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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Compliance: Die neue Arbeitsstättenverordnung

Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Ent­wurf einer neu­en Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (Arb­StättV) beschlos­sen (vgl. Nr. 8/2015). Sie müs­sen damit rech­nen, dass die neu­en Vor­schrif­ten zum 1.1.2017 wirk­sam werden.

Wich­tig:Die Vor­ga­ben der Bild­schirm­ar­beits­platz­ver­ord­nung wer­den damit ver­bind­lich für alle Arbeits­plät­ze. Wich­tig ist die neue Ver­ord­nung auch für alle Heim­ar­beits­plät­ze und damit auch für alle Mit­ar­bei­ter, für die Ablauf Heim­ar­beit arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Hier eini­ge wich­ti­ge Punk­te, die Sie umset­zen müssen:

  • PC-Arbeits­plät­ze im Pri­vat­be­reich der Mit­ar­bei­ter: Erfor­der­lich ist eine Ver­ein­ba­rung mit dem Beschäf­tig­ten über die Ein­rich­tung eines Bild­schirm­ar­beits­plat­zes im       Pri­vat­be­reich und zwar über die Arbeits­zeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatz­gestaltung. Beruf­lich beding­te „mobi­le Arbeit“ (z. B. das gele­gent­li­che Arbei­ten mit dem Lap­top in der Frei­zeit oder das orts­un­ge­bun­de­ne Arbei­ten, wie unter­wegs im Zug) ist dage­gen nicht von der Arb­StättV erfasst.
  • Arbeits­schutz: Die Pflicht zur Arbeits­schutz-Unter­wei­sung der Beschäf­tig­ten wird kon­kre­ti­siert. Sie bezieht sich z. B. auf Brand­schutz­maß­nah­men, Ers­te Hil­fe, Flucht­we­ge und Notausgänge.
  • Psy­chi­sche Belas­tun­gen: In Zukunft müs­sen psy­chi­sche Belas­tun­gen bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt wer­den. Für Arbeits­stät­ten wird dies jetzt kon­kre­ti­siert und betrifft z. B. Belas­tun­gen und Beein­träch­ti­gun­gen der Beschäf­tig­ten durch stö­ren­de Geräu­sche oder Lärm, unge­eig­ne­te Beleuch­tung oder ergo­no­mi­sche Män­gel am Arbeitsplatz.
  • Sicht­ver­bin­dung: Nur dau­er­haft ein­ge­rich­te­te Arbeits­plät­ze und sons­ti­ge gro­ße Sozi­al­räu­me benö­ti­gen eine Sicht­ver­bin­dung nach außen. Aus­nah­men gel­ten für Gebäu­de, die aus bau­li­chen oder betrieb­li­chen Grün­den eine sol­che Sicht­ver­bin­dung nach außen nicht zulas­sen (z. B. in Flug­hä­fen, Bahn­hö­fen, Sport­sta­di­en oder Einkaufszentren).
Wei­sen Sie die Berei­che IT/Personal ent­spre­chend an und zwar dann, wenn es sich um ech­te PC-Heim­ar­beit han­delt. Kein Hand­lungs­be­darf besteht, wenn die Mit­ar­bei­ter unter­wegs mit dem Notebook/labtop/tablet/Smartphone beruf­lich zu tun haben. Hat ihr Sozi­al­raum kei­ne Außen­sicht­ver­bin­dung soll­ten Sie sich etwas ein­fal­len las­sen, um das der Gewer­be­auf­sicht plau­si­bel zu machen – etwa mit Hin­weis auf „betrieb­li­che“ Grün­de (z. B.  in der GmbH-Immo­bi­lie gibt es kei­nen ande­ren Raum: „Wird bei der Erweiterung/beim nächs­ten Umbau berück­sich­tigt“). Pla­nen Sie 1 x jähr­lich eine Wei­ter­bil­dung zum Arbeits­schutz. Gibt es einen Fuhr­park (ab einem Fahr­zeu­ge), müs­sen Sie in Sachen Gefähr­der­haf­tung infor­mie­ren und weiterbilden.

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