Überlässt die GmbH ihrem Arbeitnehmer (oder Geschäftsführer) einen Firmenwagen, der nicht nur privat genutzt wird, sondern auch für eine zusätzliche selbständige Tätigkeit (z. B. einen nebenberufliche Beratungstätigkeit des Geschäftsführers), dann kann der Geschäftsführer den fiktiven Überlassungswert (hier: eine Sachbezug ermittelt anhand der 1%-Methode) nicht als Betriebsausgaben seiner selbständigen Tätigkeit zusätzlich ansetzen (BFH, Urteil vom 16.7.2014, III R 33/14). …
Das wäre auch zu schön gewesen, wenn das Finanzamt diese Gestaltung hätte durchgehen lassen. Doppelt geht nicht. Nutzen Sie als Geschäftsführer den Firmenwagen für eine Nebentätigkeit, sollte das zum einen im Anstellungsvertrag auch ausdrücklich zugelassen sein. Steuerlich ist zu prüfen: U.U. rechnet es sich besser, wenn Sie den Firmenwagen nur für die GmbH nutzen und für die selbständige Tätigkeit einen Zweitwagen mit Privatnutzung anschaffen. Ihr Steuerberater ist gefordert.