Die meisten Kollegen – und alle, die ich kenne – sind in der Regel rund um die Uhr für die Firma da. Das ist Ihre Aufgabe und das ist auch der Grund dafür, dass Sie im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern ein ordentliches Gehalt verdienen dürfen. Allerdings: …
Vom Fiskus gibt es dafür keine Zugabe. Steuerfreie Zuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit (§ 3b EStG) für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es nicht.
Ausnahme: Mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen wurden ähnliche Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen. Beispiel: Der Geschäftsführer ist wie ein Angestellter im „Produktionsprozess“ tätig und muss wie die anderen Mitarbeiter auch Überstunden leisten (etwa der Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes, der als Koch tätig ist; der mitarbeitende Geschäftsführer in der Handwerker-GmbH). Aber auch in diesen Fällen prüft das Finanzamt ganz genau.
Auf keinen Fall gibt es die Steuerfreiheit für die Überstunden, wenn Sie zusätzlich zum Festgehalt noch eine Tantieme beziehen (BFH, Urteil vom 27.3.2012, VIII R 27/09). Also: Entweder Überstunden oder Tantieme. Beides geht nicht.