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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 14/2012

The­men heu­te: Debat­te um Gehäl­ter – Was bedeu­tet das für Geschäfts­füh­rer? Vor­beu­gen: Reden über Spon­so­ring + Kon­ti­nu­ier­li­cher Vebes­se­rungs­pro­zess (KVP): Der Chef ist gefor­dert und muss die Rah­men­be­din­gun­gen vor­ge­ben + Rück­ruf-Über­wei­sun­gen sind teu­er und las­sen sich ein­fach ver­mei­den + Minus­stun­den dür­fen nicht ein­fach mit dem Abeits­zeit­kon­to ver­rech­net wer­den + ACHTUNG: Vor­sicht bei kom­mer­zi­el­len Face­book-Kon­tak­ten + BISS

 

 

 

14. KW 2012, Frei­tag, 6.4.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die ewig neue Dis­kus­si­on um die Ange­mes­sen­heit um Mana­ger-Gehäl­ter wird der­zeit hoch emo­tio­nal geführt und von den Gewerk­schaf­ten gezielt gepuscht. Kaum ein The­ma bewegt so vie­le Men­schen wie die Ver­tei­lung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen. Es prägt Wert­vor­stel­lun­gen und beein­flusst sicher­lich auch das Ver­hal­ten der Men­schen (Arbeit­neh­mer und deren Fami­li­en) bei den anste­hen­den Wahlen.

Dabei geht es rea­li­ter um die Mana­ger der DAX-Unter­neh­men. Das sind etwa 100 gro­ße deut­sche Unter­neh­men, in denen die umstrit­te­nen (zwei­stel­li­gen) Mil­lio­nen-Gehäl­ter für das Manage­ment gezahlt wer­den. Grund­sätz­lich gilt die Ver­trags­frei­heit. Die Unter­neh­mens­ei­gen­tü­mer sind frei in ihren Ver­ein­ba­run­gen mit den Mit­glie­dern der Orga­ne. Dar­an kann und konn­te auch das Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­be­zü­ge (Vors­tAG) nichts ändern. Nach den Grund­sätzen unse­rer Ver­fas­sung ist es auch nicht ohne Wei­te­res mög­lich, in die Eigen­tums­rech­te ein­zu­grei­fen. Inso­fern wird uns das The­ma Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­tei­lung auch in den nächs­ten Mona­ten bis zur Bun­des­tags­wahl 2013 wei­ter begleiten. 

Ganz anders ist die Situa­ti­on im Mit­tel­stand: Hier wer­den deut­lich nied­ri­ge­re Ver­gü­tun­gen an die Geschäfts­füh­rer gezahlt. Zusätz­li­che höhe­re Ein­kom­men erge­ben sich in der Regel für Fami­li­en-Unter­neh­men aus Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die in der Sta­tis­tik nicht als Gehalts­zah­lun­gen auf­tau­chen. Damit kom­men mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in der Öffent­lich­keit sel­te­ner in Erklä­rungs­not über ihre Gehalts­si­tua­ti­on. Den­noch geht die gegen­wär­ti­ge Dis­kus­si­on auch nicht an den Arbeit­neh­mern in mit­tel­stän­di­schen und klei­ne­ren Unter­neh­men vor­bei. Auch hier wird an den Werk­bän­ken und Schreib­ti­schen dis­ku­tiert, wie es in ihrem Unter­neh­men mit der Ver­tei­lungs­ge­rech­tig­keit aussieht.

Akzep­tiert wird in der Regel ein Chef-Gehalt bis zum 25- bis 30-fachen Durch­schnitts­ge­halt  des Unter­neh­mens (so z. B. das BMW-Ver­gü­tungs­mo­dell). Gro­ße Akzep­tanz brin­gen Arbeit­neh­mer auch dann auf, wenn sich nicht nur die Fir­ma son­dern auch der Chef per­sön­lich enga­giert. Das ist nach unse­rer Erfah­rung bei der über­wie­gen­den Mehr­heit der mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men Rea­li­tät. Vie­le Unter­neh­mens­lei­ter üben sich dabei in Beschei­den­heit und tra­gen die­se Enga­ge­ments nicht in die Öffent­lich­keit. U. E. sind Unter­neh­mens­lei­ter in der gegen­wär­ti­gen gesell­schaft­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung um die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­tei­lung gut bera­ten, mit Trans­pa­renz und Infor­ma­ti­on Stel­lung zu bezie­hen und damit den Mit­ar­bei­tern eine rea­lis­ti­sche Sicht­wei­se über die finan­zi­el­le Situa­ti­on in ihrem Unter­neh­men zu ver­mit­teln. Die nächs­ten Wah­len ste­hen an.

Für die Pra­xis: Wie gesagt – es geht nicht dar­um, gesell­schaft­li­che und sozia­le Enga­ge­ments an die gro­ße Glo­cke zu hän­gen. Viel­mehr soll­ten Sie Spon­so­ring und sons­ti­ges Enga­ge­ment des Unter­neh­mens und des Unter­neh­mers nicht nur nach außen son­dern genau­so inten­siv nach innen kom­mu­ni­zie­ren. Und zwar sach­lich – so dass den Mit­ar­bei­tern klar ist, dass gesell­schaft­li­ches und sozia­les Enga­ge­ment fes­ter Bestand­teil des unter­neh­me­ri­schen Selbst­ver­ständ­nis­ses ist (Untern­ehmens­grundsatz) und dass die finan­zi­el­le Grö­ßen­ord­nung klar wird. So gehört auch die Bericht­erstat­tung der loka­len Pres­se über Ihr Enga­ge­ment regel­mä­ßig in die Per­so­nal-Infor­ma­tio­nen bzw. ins Intranet.

KVP: Der Chef bestimmt die Essentials

In vie­len GmbHs, wird stän­dig dar­an gear­bei­tet, neue Pro­duk­ti­ons- bzw. Arbeits­abläufe zu tes­ten und bei Erfolg ein­zu­füh­ren. Das ist nicht leicht und oft müs­sen Wider­stän­de gebro­chen wer­den. Doch wenn ers­te Erfol­ge sicht­bar wer­den, kommt der Moti­va­ti­ons­schub für alle Betei­lig­ten auto­ma­tisch. Das geeig­ne­te Instru­ment ist hier die Pro­jekt­ar­beit, wird die­se sys­te­ma­tisch ein­ge­setzt spricht man von einem kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­bes­se­rungs­pro­zess (KVP). Ziel­ge­rich­te­tes KVP arbei­tet in fol­gen­den Stufen:

  • Ana­ly­se: Was soll ver­bes­sert werden?
  • Der Ist-Zustand und Soll-Zustand wer­den anhand von Kenn­grö­ßen erfasst
  • Pro­ble­me wer­den beschrei­ben und bewertet
  • Die Ursa­chen für Pro­ble­me wer­den erfasst
  • Lösungs­ideen wer­den sammeln
  • Lösungs­ideen wer­den bewertet
  • Dar­aus wer­den Maß­nah­men ange­lei­tet, deren Auf­wand und Ertrag bewertet
  • Die Ergeb­nis­se wer­den vor dem Ent­schei­dungs­gre­mi­um präsentiert
  • Maß­nah­men wer­den ver­ein­bart (Wer tut was bis wann?) und Res­sour­cen bereitgestellt
  • Die Maß­nah­men wer­den umge­setzt und der Erfolg wird geprüft

KVP-Pro­jek­te wer­den von der Geschäfts­lei­tung initi­iert. Sie defi­niert Auf­ga­ben und Zie­le. Sie bestimmt Ablauf, Arbeits­wei­se und Beset­zung von Pro­jek­ten. Es gehört zu Ihren Auf­ga­ben als Geschäfts­füh­rer, die Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaf­fen, dass Pro­jekt­ar­beit von allen ver­stan­den und ange­nom­men wird, durch­ge­führt wird und damit zum Erfolg der GmbH bei­tra­gen kann. Auch dann, wenn die Orga­ni­sa­ti­on seit Jah­ren ein­ge­spielt ist, bewähr­te Abläu­fe geübt und dabei gelernt hat, wie man Neue­run­gen erfolg­reich aus dem Wege geht.

Für die Pra­xis: Das betrifft aber auch das Selbst­ver­ständ­nis des Geschäfts­füh­rers selbst. Erfah­re­ne Kol­le­gen bestä­ti­gen, dass ein ent­schei­den­der Schritt bereits getan ist, wenn die eige­ne Arbeits­tech­nik, das Ver­ständ­nis der eige­nen Rol­le im Betrieb und die Bereit­schaft für Ver­än­de­run­gen an sich selbst über­prüft und tat­säch­lich geän­dert wird. Wer außer Ihnen kann die­sen Ver­än­de­rungs­pro­zess initi­ie­ren? Las­sen Sie sich bei der Ver­än­de­rung von Arbeits­ab­läu­fen beglei­ten – von erfah­re­nen Bera­tern, die Refe­ren­zen vor­le­gen kön­nen. Nut­zen Sie das Ange­bot einer Refe­renz­lis­te tat­säch­lich – las­sen Sie sich die Erfah­run­gen der bera­te­nen Unter­neh­men aus ers­ter Hand schil­dern, bevor Sie sich für einen Bera­tungs­auf­trag ent­schei­den. Gute wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum The­ma gibt es im Inter­net unter www.kvp.me.

Rückruf-Überweisungen können Sie kostengünstiger abwickeln

Eine böse Über­ra­schung gab es für einen Kun­den, der ver­ges­sen hat­te, einen Dau­er­auf­trag zu kün­di­gen. Fol­ge: Gleich zu Jah­res­be­ginn wur­de ihm fälsch­li­cher­wei­se ein Betrag von 150 EUR abge­bucht. Er beauf­trag­te sei­ne Bank mit der Rück­ab­wick­lung. Was er nicht wuss­te: Für sol­che Vor­gän­ge gibt es Stan­dard-Gebüh­ren bei den Ban­ken und das wird teu­er. Für eine Rück­ab­wick­lung aus der Schweiz wer­den dafür z. B. rund 50 EUR fäl­lig. Die­se Kos­ten ste­hen in kei­nem Verhältnis.

Für die Pra­xis: Bes­ser geht es so: Sie bie­ten dem Kun­den, der Sie um Ihr Ein­ver­ständ­nis für eine Rück­über­wei­sung bit­tet (per Anfra­ge über Ihre Ban), an, dass Sie die Rück­über­wei­sung von sich aus als nor­ma­le Über­wei­sung ver­an­las­sen. Damit signa­li­sie­ren Sie Ihrem (Ex-) Kun­den gro­ßes Ver­trau­en und Ent­ge­gen­kom­men. Das spricht sich her­um und dient der Knden­bin­dung. Die­ses Vor­ge­hen emp­fiehlt sich bei Beträ­gen bis zu 500 €. Wei­sen Sie Ihre Buch­hal­tung ent­spre­chend an. Umge­kehrt gilt: Haben Sie eine Fehl­über­wei­sung ver­an­lasst, soll­ten Sie sich zunächst mit dem   Emp­fän­ger in Ver­bin­dung set­zen und die­sen um Rück­über­wei­sung bitten.

Minusstunden dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung verrechnet werden

Nur wenn in der Ver­ein­ba­rung zu den Arbeits­zeit­kon­ten eine Ermäch­ti­gung zur Ver­rech­nung mit aktu­el­len Minus­stun­den ent­hal­ten ist, darf der Arbeit­ge­ber die Minus­stun­den vom Arbeits­zeit­kon­to abzie­hen. Ansons­ten bleibt dem Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, die Minus­stun­den mit sei­nen aktu­el­len Arbeits­zei­ten aus­zu­glei­chen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 676/11).

Für die Pra­xis: Eine sol­che Ver­rech­nungs­mög­lich­keit muss also aus­drück­lich im Arbeits­ver­trag, in der Betriebs­ver­ein­ba­rung oder im Tarif­ver­trag zu den Arbeits­zeit­kon­ten ent­hal­ten sein. In der Pra­xis soll­ten Sie bei einer avi­sier­ten Ver­ein­ba­rung über Arbeits­zeit­kon­ten immer auch die Fra­ge der Ver­rech­nung von Minus­stun­den klä­ren. For­mu­lie­rung: „Der Arbeit­ge­ber ist berech­tigt, Minus­stun­den mit Arbeits­zeit­gut­ha­ben zu ver­rech­nen“.

Keine (kommerziellen) Facebook-Freundschaftanfragen ohne Einwilligung des Angefragten

Laut LG Ber­lin sind sog. Freund­schafts­an­fra­gen eines Unter­neh­mens mit geschäft­li­chem Hin­ter­grund unzu­läs­sig und damit nur mit der Zustim­mung des Ange­frag­ten mög­lich (LG Ber­lin, Urteil vom 6.3.2012, 16 O 551/10).

Für die Pra­xis: Vor­sicht – das ist ein gefun­de­nes Fres­sen für Abmah­ner. Bis zur (end­gül­ti­gen) Klä­rung der Rechts­la­ge durch ein höher instanz­li­ches Urteil soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass von Ihrer kom­mer­zi­el­len Face­book-Sei­te kei­ne Freund­schafts­an­fra­gen mehr ver­sandt wer­den. Aller­dings muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass auch ande­re Gerich­te die­se Rechts­la­ge bestä­ti­gen wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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