Unternehmens-Erbe: Verschonungsregel nur noch für 5‑Mann/Frau-Betriebe? + NEU: GmbH-Gesellschafter darf keine Kunden mitnehmen + GmbH-Größenklassen: Was tun, wenn die Prüfungspflicht entfällt? + GmbH & Co. KG: Neue Möglichkeiten mit dem Sonderbetriebsvermögen + Steuer-TIPP: So sparen Sie Gewerbesteuer + GmbH-Senior: So nutzen Sie das neue Arbeitszimmer-Urteil + GmbH-Homepage: Fotos von Mitarbeitern geht nur mit Zustimmung + GmbH-Gewinnverteilung: Je später ums so günstiger + BISS …
Der Volkelt-Brief 10/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 10/2015
Freiburg 6. März 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besteuerung von Unternehmen bei der Vererbung ist das Gerangel um die Neuregelung in vollem Gange (vgl. zuletzt Nr. 3/2015). Brisant: Das Gericht bemängelt die Regelung, wonach Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern keinen Nachweis über den Erhalt der Arbeitsplätze bringen müssen, um in den Genuss der Steuer befreienden Verschonungsregelung zu kommen. Viele kleinere Unternehmen haben von dieser Regelung profitiert, insbesondere Handwerksbetriebe, kleinere Dienstleistungsfirmen, die ohnehin nur mit einer eher bescheidenen Umsatzrendite rechnen können. Ein interessanter Vorschlag kommt aus Baden-Württemberg. Wirtschaftsminister Nils Schmid (SPD) macht sich stark dafür, die Verschonungsregel für Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern beizubehalten. Das wäre nicht schlecht. Beachten Sie zum Thema auch unseren TIPP auf Seite 2.
NEU: GmbH-Gesellschafter darf keine Kunden mitnehmen
Jetzt ist es amtlich: Auch der GmbH-Gesellschafter, der aus der GmbH ausscheidet, kann mit einem Wettbewerbsverbot verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Verfahren die Kriterien festgezurrt, die Sie beachten müssen, wenn Sie einen ausscheidenden Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten wollen, dass er nicht konkurrierend auf dem Gebiet der GmbH tätig wird und der GmbH potenzielle Kunden abwirbt. Im konkreten Fall ging es um eine sog. Kundenschutzklausel. Danach verpflichtet sich der ausscheidende Gesellschafter für 3 Jahre nicht mit den Kunden der GmbH Geschäfte zu machen. Dazu der BGH: „Ein solche Klausel ist nichtig, wenn Sie den Gesellschafter über das notwendige Maß hinaus bindet“ (BGH, Urteil vom 20.1.2015, II ZR 369/14).
- Aus der Sicht der GmbH ist wichtig: Kleinste Unklarheiten in der vertraglichen Formulierung wirken zum Nachteil der GmbH. Das betrifft: Dauer der Schutzklausel (hier maximal 2 Jahre), Definition der Kunden (bestehende, potenzielle, u. U. Verweis auf ausführliche Listen), Umfang des Marktes (regionale Begrenzung, Deutschland, Europa), Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß pro Einzelfall, Gerichtsstand. Nicht notwendig ist es, eine sog. Karenzentschädigung für das Unterlassen einer konkurrierenden Tätigkeit zu zahlen. Die Kundenschutzklausel ist auch ohne eine solche Karenzzahlung zulässig und wirksam vereinbart.
- Aus der Sicht des ausscheidenden Gesellschafters ist wichtig: Sobald im Vertrag über eine Kundenschutzklausel oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ein Zeitrahmen von 2 Jahren überschritten wird, hat der ausscheidende Gesellschafter gute Chancen, dass die Vereinbarung als sittenwidrig eingestuft wird. In der Praxis sollte der ausscheidende Gesellschafter aber darauf achten, dass er trotzdem nicht innerhalb der ersten 2 Jahre konkurrierend tätig wird.
GmbH-Größenklassen: Was tun, wenn die Prüfungspflicht entfällt?
Die neuen GmbH-Größenklassen sind beschlossene Sache (vgl. Nr. 4/2015). Aufpassen müssen Sie jetzt als Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund der neuen Größenklassen-Kriterien nicht mehr mittelgroß ist sondern klein wird. Folge: Die Prüfungspflicht für den Jahresabschluss entfällt. U. U. sogar schon für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2014. Und zwar dann, wenn der Steuerberater die Änderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes bereits auf den Jahresabschluss 2014 anwendet.
GmbH & Co. KG: Neue Möglichkeiten mit dem Sonderbetriebsvermögen
Verkaufen Sie Sonderbetriebsvermögen (z. B. eine vermietete Immobilie) vor der Übertragung des Betriebs z. B. im Rahmen der Nachfolgeregelung zum Buchwert, müssen Sie die stillen Reserven der Immobilie nicht versteuern (BFH, Urteil vom 9.12.2014, IV R 29/14). Damit hat der Bundesfinanzhof erneut seine Rechtsauffassung zur Sache bestätigt.
Problem: Bisher hat die Finanzverwaltung die dazu ergangene Rechtsprechung per Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 12.9.2013 – IV C 6 – S 2241/10/10002) ausgehebelt bzw. nicht umgesetzt. Betroffene Steuerzahler mussten die Steuerfreiheit gerichtlich durchsetzen. Mit dem neuen Urteil steigen jetzt die Chancen, dass die Finanzämter ihre bisherige Einstellung zur Sache aufgeben müssen.
Steuer-TIPP: So sparen Sie Gewerbesteuer
Werden die Geschäfte der GmbH (GmbH & Co. KG) von mehreren Geschäftsführern von mehreren Betriebsstätten aus geführt, muss das Finanzamt für die Erhebung der Gewerbesteuer den Messbescheid zerlegen und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zuordnen (BFH, Urteil vom 5.11.2014,IV R 30/11).
GmbH-Senior: So nutzen Sie das neue Arbeitszimmer-Urteil
Nicht nur Rentner, die neben der Rente Einkünfte aus einem Beratungs-Job beziehen, können die neue Rechtslage nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nutzen. Das gilt auch für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach dem Ausscheiden aus der GmbH weiter für die GmbH beratend tätig ist, und für den kein Büro in den Räumen der GmbH zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12)
GmbH-Homepage: Fotos von Mitarbeitern geht nur mit Zustimmung
Wenn Sie Fotos oder Video-Clips (z. B. in einer Firmen-Präsentationen) von Mitarbeitern auf den Homepages Ihrer Firma veröffentlichen, sollten Sie dazu unbedingt vorher die Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Laut BAG ist sogar eine schriftliche Einwilligung Voraussetzung für eine Veröffentlichung (§ 22 Satz 1 Kunst-Urheberrechts-Gesetz) (BAG, Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13).
GmbH-Gewinnverteilung: Je später umso günstiger
Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen dem Gesellschafter laut neuester BFH-Rechtsprechung in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit der Auszahlung beschlossen hat (BFH, Urteil vom 23.2.2015, VIII R 2/12).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber