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Berater-Haftung: Steuerberater muss auf Überschuldungsgefahr hinweisen

Wenn der Steu­er­be­ra­ter auf­grund einer von ihm erstell­ten betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tung erken­nen kann, dass Über­schul­dungs­ge­fahr besteht, …

muss er Sie dar­auf hin­wei­sen. Unter­lässt er das, han­delt er pflicht­wid­rig und haf­tet für einen dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den (OLG Olden­burg, Urteil vom 8.11.2012, 14 U 8/12).

Für die Pra­xis: Die­se Beleh­rungs­pflicht des Steu­er­be­ra­ters besteht selbst dann, wenn es sich um einen wirt­schaft­lich erfah­re­nen Geschäfts­füh­rer han­delt. Für eine anschlie­ßen­de Insol­venz der GmbH bedeu­tet das: Der Steu­er­be­ra­ter kann neben dem GmbH-Geschäfts­füh­rer zusätz­lich den Steu­er­be­ra­ter zur Haf­tung her­an­zie­hen. Dane­ben ist zu prü­fen, ob der Geschäfts­füh­rer den Steu­er­be­ra­ter aus die­ser Pflicht­ver­let­zung zusätz­lich für sei­nen Scha­den haft­bar machen kann.

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