Themen heute: Der Geschäftsbericht als PR-Instrument – so geht das + Geschäftsführer verdienen 2011 8% mehr – neue Zahlen, Grundlagen für den Gehaltsvergleich + Elektronische Rechnung: Holen Sie sich Zustimmung des Rechnungsempfängers ein + Es droht Doppelbesteuerung: private Immobilien im Betriebsvermögen + BMF plant einfacherere Verlustverrechnung für Konzern + BISS …
47. KW 2011
Freitag, 25.11.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mittelständische Unternehmen galten lange Zeit als verschwiegen und wenig transparent. Unterdessen haben sich einige Voraussetzungen geändert: Mit dem öffentlichen elektronischen Unternehmensregister liegen seit 1.1.2007 die Jahresabschluss-Zahlen aller Kapitalgesellschaften offen auf dem Tisch. Zum anderen haben die Anforderungen aus Basel II und nicht zuletzt die Finanzkrise dazu geführt, dass nahezu alle Unternehmen dazu übergegangen sind, Ihre Unternehmenszahlen besser zu präsentieren. Sie haben in Sachen „Geschäftsberichterstattung“ deutlich nachgelegt.
Nach einer aktuellen Studie der Kommunikations-Agentur Ergo haben die von ihnen ermittelten 10 besten Rankings der Familien-Unternehmen den gleichen Offenlegungs-Standard wie börsennotierte Unternehmen. Aber: Es gibt auch noch eine große Anzahl mittelständischer Unternehmen, die „immer noch ein Bilderbuch statt einem exakten Finanzbericht veröffentlichen“. Trend: Die mittelständischen Unternehmen holen in Sachen Öffentlichkeit und PR auf. Aber immer noch unterschätzen viele die positive Wirkung eines optimierten Ge-schäftsberichts z. B. im Hinblick auf Wirkungen wie öffentliche Wahrnehmung, Personalbeschaffung und Zukunftsfähigkeit.
Für die Praxis: Prüfen Sie, ob Sie den aktuellen Jahresabschluss zu einem aussagekräftigen Geschäftsbericht und damit zu einem zukunftsfähigen PR-Instrument für Ihre Firma ausbauen können. Beachten Sie dazu: Der Geschäftsbericht enthält die wichtigsten Zahlen über den Geschäftsverlauf und die Aktivitäten eines Unternehmens. Er ist gesetzlich nicht definiert. Im Geschäftsbericht können die für die Rechenschaftslegung gesetzlich vorgeschriebenen Angaben wie Jahresabschluss und Lagebericht stehen. Sinnvoll sind auch zusätzliche ziel-bezogene freiwillige Angaben und Berichte, die der Selbstdarstellung des Unternehmens dienen (Ausbildung, Personalentwicklung, Forschung und Entwicklung usw.). Werden beide Angaben in einem Geschäftsbericht veröffentlicht, muss die gesetzlich vorgeschriebene Rechenschaftslegung klar von den freiwilligen – eher Public-Relations-orientierten – Angaben getrennt sein.
Geschäftsführer-Gehalt: 8 % mehr als im Vorjahr
Laut BBE-Media-Studie 2012 zum Verdienst von GmbH-Geschäftsführern wurde im laufenden Geschäftsjahr gut bis sehr gut verdient. So stieg das Gehalt des „durchschnittlichen“ GmbH-Geschäftsführers um 8,1 %. Dabei ist der Zusatzverdienst in den meisten Fällen nicht auf eine Anhebung der Festbezüge zurückzuführen. Vielmehr führten die steigenden Erträge und Umsätze im abgelaufenen Geschäftsjahr dazu, dass die erfolgsabhängig ge-zahlten Tantiemen zu Buche schlugen. Weil viele GmbHs derzeit bereits an ihren Kapazitätsgrenzen wirtschaf-ten ist abzusehen, dass sich die Umsätze in 2011/2012 auf diesem Niveau stabilisieren werden. Weitere Ge-haltssteigerungen für Geschäftsführer sind damit im Geschäftsjahr 2012 nicht zu erwarten. Die von der BBE-Media veröffentlichten Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter sind aber nicht nur wichtig zur Beurteilung der eigenen Vergütungssituation. Solche Vergleichszahlen werden auch zur Beurteilung der steuerlichen Ange-messenheit des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen. Fazit für 2011 :
> der Geschäftsführer einer GmbH mit einem Umsatz bis zu 5 Mio. EUR verdient durchschnittlich 102.000 €.
> der Geschäftsführer einer GmbH mit einem Umsatz zwischen 5 und 25 Mio. EUR verdient durchschnittlich 175.000 €.
> der Geschäftsführer einer GmbH mit einem Umsatz über 25 Mio. EUR verdient durchschnittlich 280.000 €.
Die Mehrzahl der Geschäftsführer, die sich an der Studie beteiligt haben, hatte in den vergangenen Jahren be-reits den Betriebsprüfer in der GmbH. Dabei spielte regelmäßig das Thema Geschäftsführer-Gehalt eine wichtige Rolle. Konkret: Hier wurde vom Betriebsprüfer per Schema nachgerechnet, ob das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers „angemessen“ ist. Bei jeder zweiten dieser Betriebsprüfungen wurde die Gehaltshöhe beanstandet. Auch in 2012 wird es bei Betriebsprüfungen in vielen GmbHs zu Beanstandungen beim Geschäftsführer-Gehalt kommen. Gegen die damit verbundene Zusatzbesteuerung können sich Gesellschafter-Geschäftsführer absichern. Hierin liegt u. a. der Nutzen der Geschäftsführer-Vergütungsstudien. Unterdessen ist es Praxis der Finanzgerichte, sich bei der Einschätzung der „angemessenen“ Gehaltshöhe an den Vergleichszahlen anerkannter Vergütungsstudien zu orientieren.
Eine erste Einschätzung, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer beim Gehalt in der „Bandbreite“ liegen, kön-nen Sie anhand der unten dargestellten groben Durchschnittswerte vornehmen. Liegen Sie deutlich darüber und gab es in den letzten Jahren in Ihrer GmbH keine Betriebsprüfung, in der das Geschäftsführer-Gehalt bereits überprüft wurde, sollten Sie das Gehalt im Hinblick auf Höhe und Zusammensetzung zusammen mit dem Steuerberater überprüfen.
Branche | durchschnittliches Jahresgehalt | Tantieme |
Dienstleister | 100.000 | 20.000 |
Handwerk | 78.000 | 15.000 |
Großhandel | 111.000 | 29.000 |
Einzelhandel | 74.000 | 18.000 |
Industrie | 121.000 | 35.000 |
Quelle: BBE Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2012
Für die Praxis: In der Einzelprüfung genügen diese groben Werte nicht mehr. Hier kommt es auf Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Ertragslage, Anzahl und Qualifikation der Geschäftsführer ganz genau an, um aussagekräftige Vergleichswerte zu erhalten. Dabei ist die BBE-Studie eine wertvolle Hilfe – zwar nicht ganz billig – aber Sie können davon ausgehen, dass die danach ermittelten Vergleichswerte zum Geschäftsführer-Gehalt „gerichtsfest“ sind und von den Finanzbehörden in dieser Höhe akzeptiert werden. Die Studie können Sie direkt beziehen unter > https://www.bbe-media.de/gmbh-zentrum-studie-2012.php (inkl. CD mit Auswertungsprogramm).
Elektronische Rechnung: Nicht ohne Zustimmung des Empfängers
Rückwirkend zum 1.7.2011 gelten neue Bestimmungen für die elektronische Rechnungsstellung. Das Verfahren ist damit deutlich vereinfacht. Viele Unternehmen nutzen unterdessen den Rechnungsversand per eMail und angehängter pdf-Rechnung. Wichtig für Sie: rechtliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnungsstellung.
Für die Praxis: Diese Zustimmung sollten Sie unbedingt vorab einholen. Und zwar entweder als Antwort auf Ihre E‑Mail-Anfrage oder per Formular mit der nächsten schriftlich ausgestellten Rechnung. Sorgen Sie dafür, dass die Zustimmungserklärungen gesammelt und ordnungsgemäß abgelegt werden. In diesem Fall können Sie nicht davon ausgehen, dass „Schweigen“ als Zustimmung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt.
Private Immobilie im Betriebsvermögen: es droht Doppelbesteuerung
Verkaufen Sie eine private Immobilie innerhalb von 10 Jahren, müssen Sie den Veräußerungsgewinn versteuern. Achtung: Daran ändert sich auch nichts, wenn die Immobi-lie innerhalb der Zehnjahresfrist zeitweilig im Betriebsvermögen gehalten wurde und eine Wertsteigerung be-reits bei der Entnahme versteuert wurde (BFH, Urteil 23.8.2011, IX R 66/10).
Für die Praxis: Prüfen Sie aber in einem solchen Besteuerungsverfahren, ob das Finanzamt die bereits auf die Wertsteigerung der Immobilie im Betriebsvermögen vorgenommene Besteuerung beim Verkauf der Privat-Immobilie korrekt verrechnet. Laut BFH muss das Finanzamt den Veräußerungsgewinn entsprechend korrigieren.
BMF plant einfachere Verlustverrechnung für Konzerngesellschaften
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erstmals offiziell angekündigt, die bestehende Regelung zum Mantelkauf zu prüfen. Ziel: Umstrukturierun-gen innerhalb von Konzerngesellschaften sollen erleichtert werden. So, dass Übernahmen und Fusionen nicht automatisch dazu führen, dass bestehende Verluste steuerlich nicht mehr genutzt werden können. Allerdings wird nach französischem Vorbild eine Missbrauchsregelung (hier: Frist für die Fortführung) eingebaut.
Viel Erfolg weiterhin wünsche ich Ihnen
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber + Chefredakteur
BISS > Die Wirtschaftssatire > https://www.gmbh-gf.de/biss/geschenk-ideen