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Volkelt-Brief 10/2015

Dipl. Vw. Lothar Volkelt
Dipl. Vw. Lothar Volkelt

Unter­neh­mens-Erbe: Ver­scho­nungs­re­gel nur noch für 5‑Man­n/­Frau-Betrie­be? + NEU: GmbH-Gesell­schaf­ter darf kei­ne Kun­den mit­neh­men + GmbH-Grö­ßen­klas­sen: Was tun, wenn die Prü­fungs­pflicht ent­fällt? + GmbH & Co. KG: Neue Mög­lich­kei­ten mit dem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen + Steu­er-TIPP: So spa­ren Sie Gewer­be­steu­er + GmbH-Seni­or: So nut­zen Sie das neue Arbeits­zim­mer-Urteil + GmbH-Home­page: Fotos von Mit­ar­bei­tern geht nur mit Zustim­mung + GmbH-Gewinn­ver­tei­lung: Je spä­ter ums so güns­ti­ger +  BISS

 

 

 

 

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Nr. 10/2015

Frei­burg 6. März 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zur Besteue­rung von Unter­neh­men bei der Ver­er­bung ist das Geran­gel um die Neu­re­ge­lung in vol­lem Gan­ge (vgl. zuletzt Nr. 3/2015). Bri­sant: Das Gericht bemän­gelt die Rege­lung, wonach Betrie­be mit weni­ger als 20 Mit­ar­bei­tern kei­nen Nach­weis über den Erhalt der Arbeits­plät­ze brin­gen müs­sen, um in den Genuss der Steu­er befrei­en­den Ver­scho­nungs­re­ge­lung zu kom­men. Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men haben von die­ser Rege­lung pro­fi­tiert, ins­be­son­de­re Hand­werks­be­trie­be, klei­ne­re Dienst­leis­tungs­fir­men, die ohne­hin nur mit einer eher beschei­de­nen Umsatz­ren­di­te rech­nen kön­nen. Ein inter­es­san­ter Vor­schlag kommt aus Baden-Würt­tem­berg. Wirt­schafts­mi­nis­ter Nils Schmid (SPD) macht sich stark dafür, die Ver­scho­nungs­re­gel für Betrie­be mit bis zu 5 Mit­ar­bei­tern bei­zu­be­hal­ten. Das wäre nicht schlecht. Beach­ten Sie zum The­ma auch unse­ren TIPP auf Sei­te 2.

Noch han­delt es sich bei allen Vor­schlä­gen um ers­te Denk­mo­del­le, für die Mehr­hei­ten gefun­den wer­den müs­sen. Aus Sicht der klei­ne­ren Unter­neh­men ist eine Rege­lung, die sich nach der Zahl der Mit­ar­bei­ter rich­tet, vor­teil­haft. Für den vor­aus­schau­en­den Unter­neh­mer wären damit kla­re Rah­men­be­din­gun­gen geschaf­fen, an denen er sich bei der Nach­fol­ge­re­ge­lung ori­en­tie­ren kann. Ggf. muss dann bei der Anzahl der Mit­ar­bei­ter recht­zei­tig abge­speckt werden.

NEU: GmbH-Gesellschafter darf keine Kunden mitnehmen

Jetzt ist es amt­lich: Auch der GmbH-Gesell­schaf­ter, der aus der GmbH aus­schei­det, kann mit einem Wett­be­werbs­ver­bot ver­pflich­tet wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in einem Ver­fah­ren die Kri­te­ri­en fest­ge­zurrt, die Sie beach­ten müs­sen, wenn Sie einen aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter ver­trag­lich dazu ver­pflich­ten wol­len, dass er nicht kon­kur­rie­rend auf dem Gebiet der GmbH tätig wird und der GmbH poten­zi­el­le Kun­den abwirbt. Im kon­kre­ten Fall ging es um eine sog. Kun­den­schutz­klau­sel. Danach ver­pflich­tet sich der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter für 3 Jah­re nicht mit den Kun­den der GmbH Geschäf­te zu machen. Dazu der BGH: „Ein sol­che Klau­sel ist nich­tig, wenn Sie den Gesell­schaf­ter über das not­wen­di­ge Maß hin­aus bin­det“ (BGH, Urteil vom 20.1.2015, II ZR 369/14).

  • Aus der Sicht der GmbH ist wich­tig: Kleins­te Unklar­hei­ten in der ver­trag­li­chen For­mu­lie­rung wir­ken zum Nach­teil der GmbH. Das betrifft: Dau­er der Schutz­klau­sel (hier maxi­mal 2 Jah­re), Defi­ni­ti­on der Kun­den (bestehen­de, poten­zi­el­le, u. U. Ver­weis auf aus­führ­li­che Lis­ten), Umfang des Mark­tes (regio­na­le Begren­zung, Deutsch­land, Euro­pa), Höhe der Ver­trags­stra­fe bei Ver­stoß pro Ein­zel­fall, Gerichts­stand. Nicht not­wen­dig ist es, eine sog. Karenz­ent­schä­di­gung für das Unter­las­sen einer kon­kur­rie­ren­den Tätig­keit zu zah­len. Die Kun­den­schutz­klau­sel ist auch ohne eine sol­che Karenz­zah­lung zuläs­sig und wirk­sam vereinbart.
  • Aus der Sicht des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ist wich­tig: Sobald im Ver­trag über eine Kun­den­schutz­klau­sel oder ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ein Zeit­rah­men von 2 Jah­ren über­schrit­ten wird, hat der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter gute Chan­cen, dass die Ver­ein­ba­rung als sit­ten­wid­rig ein­ge­stuft wird. In der Pra­xis soll­te der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter aber dar­auf ach­ten, dass er trotz­dem nicht inner­halb der ers­ten 2 Jah­re kon­kur­rie­rend tätig wird.
Eine gute Maß­nah­me zur zusätz­li­chen Absi­che­rung gegen Wett­be­werbs­ver­stö­ße ist es, die Kun­den mit ein­zu­be­zie­hen. Z. B. indem Sie alle Kun­den über das Aus­schei­den eines ehe­ma­li­gen Mit-Gesell­schaf­ters oder Mit-Geschäfts­füh­rers infor­mie­ren und im glei­chen Schrei­ben bekannt machen, dass das Aus­schei­den des Gesellschafter/Geschäfts­führers – ver­bun­den mit den bes­ten Wün­schen für eine erfolg­rei­che wei­te­re Tätig­keit – „kei­ne Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de Kunden­bezie­hungen haben wird“. In der Pra­xis erfährt die Fir­ma von der Kon­kur­renz-Tätig­keit eines aus­ge­schie­de­nen Gesellschafters/Geschäftsführers meist erst dann, wenn Kun­den Sie über eine Kon­takt­auf­nah­me oder ein Ange­bot infor­mie­ren. Dazu soll­ten Sie Ihre Kun­den aller­dings nicht in besag­tem Schrei­ben ani­mie­ren – bes­ser ist es, wenn Sie das im regel­mä­ßi­gen Ver­triebs­ge­spräch the­ma­ti­sie­ren und so in Erfah­rung bringen.

GmbH-Größenklassen: Was tun, wenn die Prüfungspflicht entfällt?

Die neu­en GmbH-Grö­ßen­klas­sen sind beschlos­se­ne Sache (vgl. Nr. 4/2015). Auf­pas­sen müs­sen Sie jetzt als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die auf­grund der neu­en Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en nicht mehr mit­tel­groß ist son­dern klein wird. Fol­ge: Die Prü­fungs­pflicht für den Jah­res­ab­schluss ent­fällt. U. U. sogar schon für den Jah­res­ab­schluss des Geschäfts­jah­res 2014. Und zwar dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter die Ände­run­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) aus dem Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­­­ge­set­zes bereits auf den Jah­res­ab­schluss 2014 anwendet.

In der Regel haben Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­gro­ßen GmbH bereits den Prü­fungs­auf­trag an einen WB/vBP ver­ge­ben. Als (neue) klei­ne GmbH brau­chen Sie aber kei­ne Prü­fung mehr. Recht­lich gilt: Laut IdW und Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer kön­nen Sie beim Weg­fall der Prü­fungs­pflicht vom Ver­trag zurück­tre­ten (§ 313 Abs. 3 BGB). Hat der Abschluss­prü­fer bereits mit den Prü­fungs­hand­lun­gen begon­nen, hat er Anspruch auf den Hono­rar­an­teil, der auf bereits erbrach­te Leis­tun­gen ent­fällt. Prü­fen Sie auch, ob der Prü­fer für den Jah­res­ab­schluss 2015 bereits bestellt ist (Beach­te: Gesell­schaf­ter­be­schluss). Ist das der Fall, soll­ten Sie dem beauf­trag­ten Prü­fer mit­tei­len, dass Sie aus wich­ti­gem Grund (Weg­fall der Prü­fungs­pflicht) von der Auf­trags­er­tei­lung zurücktreten.

GmbH & Co. KG: Neue Möglichkeiten mit dem Sonderbetriebsvermögen

Ver­kau­fen Sie Son­der­be­triebs­ver­mö­gen (z. B. eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie) vor der Über­tra­gung des Betriebs z. B. im Rah­men der Nach­fol­ge­re­ge­lung zum Buch­wert, müs­sen Sie die stil­len Reser­ven der Immo­bi­lie nicht ver­steu­ern (BFH, Urteil vom 9.12.2014, IV R 29/14). Damit hat der Bun­des­fi­nanz­hof erneut sei­ne Rechts­auf­fas­sung zur Sache bestätigt.

Pro­blem: Bis­her hat die Finanz­ver­wal­tung die dazu ergan­ge­ne Recht­spre­chung per Nicht­an­wen­dungs­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 12.9.2013 – IV C 6 – S 2241/10/10002) aus­ge­he­belt bzw. nicht umge­setzt. Betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler muss­ten die Steu­er­frei­heit gericht­lich durch­set­zen. Mit dem neu­en Urteil stei­gen jetzt die Chan­cen, dass die Finanz­äm­ter ihre bis­he­ri­ge Ein­stel­lung zur Sache auf­ge­ben müssen.

So kann man Son­der­be­triebs­ver­mö­gen vor einer Nach­fol­ge­re­ge­lung aus dem Betriebs­ver­mö­gen der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (GmbH & Co. KG) her­aus­neh­men, ohne dass stil­len Reser­ven auf­ge­deckt wer­den müs­sen und ohne dass die stil­len Reser­ven den Wert des über­tra­ge­nen Betrie­bes erhö­hen. Ganz prak­tisch: Sind Grundstücke/Immo­bilien als Sonder­betriebsvermögen aus­ge­wie­sen, kön­nen Sie die­se vor der Über­tra­gung zum Buch­wert ver­kau­fen, z. B. auch an eine Fir­ma, die in der Fami­lie gehal­ten wird und für die die Immo­bi­lie passt. Mehr noch: Dann ist es sogar mög­lich, dass die neu erwor­be­ne Immo­bi­lie zum Ein­kaufs­preis – also zum Buch­wert – wei­ter in der Bilanz aus­ge­wie­sen wird.

Steuer-TIPP: So sparen Sie Gewerbesteuer

Wer­den die Geschäf­te der GmbH (GmbH & Co. KG) von meh­re­ren Geschäfts­füh­rern von meh­re­ren Betriebs­stät­ten aus geführt, muss das Finanz­amt für die Erhe­bung der Gewer­be­steu­er den Mess­be­scheid zer­le­gen und den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chend zuord­nen (BFH, Urteil vom 5.11.2014,IV R 30/11).

Das Urteil betrifft Unter­neh­men, die kei­ne typi­sche Betriebs­stät­te unter­hal­ten müs­sen, son­dern z. B. Ver­mö­gens­wer­te ver­wal­ten, Fir­men-Antei­le hal­ten oder Finan­zie­run­gen mana­gen. Hier besteht die Mög­lich­keit, die Geschäfts­lei­tung so zu legen, dass auch nied­ri­ger Gewer­be­steu­er-Hebe­sät­ze genutzt werden.

GmbH-Senior: So nutzen Sie das neue Arbeitszimmer-Urteil

Nicht nur Rent­ner, die neben der Ren­te Ein­künf­te aus einem Bera­tungs-Job bezie­hen, kön­nen die neue Rechts­la­ge nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zur steu­er­li­chen Absetz­bar­keit der Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer nut­zen. Das gilt auch für den GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der nach dem Aus­schei­den aus der GmbH wei­ter für die GmbH bera­tend tätig ist, und für den kein Büro in den Räu­men der GmbH zur Ver­fü­gung steht (BFH, Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12)

Unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der Ex- Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer nicht nur die Pau­scha­le für das Arbeits­zim­mer (1.250 EUR), son­dern die tat­säch­li­chen Kos­ten bei der Steu­er ansetzen.

GmbH-Homepage: Fotos von Mitarbeitern geht nur mit Zustimmung

Wenn Sie Fotos oder Video-Clips (z. B. in einer Fir­men-Prä­sen­ta­tio­nen) von Mit­ar­bei­tern auf den Home­pages Ihrer Fir­ma ver­öf­fent­li­chen, soll­ten Sie dazu unbe­dingt vor­her die Ein­wil­li­gung des Mit­ar­bei­ters ein­ho­len. Laut BAG ist sogar eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung Vor­aus­set­zung für eine Ver­öf­fent­li­chung (§ 22 Satz 1 Kunst-Urhe­ber­­rechts-Gesetz) (BAG, Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13).

Wei­te­rer Vor­teil einer schrift­li­chen Zustim­mung: Schei­det der Arbeit­neh­mer aus den Diens­ten der Fir­ma aus, kann er sei­ne Zustim­mung nur wider­ru­fen, wenn er dafür einen plau­si­blen Grund ange­ben kann. Liegt die schrift­li­che Zustim­mung des Arbeit­neh­mers vor, kann der dem­entspre­chend nach sei­nem Aus­schei­den nicht ein­fach ein Unter­las­sen der Ver­öf­fent­li­chung ein­for­dern und auch kein Schmer­zens­geld bei Nicht-Beach­tung ein­for­dern. Plau­si­ble Grün­de sind z. B.: Der Arbeit­neh­mer wirbt in einem neu­en Video für den neu­en Arbeit­ge­ber, Aus­schei­den nach Zerwürfnis.

GmbH-Gewinnverteilung: Je später umso günstiger

Aus­schüt­tun­gen an den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter einer zah­lungs­fä­hi­gen GmbH flie­ßen dem Gesell­schaf­ter laut neu­es­ter BFH-Recht­spre­chung in der Regel auch dann zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung über die Gewinn­ver­wen­dung, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung eine spä­te­re Fäl­lig­keit der Aus­zah­lung beschlos­sen hat (BFH, Urteil vom 23.2.2015, VIII R 2/12).

Das gilt auch, wenn die GmbH zwar selbst kei­nen aus­schüt­tungs­fä­hi­gen Gewinn oder Gewinn­rück­la­gen hat, sie aber als beherr­schen­de Gesell­schaf­te­rin über aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Gewin­ne der Toch­ter­ge­sell­schaft ver­fü­gen kann. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter eine Vor­ab-Aus­schüt­tung beschlos­sen. Das Finanz­amt durf­te den ent­spre­chen­den ESt-Bescheid für den Gesell­schaf­ter im Geschäfts­jahr der Beschluss­fas­sung erlassen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Herausgeber

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