In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Erteilung einer Pensionszusage, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages (auch genannt: Änderung der Satzung) zu beschließen. Zum Beispiel …
- die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung),
- die Umwandlung der Unternehmergesellschaft in eine Voll-GmbH (Kapitalerhöhung auf 50.000 EUR),
- eine Erweiterung des Gegenstandes der GmbH, z. B. um neue Geschäftsfelder rechtssicher zu erschließen, oder
die Teilung von Geschäftsanteilen nach einem Erbfall (z. B. damit das Gewinnbezugsrecht periodisch genau abgegrenzt werden kann).
Diese Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden und zum Handelregister gemeldet und dort eingetragen werden. Vor Eintrag prüft das Registergericht, ob es Anzeichen für eine fehlerhafte Beschlussfassung oder für andere Gründe für eine eventuelle Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gibt (Verstoß gegen Formvorschriften, Verletzung von Minderheitenrechten usw.).
Die Rechtslage: Im Außenverhältnis wird die Änderung des GmbH-Vertrages erst nach Beurkundung und mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (so z. B. Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Randziffer 12). Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter und die Organe (also der oder die Geschäftsführer) an den Änderungsbeschluss auch schon vor der Eintragung ins Handelsregister gebunden. Die Gesellschafter können in der Zeit bis zur Eintragung aber darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden, wie das im Einzelfall gehandhabt werden soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).