanten Beschluss des Bundestages (Sitzung vom 5.10.2012). Vermögensübertragungen (GmbH-Anteile) im Wege der vorweggenommenen Erbschaft bzw. als Schenkung unterliegen damit noch dem alten Recht und bleiben steuerfrei. Praktiziert Ihr Steuerberater dieses Modell für Sie, sollten Sie ihn unbedingt auf die geplante Gesetzesänderung hinweisen bzw. umgehend eine Vermögensübertragung in die Wege leiten.