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GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt …

Ihnen der Wirt­schafts­prü­fer, dass er „zur Prü­fung berech­tigt ist“ (Qua­li­täts- und Berech­ti­gungs­nach­weis gemäß § 57a Wirt­schafts­prü­fungs­ord­nung), obwohl er tat­säch­lich nicht dazu berech­tigt ist, ist das sein Pro­blem. Lehnt das Unter­neh­mens­re­gis­ter den Jah­res­ab­schluss spä­ter wegen feh­ler­haf­ter Prü­fung bzw. unzu­läs­sig aus­ge­stell­tem Prü­fungs­ver­merk zur Ein­tra­gung ab und wird der Abschluss des­we­gen noch­mals geprüft, ist das nicht Ihr Pro­blem. Der unbe­fug­te Prü­fer muss Ihren Scha­den zah­len und zwar auch die Kos­ten für die gesam­te Nachprüfung.

Bei mit­tel­gro­ßen GmbHs han­delt es sich dabei schnell um einen fünf­stel­li­gen Betrag. Die­se Rechts­la­ge hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) unter­des­sen bestä­tigt bzw. in letz­ter Instanz und damit unwi­der­ruf­lich fest­ge­stellt (BGH, Urteil v. 2.7.2013, II ZR 293/11).

Bestehen Ver­flech­tun­gen zwi­schen der die Buch­füh­rung erstel­len­den Stel­le, dem Steu­er­be­ra­ter, der den Jah­res­ab­schluss erstellt und dem Prü­fer, soll­ten Sie sich absi­chern. Las­sen Sie sich vom Prü­fer (Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer) schrift­lich bestä­ti­gen, dass er zu Prü­fung Ihrer GmbH (also kon­kret: Ihrer GmbH) berech­tigt ist und das kei­ne Beschrän­kun­gen oder Inter­es­sen­ge­gen­sät­ze gemäß § 319 HGB bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Prü­fer an der GmbH betei­ligt ist oder eine dem Prü­fer nahe ste­hen­de Per­son (Sozi­us, Ehe­gat­te, Kind) an Ihrer GmbH betei­ligt ist. Prüft er trotz­dem und ist eigent­lich nicht berech­tigt, kön­nen Sie bzw. die GmbH unter Hin­weis auf das oben ste­hen­de BGH-Urteil den Scha­den erset­zen las­sen. Und zwar inklu­si­ve der Kos­ten für die neu­er­li­che Prüfung.

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