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Vorab-Ausschüttungen

Vor­ab­aus­schüt­tun­gen sind Zah­lun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter unter Berück­sich­ti­gung eines erwar­te­ten Gewinns. Vor­ab­aus­schüt­tun­gen kön­nen wäh­rend des lau­fen­den Geschäfts­jah­res beschlos­sen und durch­ge­führt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass ent­spre­chen­des Ver­mö­gen der GmbH vor­han­den ist. Vor­ab­aus­schüt­tun­gen müs­sen nicht im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen sein, die­se kön­nen mit der für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se vor­ge­se­he­nen Mehr­heit (in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit) durch die Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden.

Beruht der Gewinn­aus­schüt­tungs­be­schluss auf der Annah­me eines bestimm­ten Jah­res­über­schus­ses und ist die­ser höher als der im spä­ter fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss, so ist die Aus­schüt­tung nur in Höhe des erziel­ten Jah­res­über­schus­ses erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Han­dels­bi­lanz­ge­winn (inkl. Gewinn­vor­trag) für die Gewinn­aus­schüt­tung aus­rei­chen wür­de, denn der Beschluss steht unter dem Vor­be­halt der Erzie­lung eines bestimm­ten Jah­res­über­schus­ses (FG Ber­lin, Urteil vom 8.11.1993, Akten­zei­chen: VII 54/91).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht