Vermeintlich letzte Rettung, wenn die GmbH vor der Insolvenz steht: Die Firmenbestattung. Vorsicht: …
Zwar gelingt es dem Käufer der GmbH, die Identität der GmbH nach Umbenennung und Sitzverlegung für einige Zeit dem Zugriff der Insolvenzverwalter zu entziehen. Aber nur solange, bis sich die Insolvenzgerichte auf die Zuständigkeiten geeinigt haben und das offizielle Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Spätestens dann wendet sich der Insolvenzverwalter an den bis zum Verkauf der GmbH bestellten Geschäftsführer. Vergehen: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anmeldung der Insolvenz (§ 15a Abs. 1 InsO).
Folge: Der haftet für den entstandenen Schaden (eventuelle Zusatzforderungen von Gläubigern). Nicht weniger drastisch sind die Folgen für den Käufer. Bleibt der weiter untätig, bedeutet das Insolvenzverschleppung oder strafbaren Bankrott. Der BGH hat jetzt eine Strafe von 5 Jahren Gefängnis gegen einen Geschäftsführer bestätigt (BGH, Beschluss vom 15.11.2012, 3 StR 199/12). Geraten Sie als Geschäftsführer in den Verdacht, an einer Firmenbestattung mitgewirkt zu haben, hat das Folgen für Ihre berufliche Zukunft. Eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung bzw. Bankrott führt dazu, dass Sie nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden dürfen (§ 6 GmbH-Gesetz).
Für die Praxis: Befindet die GmbH sich in der wirtschaftlichen Krise, sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet zu prüfen, ob das Insolvenzverfahren beantragt werden muss (§ 15a Insolvenzordnung in der 3‑Wochen-Frist). Dazu müssen Sie fachlichen Rat einholen, also einen Steuerberater mit der Aufstellung einer Zwischenbilanz (Überschuldungsbilanz) beauftragen. In dieser Zeit können Sie Ihr Amt nicht niederlegen, auch ein Verkauf der Anteile ist nur beschränkt möglich. Finger weg von Firmenbestattern in der Krise. Da müssen Sie selbst durch.