Themen heute: Vorsicht, wenn die Steuerfahndung was etwas über Ihre Geschäftskontakte wissen will + Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma + ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video + Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen + Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab + Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür + BISS … der Bundestags-Wahlk®ampf …
KW 8/2013, 22.2.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
flattert ein offizielles Schreiben einer Behörde auf den Schreibtisch, gehen die meisten Bundesbürger davon aus, dass es sich um einen korrekten und rechtlich abgesicherten Vorgang handelt. Das ist aber nicht unbedingt so. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Vorsicht angebracht ist. Beispiel: Die Steuerfahndung verlangt im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner, z. B. über den Umfang des Geschäftsvolumens, über Konten, an die Sie Zahlungen für ihn geleistet haben.
Jetzt stoppten die Richter des BFH übereifrige Fahnder, die Auskunft über die Konten des Geschäftsführers eines Vereins verlangten. Unter Verweis auf ein Strafverfahren, obwohl eben dieses Verfahren gegen den Geschäftsführer bereits offiziell eingestellt war. Versehen mit dem Hinweis: „ zur Auskunft verpflichtet, sonst droht Zwangsgeld“. Aber so geht das nicht. Die so erlangten Informationen dürfen auch nicht im Steuerverfahren weiter verwendet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).
Für die Praxis: Will die Steuerprüfung Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner oder Kunden, sollten Sie vorsichtig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Auskünfte erteilen. Nur wenn das Verfahren noch läuft – also nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde – müssen Sie antworten. Beantworten Sie nur genau die Sachverhalte, die angefragt werden. Am besten sichern Sie sich per Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ab.
Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma
Im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte und Facharbeiter müssen Sie als Geschäftsführer einer kleineren GmbH schon Besonderes bieten. Zum Beispiel eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg in Form von Prämien, Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen. Möglich ist auch eine direkte Beteiligung an der GmbH, indem Gehaltsbestandteile in eine stille Beteiligung fließen oder als direkte Beteiligung an einem von den Mitarbeitern gemeinsam gehaltenen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,
- weil der oder die Mitarbeiter langfristig an die GmbH gebunden werden. Mitarbeiter haben dann Anspruch auf Gewinnausschüttungen, Einsichts- und Auskunftsrechte und wirken mit bei der Feststellung des Jahresabschlusses und sind damit auch an einer nachhaltigen Erhaltung und Steigerung des Unternehmenswertes interessiert (mehr Verantwortlichkeit),
- weil der GmbH zusätzliches Kapital zur Verfügung steht (mehr finanzielle Unabhängigkeit),
- und weil Sie mit der richtigen Gestaltung sicherstellen können, dass Sie weiterhin das Sagen haben und auf engagierte und hoch motivierte Mitstreiter bauen können.
Wichtig: Wir empfehlen in der Einstiegsphase eine Beteiligung bis max. 10 %. Das sichert den Mitarbeitern Minderheitsrechte (z. B. das Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 GmbH-Gesetz).
Wenn Sie sich für ein direktes Beteiligungsmodell entscheiden, müssen Sie von der Idee bis zur Realisierung rund ein Jahr einplanen (Bestimmung des Beteiligungsmodells, Einbeziehung von Mitarbeitern und Betriebsrat, Ausgestaltung des Vertragsmodells durch den Berater, Umsetzung der Formvorschriften wie Gesellschafterbeschluss, Eintragung usw.).
Für die Praxis: Die Bindungswirkung der Beteiligung an der GmbH können Sie erhöhen, indem Sie vertraglich vereinbaren, dass beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus der GmbH der GmbH-Anteil eingezogen werden darf und dafür nur eine geringe Abfindung gezahlt wird (Nominalwert). Das ist selbst dann zulässig, wenn für die übrigen Gesellschafter eine höhere Abfindung (z. B. Verkehrswert) zum Ausscheiden erhalten (vgl. BFH, II ZR 342/03).
ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video
Noch tun sich viele kleinere Unternehmen schwer mit dem ELSTAM Registrierungsverfahren, das für zertifizierte Steueranmeldungen 2013 vorgeschrieben ist (vgl. Nr. 4/2013). Zwar akzeptieren die Steuerbehörden die Anmeldung noch bis zum 31.8.2013 im alten Verfahren. Besser ist es, sich schnell anzumelden und das neue und einfache Verfahren zu nutzen.
Für die Praxis: Das BMF erklärt das Registrierungsverfahren einfach auf Youtube mit zwei gut gemachten Clips mit „simplen“ Gebrauchsanweisungen unter www.youtube.com > Sucheingabe: ELSTAM Zertifikat 1. Schritt (Registrierung) bzw. 2. Schritt (Aktivierung und erstes Login)
Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch der (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Zulässigkeit einer Kündigung das Arbeitsgericht anrufen (vgl. Nr. 48/2012, Aktenzeichen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nachgelegt: Der Geschäftsführer kann das Arbeitsgericht mit Verweis auf ein nach der Geschäftsführer-Abberufung zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anrufen. Das ist z. B. dann möglich, wenn der Geschäftsführer zunächst bei der GmbH als Arbeitnehmer tätig war und es Hinweise darauf gibt, dass dieses Arbeitsverhältnis weiter besteht oder wieder auflebt (LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012, 2 Ta 163/12).
Für die Praxis: Das ist z. B. der Fall, wenn dem Geschäftsführer nach seiner Abberufung für die Restlaufzeit seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages eine sachbearbeitende Tätigkeit zugewiesen wird. Damit hat der (Ex-) Geschäftsführer bei einer anschließenden Kündigung deutlich bessere Karten vor dem Arbeitsgericht. So ist z. B. bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel eine (hohe) Abfindung leichter durchsetzbar.
Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab
Meldet sich ein Mitarbeiter umgehend nach der Kündigung krank, dann ist das – so das Landesarbeitsgericht Hessen – nicht ungewöhnliches. Das müssen Sie als Arbeitnehmer sogar dann hinnehmen, wenn sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach Eröffnung der Kündigung und am gleichen Tag krank nach Hause verabschiedet. Der Arbeitgeber hielt die Erkrankung für Unglaubwürdig und kündigte fristlos. So geht es nicht (LAG Hessen, Urteil vom 1.12.2012, 7 Sa 186/12).
Für die Praxis: Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die unmittelbare Krankheit auch dann glaubwürdig, wenn es im Kündigungsgespräch nicht zu einer Konfliktsituation gekommen ist. In der Praxis ist dieses Phänomen durchaus verbreitet. Müssen im Betrieb wichtige Termine und Leistungen taggenau erbracht werden, ist es wahrscheinlich besser, die Kündigung erst gegen „Feierabend“ zu überreichen bzw. auszusprechen.
Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür
Nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Verwaltungsgericht Aachen die Behörden in Sachen Internet-Pranger bei festgestellten Hygiene- und Reinigungsmängeln in die Schranken. Auch hier gilt: Eine solche Veröffentlichung ist weder durch EU- noch durch deutsches Verfassungsrecht gedeckt (VG Aachen, Urteil vom 4.2.2013, 7 L 569/12).
Für die Praxis: Der WKD wollte eine betroffene Bäckerei-Kette namentlich und unter Nennung der Verstöße im Internet-Portal www.Lebensmitteltransparenz-nrw.de anzeigen. Fazit: Bisher haben alle Verwaltungsgerichte mit einheitlicher Begründung eine solche Anprangerung untersagt. Für Betroffene lohnt also auf jeden Fall der Gang vors Verwaltungsgericht – am besten im Eilverfahren, damit eine Veröffentlichung gar nicht erst ins Internet gestellt werden kann.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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