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Volkelt-Briefe

Weihnachten: Nutzen Sie „Vorbehalt“ und „Rückzahlung“

Vie­le Geschäfts­füh­rer unter­hal­ten sich in den nächs­ten Wochen mit ihren Mit­ar­bei­tern über die erreich­ten Zie­le und über Ziel­ver­ein­ba­run­gen für 2014. Wur­den außer­ge­wöhn­li­che Leis­tun­gen erbracht, kann der eine außer­ge­wöhn­li­che Aner­ken­nung erwar­ten. Beach­ten Sie bevor Sie ver­bind­li­che Zusa­gen machen:

  1. Bie­ten Sie eine Zusatz-Zah­lung immer nur unter Vor­be­halt an. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Vor­be­halt in einem Anschrei­ben an den Arbeit­neh­mer schrift­lich fest­gestellt wird („Die Zah­lung des Weih­nachts­gelds stellt eine frei­wil­li­ge Leis­tung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begrün­det. Dies gilt auch im Fall wie­der­hol­ter Zah­lung“) – vgl. zuletzt.
  2. Gewäh­ren Sie eine Prä­mie von mehr als 100 € und bis zu einem Monats­ge­halt des Arbeits­neh­mers, dür­fen Sie eine Rück­zah­lungs­klau­sel ver­ein­ba­ren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer vor dem 31.3. des Fol­ge­jah­res aus Ihrer GmbH aus­schei­det. Liegt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwi­schen einem und zwei Monats­ge­häl­tern, kann höchs­tens bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res eine Rück­zah­lungs­klau­sel wirk­sam ver­ein­bart wer­den. Über­steigt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwei Monats­ge­häl­ter, ist es zuläs­sig, eine gestaf­fel­te Rück­zah­lung vor­zu­se­hen. Hier­nach kann ver­ein­bart wer­den, dass der Arbeit­neh­mer bei einem Aus­schei­den bis zum 31. 3. ein­ein­halb Monats­be­zü­ge, bei einem Aus­schei­den bis zum 30.6. einen Monats­be­zug und bei einem Aus­schei­den bis zum 30.9. einen hal­ben Monats­be­zug zurück­zah­len muss. Eine län­ge­re Bin­dung kann auch bei höhe­ren Gra­ti­fi­ka­tio­nen nicht wirk­sam ver­ein­bart werden.

Auf die­se ein­schrän­ken­den Bedin­gun­gen soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter bereits im Mit­ar­bei­ter-Gespräch hin­wei­sen. Damit ver­hin­dern Sie, dass es durch die ein­schrän­ken­de und regle­men­tie­ren­de Ver­trags­for­mu­lie­rung zu einem Ver­trau­ens­ver­lust kommt.

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