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Wettbewerbsverbot

Dem Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen alle Geschäf­te, die sich aus dem Zweck und Gegen­stand der GmbH laut Gesell­schafts­ver­trag erge­ben. Gewin­ne aus sol­chen Geschäf­ten sind bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu besteuern…

Geschäf­te, die der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) im Wett­be­werb zur Ihrer eige­nen GmbH tätigt, wer­den steu­er­lich der GmbH zuge­rech­net. Dem Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen alle Geschäf­te, die sich aus dem Zweck und Gegen­stand der GmbH laut Gesell­schafts­ver­trag erge­ben. Gewin­ne aus sol­chen Geschäf­ten sind bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu besteuern.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lässt die Finanz­ver­wal­tung wett­be­werb­li­che Geschäf­te des Gesell­schaf­ters zu, ohne dass die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt wer­den. Vor­aus­set­zun­gen dazu sind laut Erlass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF-Schrei­ben vom 4.12.1992 – 4 B 7 S 2742 6/92, BStBl. I 1992, 137). Das sind:

- Der Gesell­schaf­ter wird von der GmbH von sei­nem Wett­be­werbs­ver­bot ord­nungs­ge­mäß befreit,

- Die Tätig­kei­ten zwi­schen Gesell­schaf­ter und GmbH wer­den nach objek­tiv nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en von­ein­an­der abgegrenzt,

- Der Gesell­schaf­ter zahlt der GmbH für die Erlaub­nis zu einer wett­be­werb­li­chen Tätig­keit ein ange­mes­se­nes Entgelt.

Die Befrei­ung des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters oder des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom Wett­be­werbs­ver­bot ist zivil­recht­lich wirk­sam, wenn sie ent­we­der im ursprüng­li­chen Gesell­schafts­ver­trag ent­hal­ten ist oder durch spä­te­ren gesell­schafts­ver­trags­än­dern­den Beschluss in die­sen auf­ge­nom­men wor­den ist. Für eine zivil­recht­lich wirk­sa­me Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot reicht die Auf­nah­me einer sog. Öff­nungs­klau­sel in die Sat­zung aus, durch die die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ermäch­tigt wird, durch Beschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit im Ein­zel­fall die Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot zu ertei­len und die nähe­ren Ein­zel­hei­ten (z. B. Auf­ga­ben­ab­gren­zung, Ent­gelts­ver­ein­ba­rung) zu regeln (BMF-Schrei­ben vom 29.6.1993; IV B 7; S 2742 54/93).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht