Nach Entlassung des Geschäftsführers der Bundeskunsthalle/Bonn klagte dieser auf Weiterbeschäftigung – nicht als Geschäftsführer, sondern als leitender Angestellter. Das geht laut BGH aber nur, wenn …
… dies im Anstellungsvertrag bereits vorab so vereinbart wurde. Ansonsten hat der Geschäftsführer keinerlei Anspruch auf Weiterbeschäftigung (BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08). Zur Pressemitteilung des BGH > Hier anklicken.
Unser TIPP: Gerade als Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind Sie gut beraten, alle Möglichkeiten zu nutzen, mit denen der Geschäftsführer bei Vertragsende gut dasteht. Also z. B.: eine weitreichende Abfindungsregelung auch im Falle einer ordentlichen Kündigung, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Anspruch auf Karenzzahlungen, die vertragliche gesicherte Übernahme des Firmenwagens zum Buchwert usw.
Sehr hilfreich ist es, das Arbeitsgericht als zuständigen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag zu bestimmen. Und nach dem oben genannten BGH-Urteil könnte auch eine Vereinbarung durchgesetzt werden, die eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen sichert. Dazu gibt es 2 Varianten:
1. War der Geschäftsführer bereits vor seiner Berufung n der GmbH tätig, kann er vereinbaren: „Mit der Abberufung und Kündigung als Geschäftsführer, hat Herr/Frau X. Anspruch auf Weiterbeschäftigung in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für die Gesellschaft”.
2. War der Geschäftsführer vorher noch nicht in der GmbH tätig, kann er vereinbaren: „Mit Beendigung seines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer der X.-GmbH, hat Herr/Frau X. Anspruch auf Beschäftigung als … <FUNKTION> .… in der X. GmbH”. Kann dieser Anspruch nicht eingelöst werden, hat Herr/Frau X. Anspruch auf eine Abfindung in Höhe .…”. Damit sichern Sie sich zumindest eine zusätzliche Abfindung.