Der Verlustvortrag einer GmbH geht verloren, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile den Eigentümer wechseln. Laut Finanzgericht (FG) Münster gilt das auch, wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehr als 50 % der Anteile auf den Nachfolger übertragen werden (FG Münster, Urteil 4.11.2015, 9 K 3478/13 F). …
Laut FG ist eine Steuerbegünstigung für den Verlustvortrag nur dann vorgesehen, wenn es sich um den Erbe bzw. eine Erbschaftsauseinandersetzung handelt. So jedenfalls ergibt es sich aus der Begründung zum Gesetzgebungsverfahren um den § 8c KStG. Zu prüfen ist demnach, ob das vorweggenommene Erbe erst dann durchgeführt werden kann, wenn der Verlustvortrag vollständig verbraucht ist und so ein entsprechender Steuernachteil vermieden werden kann.