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Volkelt-Briefe

Ab 1.1.2014: Der Arbeitgeber kann den steuerlichen Einsatzort bestimmen

Mit dem neu­en Rei­se­kos­ten­recht gibt es zum 1.1.2014 die Mög­lich­keit, den „ers­ten Tätig­keits­ort“ für die Mit­arbeiter selbst fest­zu­le­gen. Vor­teil: Damit kön­nen Sie gestal­ten, wie der Mitar­beiter Fahrt­kos­ten, Familien­heimfahrten und dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich behan­deln will. Das bringt dann Vor­tei­le, wenn z. B. in einer Bera­tungs-GmbH einer der Berater …

über einen län­ge­ren Zeit­raum im Fremd-Unter­neh­men tätig wird und dort vor Ort ein zusätz­li­cher Haus­halt ein­ge­rich­tet wird und er z. B. die Fami­li­en­heim­fahr­ten steuer­lich nut­zen will. Das gilt z. B. auch für Ihre Tätig­keit, wenn Sie über einen län­ge­ren Zeit­raum aus­wärts tätig sind.

Hier muss der Steu­er­be­ra­ter ran und die ein­zel­nen steu­er­lich mög­li­chen Vari­an­ten durch­rech­nen und opti­mie­ren. Nach der neu­en Rege­lung ist es z. B. mög­lich, dass der exter­ne Ein­satz­ort für einen Zeit­raum bis zu 4 Jah­ren als ers­te Tätig­keits­stät­te steu­er­lich aner­kannt wird. Das gilt auch für alle die Mit­ar­bei­ter, die an wech­seln­den Betriebs­stät­ten, Zweig­nie­der­las­sun­gen oder Filia­len ein­ge­setzt werden.

Wei­ter­füh­rend: BMF-Erlass (Tätig­keits­ort), BMF-Erlass (Ent­fer­nungs­pau­scha­le)

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