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Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Nach Ent­las­sung des Geschäfts­füh­rers der Bundeskunsthalle/Bonn klag­te die­ser auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung – nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als lei­ten­der Ange­stell­ter. Das geht laut BGH aber nur, wenn …

… dies im Anstel­lungs­ver­trag bereits vor­ab so ver­ein­bart wur­de. Ansons­ten hat der Geschäfts­füh­rer kei­ner­lei Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung (BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08). Zur Pres­se­mit­tei­lung des BGH > Hier ankli­cken.

Unser TIPP: Gera­de als Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind Sie gut bera­ten, alle Mög­lich­kei­ten zu nut­zen, mit denen der Geschäfts­füh­rer bei Ver­trags­en­de gut dasteht. Also z. B.: eine weit­rei­chen­de Abfin­dungs­re­ge­lung auch im Fal­le einer ordent­li­chen Kün­di­gung, ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot gegen Anspruch auf Karenz­zah­lun­gen, die ver­trag­li­che gesi­cher­te Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert usw.

Sehr hilf­reich ist es, das Arbeits­ge­richt als zustän­di­gen Gerichts­stand für Strei­tig­kei­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag zu bestim­men. Und nach dem oben genann­ten BGH-Urteil könn­te auch eine Ver­ein­ba­rung durch­ge­setzt wer­den, die eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung im Unter­neh­men sichert. Dazu gibt es 2 Varianten:

1. War der Geschäfts­füh­rer bereits vor sei­ner Beru­fung n der GmbH tätig, kann er ver­ein­ba­ren: „Mit der Abbe­ru­fung und Kün­di­gung als Geschäfts­füh­rer, hat Herr/Frau X. Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung in sei­ner zuletzt aus­ge­üb­ten Tätig­keit für die Gesell­schaft”.

2. War der Geschäfts­füh­rer vor­her noch nicht in der GmbH tätig, kann er ver­ein­ba­ren: „Mit Been­di­gung sei­nes Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses als Geschäfts­füh­rer der X.-GmbH, hat Herr/Frau X. Anspruch auf Beschäf­ti­gung als … <FUNKTION> .… in der X. GmbH”. Kann die­ser Anspruch nicht ein­ge­löst wer­den, hat Herr/Frau X. Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe .…”. Damit sichern Sie sich zumin­dest eine zusätz­li­che Abfindung.

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