Die GmbH entsteht rechtsverbindlich erst mit Eintragung in das Handelsregister. Davor entsteht die Vor-GmbH. In diesem Übergangsstadium müssen Sie einige rechtliche Besonderheiten beachten, wenn Sie persönliche Haftungsrisiken ausschließen wollen. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn sich die potentiellen Gesellschaft mit notariell beglaubigtem Vertrag zur Gründung einer GmbH verpflichten. Für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaften haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt als Gemeinschuldner. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, aber vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister entsteht die sog. Vor-GmbH, auf diese ist weitgehend bereits GmbH-Recht anzuwenden.
Besonderheiten bestehen für die Haftung der Gründungs-Gesellschafter. Diese haften persönlich und unbeschränkt. Die Vor-GmbH nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr unter dem Namen der Firma teil, die für die GmbH vorgesehen ist. Sie darf sich bereits als GmbH bezeichnen, muss aber den Zusatz (in Gründung) führen. Die Vor-GmbH wird durch die Geschäftsführer vertreten, die bereits im Gründungsstadium zu bestellen sind. Die Vor-GmbH endet mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über, nicht jedoch Verbindlichkeiten, die die Gesellschafter für die GmbH übernommen haben. Die Gesellschafter müssen dazu ausdrücklich mit der GmbH vereinbaren, dass die persönlichen Verbindlichkeiten auf die GmbH übergehen. Sie müssen dies im Zweifel belegen können, d.h. Schriftform ist einzuhalten.