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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Firmenbestattung kostet den Geschäftsführer-Job

Ver­meint­lich letz­te Ret­tung, wenn die GmbH vor der Insol­venz steht: Die Fir­men­be­stat­tung. Vorsicht: …

Zwar gelingt es dem Käu­fer der GmbH, die Iden­ti­tät der GmbH nach Umbe­nen­nung und Sitz­ver­le­gung für eini­ge Zeit dem Zugriff der Insol­venz­ver­wal­ter zu ent­zie­hen. Aber nur solan­ge, bis sich die Insol­venz­ge­rich­te auf die Zustän­dig­kei­ten geei­nigt haben und das offi­zi­el­le Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird. Spä­tes­tens dann wen­det sich der Insol­venz­ver­wal­ter an den bis zum Ver­kauf der GmbH bestell­ten Geschäfts­füh­rer. Ver­ge­hen: Ver­stoß gegen die Ver­pflich­tung zur Anmel­dung der Insol­venz (§ 15a Abs. 1 InsO).

Fol­ge: Der haf­tet für den ent­stan­de­nen Scha­den (even­tu­el­le Zusatz­for­de­run­gen von Gläu­bi­gern). Nicht weni­ger dras­tisch sind die Fol­gen für den Käu­fer. Bleibt der wei­ter untä­tig, bedeu­tet das Insol­venz­ver­schlep­pung oder straf­ba­ren Bank­rott. Der BGH hat jetzt eine Stra­fe von 5 Jah­ren Gefäng­nis gegen einen Geschäfts­füh­rer bestä­tigt (BGH, Beschluss vom 15.11.2012, 3 StR 199/12). Gera­ten Sie als Geschäfts­füh­rer in den Ver­dacht, an einer Fir­men­be­stat­tung mit­ge­wirkt zu haben, hat das Fol­gen für Ihre beruf­li­che Zukunft. Eine Bestra­fung wegen Insol­venz­ver­schlep­pung bzw. Bank­rott führt dazu, dass Sie nicht mehr als Geschäfts­füh­rer tätig wer­den dür­fen (§ 6 GmbH-Gesetz).

Für die Pra­xis: Befin­det die GmbH sich in der wirt­schaft­li­chen Kri­se, sind Sie als Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet zu prü­fen, ob das Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt wer­den muss (§ 15a Insol­venz­ord­nung in der 3‑Wo­chen-Frist). Dazu müs­sen Sie fach­li­chen Rat ein­ho­len, also einen Steu­er­be­ra­ter mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­bi­lanz) beauf­tra­gen. In die­ser Zeit kön­nen Sie Ihr Amt nicht nie­der­le­gen, auch ein Ver­kauf der Antei­le ist nur beschränkt mög­lich. Fin­ger weg von Fir­men­be­stat­tern in der Kri­se. Da müs­sen Sie selbst durch.

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