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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 40/2018

GmbH-Ver­mö­gen: Vor­sichts­maß­nah­men 10 Jah­re nach der Leh­mann-Plei­te + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Neue Chan­cen im Ver­trags­po­ker (beim Aus­schei­den) + Digi­ta­les: Die neu­en Geschäfts­mo­del­le im Gesund­heits­markt (Health & Well­ness) + Geschäfts­füh­rer pri­vat Vor­sor­ge-Zuschuss als (steu­er­be­güns­tig­ter) Sach­lohn + GmbH-Recht: Regis­ter­ge­richt muss Beur­kun­dung im Aus­land für GmbH-Ein­trä­ge aner­ken­nen + GmbH/Steuern(I): Fra­gen zur (Teil-) Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er + GmbH/Steuer (II): vGA mit Spät­fol­gen + Geld/Finanzen: Wider­spruch gegen den IHK-Bei­trags­be­scheid lohnt

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 5. Okto­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

noch immer sitzt eini­gen Kol­le­gen der Schre­cken in den Kno­chen, als der „Bank­be­ra­ter” Ihnen vor genau 10 Jah­ren die Leh­mann-Plei­te offen­bar­te – mit all den Fol­gen für das pri­vat Ange­spar­te und für das GmbH-Ver­mö­gen, das sie in spe­ku­la­ti­ve Anla­gen inves­tiert hat­ten. Unter­des­sen hat sich zumin­dest eine Erkennt­nis durch­ge­setzt: Wie jeder ande­re Ver­trieb­ler steht auch jeder Bank­an­ge­stell­te unter Erfolgs­druck. Unterm Strich zählt, was die Bank ver­dient. Doch trotz Ban­ken­re­gu­lie­rung – Stich­wor­te: Ein­la­gen­si­che­rung, Pro­spekt­haf­tung und Bera­tungs­pro­to­koll (vgl. Nr. 33/2018) – sind sich die meis­ten Exper­ten einig dar­in, dass es gegen eine ver­gleich­ba­re neu­er­li­che Leh­mann-Plei­te kei­nen wirk­sa­men Schutz gibt.

Sie sind also gut bera­ten, pri­va­te und geschäft­li­che Anla­ge­ent­schei­dun­gen wei­ter­hin nur unter siche­ren Bedin­gun­gen zu tref­fen. Dazu gehört: 1. das Ein­ho­len von Zweit-Mei­nun­gen und Exper­ti­sen (Ver­brau­cher­zen­tra­len, BaFin) 2. das „Pro­dukt” ver­ste­hen und 3. die Gesell­schaf­ter ein­be­zie­hen, infor­mie­ren und an der Ent­schei­dung mit­wir­ken las­sen. Alles ande­re ist und bleibt fahr­läs­sig – und ist damit im Scha­dens­fall (Total­ver­lust) ein Haf­tungs-Risi­ko für jeden Geschäfts­füh­rer – geschäft­lich und für die pri­va­te Vorsorge.

Wel­che Über­ra­schun­gen mög­lich sind, offen­bar­te zuletzt die Insol­venz des Logis­tik Unter­neh­mens­ver­bun­des P&R Con­tai­ner – das Unter­neh­men warb um Betei­li­gun­gen mit außer­ge­wöhn­lich hoher Ren­di­te. Ins­ge­samt 54.000 Anle­ger betei­lig­ten sich – auch zahl­rei­che Unter­neh­men inves­tier­ten Rück­la­gen. Unter­des­sen wur­de bekannt, dass P&R bereits seit 2007 Con­tai­ner, die gar nicht exis­tier­ten, an Anle­ger verkauften.

 

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neue Chancen im Vertragspoker (Ausscheiden)

Mit der neue­ren Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Gerichts­zu­stän­dig­keit bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen dem Arbeit­ge­ber „GmbH” und sei­nem Geschäfts­füh­rer erge­ben sich für Geschäfts­füh­rer im „Aus­ein­an­der­set­zungs­fall” gute Mög­lich­kei­ten, das Aus­schei­dens­sze­na­rio zu sei­nen Guns­ten zu beeinflussen.

Hin­ter­grund: Deut­sche Arbeits­ge­rich­te schüt­zen ten­den­zi­ell Arbeit­neh­mer und ent­schei­den oft zu deren Guns­ten. „Im Zwei­fel für den Arbeit­neh­mer” heisst hier in vie­len Fäl­len die Devi­se deut­scher Gerich­te in Sachen Arbeits­recht – meist auf Kos­ten der Arbeit­ge­ber. Was für den Arbeit­neh­mer recht ist, kann für den „Arbeit­neh­mer” Geschäfts­füh­rer durch­aus bil­lig sein.

Die Rechts­la­ge: Als GmbH-Geschäfts­füh­rer hat­ten Sie bis­her nur aus­nahms­wei­se die Mög­lich­keit, Ihre ver­trag­li­chen Dif­fe­ren­zen vor einem Arbeits­ge­richt klä­ren zu las­sen und zwar dann,

  • wenn Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer bzw. als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Geschäfts­füh­rer von der Jus­tiz aus­nahms­wei­se in eine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Posi­ti­on ein­ge­stuft wur­den, oder
  • wenn Sie das Arbeit­ge­richt im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich als zustän­di­ge Rechts­in­stanz ver­ein­bart hat­ten (Was aber im Regel­fall gegen den Arbeit­ge­ber „GmbH” nicht durch­zu­set­zen ist).

In allen ande­ren Fäl­len erklär­ten sich die Arbeits­ge­rich­te für nicht zustän­dig. Ein Pro­zess muss­te dann vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt vor der Kam­mer für Wirt­schafts­sa­chen geführt wer­den. Ten­denz: Hier wer­den in der Regel auch sämt­lich gesell­schafts- und han­dels­recht­li­che Grund­sät­ze der Strei­tig­keit inkl. der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen für die Betei­lig­ten Par­tei­en gewür­digt. Oft mit dem Ergeb­nis, dass die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers „GmbH” hin­läng­lich oder sogar bevor­zugt gewür­digt werden.

Bei­spiel: Im Anstel­lungs­ver­trag ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung aus dem Amt des Geschäfts­füh­rers zugleich ein wich­ti­ger Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist. Und zwar ganz unab­hän­gig davon, ob tat­säch­li­che und(oder gewich­ti­ge Grün­de für eine Abbe­ru­fung vor­lie­gen. Grund­sätz­lich ist es den Gesell­schaf­tern vor­be­hal­ten, ihren Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen zu kön­nen. Wird die­ser Fall vor dem Land­ge­richt ver­han­delt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Abbe­ru­fung und Kün­di­gung wirk­sam und rech­tens sind. Das Gericht wird auch kei­ne Abfin­dungs­zah­lung anset­zen. Anders dürf­te der Fall vor dem Arbeits­ge­richt aus­ge­hen: Der ein oder ande­re Arbeits­rich­ter wird zu der Ein­schät­zung kom­men, dass eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung grund­sätz­lich nur aus einem wich­ti­gen Grund mög­lich ist. Das dürf­te strit­tig sein – mit­hin die Streit­par­tei­en zu einer außer­ge­richt­li­chen Ver­stän­di­gung bewe­gen. Der Geschäfts­füh­rer hat so zumin­dest die Mög­lich­keit, eine „ordent­li­che” Kün­di­gung bzw. eine ange­mes­se­ne Abfin­dungs­zah­lung durchzusetzen.

Die neue Mög­lich­keit: Das BAG macht bei der Gerichts­zu­stän­dig­keit einen Unter­schied je nach Organ­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Ist der bereits offi­zi­ell vom Amt abbe­ru­fen und der Anstel­lungs­ver­trag nicht gekün­digt, kann der Geschäfts­füh­rer Unstimmigkeiten/Meinungsveschiedenheiten bzw. Rech­te und Pflich­ten aus sei­nem Dienst-/An­stel­lungs­ver­trag vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen – mit den oben genann­ten Vor­tei­len (vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16, zur Gel­tung des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes für Geschäfts­füh­rer und Lei­ten­de Ange­stell­te).  Das gilt auch dann, wenn die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers beschlos­sen und dem Geschäfts­füh­rer mit­ge­teilt,   aber noch nicht dem Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung gemel­det wur­de. Nach einer Abbe­ru­fung gilt es also schnell zu han­deln und zu ent­schei­den, wel­chen Rechts­weg Sie in einer sol­chen Situa­ti­on gehen wollen.

Kon­flik­te und Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den GmbH-Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den in den meis­ten Fäl­len mit hei­ßer Nadel gestrickt – es geht um (viel) Geld, even­tu­ell um Exis­ten­zi­el­les und um mensch­li­che Ent­täu­schun­gen – alles Umstän­de, die eine ratio­na­le und güt­li­che Eini­gung erschwe­ren bzw. oft unmög­lich machen – Kom­pro­mis­se sind kaum mög­lich. Berück­sich­tigt wer­den muss auch, dass der ein­ge­schal­te­te – in der Sache even­tu­ell uner­fah­re­ne – Rechts­an­walt in der Regel immer auch ein gewis­ses Eigen­in­ter­es­se in den Ver­fah­rens­ver­lauf ein­bringt. Den­noch sind Sie gut bera­ten, wenn Sie unmit­tel­bar nach einer Abbe­ru­fung einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt (Fach­an­walt für Arbeits­recht und Gesell­schafts­recht) ein­schal­ten. Aus­gangs­punkt der Stra­te­gie für das wei­te­re Vor­ge­hen ist dann die Fra­ge, wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt, die Aus­ein­an­der­set­zung vor das Arbeits­ge­richt zu bringen.

 

Digitales: Die neuen Geschäftsmodelle im Gesundheitsmarkt (Health & Wellness)

Nach dem spek­ta­lu­lä­ren Absturz des US-Start­UpsTher­anos und deren unter­des­sen aus­ge­mus­ter­ter und mit Berufs­ver­bot beleg­ter Grün­de­rin Eliza­beth Hol­mes hat die Gesund­heits­bran­che neben den Blut­test-Ana­ly­se­ver­fah­ren (Testa­med, Vime­da), ein neu­es Geschäfts­feld ent­deckt. Schätz­ten die Bran­chen-Exper­ten von PWC das Markt­vo­lu­men für Medi­zin-Tou­ris­mus in 2014 noch auf 48 Mrd. US-Dol­lar, wächst der Markt unter­des­sen jähr­lich mit 15 bis 25 % und dürf­te damit der­zeit bei rund 100 Mrd. US-Dol­lar lie­gen. Ten­denz: Wei­ter bestän­dig hohe Zuwachs­ra­ten. Auch in Deutsch­land wird mit Hoch­druck an ent­spre­chen­den Platt­for­men gearbeitet.

Das Geschäfts­mo­dell: Zah­lungs­kräf­ti­ge Pati­en­ten wer­den welt­weit an Ärz­te und Kli­ni­ken im In- und Aus­land ver­mit­telt. Die zah­len dafür eine Ver­mitt­lungs­ge­bühr. Ein Algo­rith­mus wer­tet die Fähig­kei­ten der behan­deln­den Ärz­te aus. Zusätz­lich wer­den Aus­bil­dungs­stan­dards, Abschlüs­se, Zer­ti­fi­zie­run­gen und Pati­en­ten­be­wer­tun­gen berück­sich­tigt. Nach anfäng­li­chen Vor­be­hal­ten gegen­über aus­län­di­schen Behand­lun­gen (Qua­li­täts­stan­dards, Haf­tungs­fra­gen, Kos­ten­über­nah­me durch deut­sche Kran­ken­kas­sen) erhält das Ber­li­ner Start­Up Quno­me­di­cal unter­des­sen monat­lich bis zu 7.000 Pati­en­ten­an­fra­gen. Das Reper­toire reicht von der Zahn­be­hand­lung, der Herz-OP bis zur Haar­trans­plan­ta­ti­on und wird mit der nächs­ten Finan­zie­rungs­run­de für Kas­sen­pa­ti­en­ten sys­te­ma­tisch erwei­tert. Ein gutes Bei­spiel dafür, dass über­all dort, wo Ange­bot und Nach­fra­ge opti­miert wer­den kön­nen, digi­ta­le Platt­for­men die bes­ten Erfolgs­aus­sich­ten haben – auch in regio­na­len Märkten.

Goog­le lis­tet unter „Arzt gesucht” ledig­lich offe­ne Stel­len für Ärz­te und Ärz­tin­nen – nicht aber eine ein­zi­ge Platt­form, auf der Pati­en­ten den für sie geeig­ne­ten Arzt bzw. die spe­zia­li­sier­te Kli­nik fin­den kön­nen. Unter „Hand­wer­ker gesucht” lis­tet Goog­le dage­gen gleich meh­re­re Platt­for­men (My-Ham­mer, Blau­ar­beit, Hand­wer­ker-123), die Hand­wer­kerleis­tun­gen ver­mit­teln. Die Digi­ta­li­sie­rung der Bran­chen erfolgt nach eige­nen Regeln. Oft müs­sen erst – wie hier beim The­ma Gesund­heit und Medi­zin – recht­li­che, orga­ni­sa­to­ri­sche und/oder psy­cho­lo­gi­sche Vor­aus­set­zun­gen  geschaf­fen wer­den, damit ein neu­es Geschäfts­mo­dell erfolg­reich plat­ziert wer­den kann.

 

Geschäftsführer privat – Vorsorge-Zuschuss als (steuerbegünstigter) Sachlohn

Zahlt die GmbH ihrem pflicht­ver­si­cher­ten Geschäfts­füh­rer einen Zuschuss für eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung, han­delt es sich beim Arbeit­ge­ber­bei­trag um einen Sach­be­zug. Fol­ge: Bis zur Frei­gren­ze von 44 EUR bleibt der monat­li­che Sach­be­zug  lohn­steu­er­frei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Vor­aus­set­zung: Der Zuschuss wird nur für die­se spe­zi­el­le Ver­si­che­rungs­leis­tung gewährt und damit als rein sach­ge­bun­de­ner Zuschuss gewährt (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 bzw. vom 4.7.2018, VI R 16/17).

Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebraucht, müs­sen Sie aber genau rech­nen. Erhal­ten Sie zusätz­li­che sons­ti­ge Sach­be­zü­ge (Mahl­zei­ten, Waren­be­zug, Kin­der­gar­ten­zu­schuss, Arbeits­klei­dung, unent­gelt­li­che Auf­la­dung eines Elek­tro­fahr­zeugs am Arbeits­platz) und über­steigt der monat­li­che Wert die Frei­gren­ze von 44 EUR, müs­sen Sie für alle Sach­be­zü­ge Lohn­steu­er zah­len. Gehen Sie davon aus, dass der Betriebs­prü­fer bei einer sol­chen Ver­ein­ba­rung genau hin­schaut – Ihnen also bei der Umset­zung kei­ne Feh­ler pas­sie­ren dürfen.

 

Registergericht muss Beurkundung im Ausland für GmbH-Einträge anerkennen

Immer wie­der wei­gern sich deut­sche Regis­ter­ge­rich­te GmbH-Anmel­dun­gen (Grün­dung, Ver­schmel­zung, Anteils­über­tra­gung) ein­zu­tra­gen, wenn ein aus­län­di­scher Notar ein­ge­schal­tet wur­de. Dabei ist es jahr­lang geüb­te Recht­spre­chung, dass gleich­wer­ti­ge aus­län­di­sche Nota­ria­te in Deutsch­land anzu­er­ken­nen sind – das gilt aner­kann­ter­ma­ßen für Nota­ria­te in der Schweiz, Öster­reich, Nie­der­lan­de usw.. In einem aktu­el­len Fall hat das Kam­mer­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg die­se Rechts­la­ge bestä­tigt (KG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 26.7.2018, 22 W 2/18).

 

GmbH/Steuern: Fragen zur (Teil-) Abschaffung der Abgeltungssteuer

Laut Koali­ti­ons­ver­trag ist die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zins­ein­künf­te geplant (vgl. Nr. 33/2018).  Bis­lang gibt es dazu aller­dings noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve, so dass eine Neu­re­ge­lung zum 1.1.2019 kaum noch mög­lich ist. Die Abgren­zung der Ein­künf­te unter dem Steu­er­jahr dürf­te zu einem erheb­li­chen büro­kra­ti­schen Mehr­auf­wand füh­ren. Jetzt liegt eine Anfra­ge der FDP-Frak­ti­on zur Umset­zung der Koali­ti­ons­vor­ga­be vor. Danach wird die Bun­des­re­gie­rung ver­pflich­tet, einen kon­kre­ten Zeit­plan zur Umset­zung vor­zu­le­gen (Quel­le: Bun­des­tags-Druck­sa­che 19/4226).

 

GmbH/Steuer (II): vGA mit Spätfolgen

Lässt sich der Ver­bleib nicht gebuch­ter Betriebs­ein­nah­men der GmbH nicht fest­stel­len, ist im Zwei­fel davon aus­zu­ge­hen, dass der zusätz­li­che Gewinn an die Gesell­schaf­ter ent­spre­chend ihrer Betei­li­gungs­quo­te aus­ge­kehrt wor­den ist. Nach den Grund­sät­zen der Beweis­ri­si­ko­ver­tei­lung geht die Unauf­klär­bar­keit des Ver­bleibs zu Las­ten der Gesell­schaf­ter (BFH, Beschluss v. 12.6.2018, VIII R 38/14).

Als Gesell­schaf­ter müs­sen Sie die Kor­rek­tur Ihre ESt-Beschei­des auch dann noch akzep­tie­ren, wenn der zugrun­de lie­gen­de, feh­ler­haf­te Kör­per­schaft­steu­er-Bescheid bereits bestands­kräf­tig ist. Laut Bun­des­fi­nanz­hof gilt: „Der Ein­tritt der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ist dann unter Anwen­dung der beson­de­ren Ablauf­hem­mung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen”.

 

Geld/Finanzen: Widerspruch gegen den IHK-Beitragsbescheid lohnt

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Nie­der­sach­sen gibt es für die Pflicht­mit­glieds-Kri­ti­ker der IHKs wie­der Chan­cen, Bei­trags­be­schei­de erfolg­reich anzu­ge­hen. Danach müs­sen die IHK Lüneburg/Wolfsburg und Braun­schweig die Bei­trä­ge für eini­ge zurück­lie­gen­de Jah­re neu berech­nen, weil die zugrun­de lie­gen­de Wirt­schafts­pla­nung der IHKs nicht den han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben ent­sprach. Dabei ging es um unzu­läs­sig hohe Rück­la­gen, mit denen die IHKs „mög­li­che wirt­schaft­li­che Schwan­kun­gen in der Zukunft” aus­glei­chen woll­ten. Wer nicht selbst kla­gen will, soll­te vor­sorg­lich gegen den IHK-Bei­trags­be­scheid Wider­spruch ein­le­gen – unter Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Wirt­schafts­pla­nung (Quel­le: OVG Nie­der­sach­sen, Urtei­le v. 17.9.2018, 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17, Revi­si­on zugelassen).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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