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Volkelt-Brief 6/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­mo­dell 2015: Wie fit ist Ihre Fir­ma? – machen Sie den Test + Gestal­tungs­miss­brauch: Cash-GmbHs müs­sen in die Nach­prü­fung + GmbH-Finan­zen 2015: Mehr Geld für Mit­tel­stands­an­lei­hen + Min­dest­lohn: Müs­sen Sie für die Lohn­lü­cke auch noch Lohn­steu­er zah­len? + Lohn­steu­er: 110-EUR-Lohn­steu­er-Frei­gren­ze wird Frei­be­trag + Gewusst wie: Hil­fe für Russ­land- und Ukrai­ne-geschä­dig­te Unter­neh­men + Schlech­te Kar­ten: Dieb­stahl der Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen +  BISS

 

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

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Nr. 6/2015

Frei­burg 6. Febru­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach einer Stu­die des Wirt­schafts­ver­ban­des Indus­tri­el­ler Unter­neh­men in Baden (WVIB) hal­ten 11 % der mit­tel­stän­di­schen Indus­trie-Unter­neh­men den Begriff Indus­trie 4.0 für eine Erfin­dung der Medi­en. 47 % kön­nen das The­ma nicht rich­tig ein­schät­zen. Immer­hin 42 % der Geschäfts­füh­rer glau­ben, dass das The­ma immer wich­ti­ger wird. Den­noch: Auch immer mehr Indus­trie-Betrie­be sehen die Not­wen­dig­keit per­ma­nen­ter Anpas­sung. Wie steht es um Ihr Geschäftsmodell?

Fakt ist: Der Umbau der Wirt­schaft ist in vol­lem Gan­ge – und zwar in allen Bran­chen (vgl. Nr. 26/2014). Fakt ist auch, dass sich der Takt des Umbaus im letz­ten Jahr wei­ter beschleu­nigt hat. Unter­des­sen stam­men schon fast 50 % aller Spots der aktu­el­len Fern­seh-Wer­bung von Inter­net-Fir­men. Fakt ist auch, dass es vie­len Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen nicht leicht fällt, neben dem ope­ra­ti­ven Geschäft die Wei­chen für die Zukunft zu stel­len. Oft ist auch im Betrieb das tech­ni­sche Know-How nicht vor­han­den, um Inter­net-Akti­vi­tä­ten zu pla­nen, ein­zu­rich­ten, umzu­set­zen, zu tes­ten und das Geschäfts­mo­dell ent­spre­chend anzu­pas­sen. Sie sind gefordert!

Gute Anre­gun­gen und Umset­zungs-Hil­fen bie­tet das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Bil­dung und For­schung. Zum Bei­spiel unter www.bmbf.de > For­schung  > Neue Tech­no­lo­gien > Pro­duk­ti­on und Dienst­leis­tung. Ein Ange­bot spe­zi­ell für Indus­trie­be­trie­be gibt es unter www.plattform-i40.de (Anbie­ter: Bun­des­ver­band für Infor­ma­ti­ons­wirt­schaft, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und neue Medi­en).  Z. B. unter > The­men > Geschäfts­mo­del­le. Down­load: Umset­zungs­emp­feh­lun­gen für das Zukunfts­pro­jekt Indus­trie 4.0, Bei­spiel: „Unter­stüt­zung der indi­vi­du­el­len Pro­duk­ti­on am Bei­spiel eines Kun­den­wun­sches“.

Gestaltungsmissbrauch: Cash-GmbHs müssen in die Nachprüfung

Nach dem Erb­schaft­steu­er-Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BverfG) stellt sich für vie­le Unter­neh­mens-Erben und Nach­fol­ger die Fra­ge, ob bereits abge­schlos­se­ne Über­tra­gun­gen von Unter­neh­men (Antei­len) nach einer Geset­zes­än­de­rung mit Rück­wir­kung nach­träg­lich stär­ker besteu­ert wer­den kön­nen (vgl. Nr. 3/2105). Nach bis­he­ri­ger Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung wur­den die ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de seit 2012 „vor­läu­fig“ fest­gesetzt. Damit sind die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben, dass der Steu­er­be­scheid auch noch nach­träg­lich geän­dert wer­den könn­te und sich der Steu­er­zah­ler nicht unbe­dingt auf einen sog. Ver­trau­ens­schutz beru­fen kann (vgl. Erlas­se der obers­ten Finanz­behörden vom 14.11.2012, BStBl I S. 1082).

Aller­dings kön­nen sich auch Fir­men-Erben aus der Zeit vor der Ein­füh­rung die­ser Vor­läu­fig­keits­re­ge­lung nicht dar­auf ver­las­sen, dass ihre Steu­er­be­schei­de unan­greif­bar sind. Das betrifft Unternehmensüber­tragungen aus der Zeit von 2008 bis 2012. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) erar­bei­tet der­zeit einen ent­spre­chen­den Erlass, damit auch die nach­träg­li­che Ände­rung die­ser Steu­er­be­schei­de rechts­ver­bind­lich durch­ge­setzt wer­den kann (Bun­des­tags-Druck­sa­che 18/3672, Sei­te 44).

Ach­tung:  Laut BMF ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG, dass eine rück­wir­ken­de Steu­er­fest­set­zung immer dann mög­lich (not­wen­dig) ist, wenn „eine exzes­si­ve Aus­nut­zung der als gleich­heits­wid­rig befun­de­nen Aus­ge­stal­tun­gen vor­liegt“ (vgl. Rand­zif­fer 292 des BVerfG-Urteils). Wann ein sol­cher Miss­brauch vor­liegt, muss im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Klar dürf­te aller­dings sein, dass alle sog. Cash-GmbHs beson­ders ins Visier der Finanz­be­hör­den gera­ten wer­den. Das sind sol­che GmbHs, die dazu gegrün­det oder benutzt wur­den, um (pri­va­tes) Ver­mö­gen (Grund­stü­cke, Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen) als sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gen in einer GmbH steu­er­frei auf die nächs­te Gene­ra­ti­on weiterzugeben.

Mit dem oben genann­ten Erlass stellt das BMF sicher, dass Cash-GmbHs aus der Zeit vor dem 7.7.2013 (zu die­sem Zeit­punkt wur­den die Regeln über das sog. schäd­li­che Ver­wal­tungs­ver­mö­gen geän­dert und damit die Cash-GmbH de fac­to abge­schafft) auch noch rück­wir­kend in die Besteue­rung ein­be­zo­gen wer­den könn­ten. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den alle Fäl­le, in denen auf­fäl­lig hohes Ver­wal­tungs­ver­mö­gen über­tra­gen wur­de, einer beson­ders kri­ti­schen Prü­fung unter­zie­hen werden.

GmbH-Finanzen 2015: Mehr Geld für Mittelstandsanleihen

Zumin­dest einen Vor­teil bringt die uner­war­te­te Geld­schwem­me, die die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) mit dem flä­chen­de­cken­den Ankauf von Staats­an­lei­hen beschlos­sen hat: Es wird auch zusätz­li­ches pri­va­tes Geld auf den Markt für Unter­neh­mens-Finan­zie­run­gen kom­men. Das wird auch den sog. Mit­tel­stands-Anlei­hen zu gute kom­men und auch die Pri­vat-Equi­ty-Finan­zie­run­gen für klei­ne­re Unter­neh­men beflü­geln (vgl. Nr. 25/2014). Bereits 2014 gab es hier wie­der viel mehr Geld als in den Vor­jah­ren. So inves­tier­ten pri­va­te Inves­to­ren ca. 3,2 Mrd. EUR in mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Über­wie­gend in den Bran­chen Che­mie, Auto­zu­lie­fe­rer, Maschi­nen- und Anlagenbau.

Eine Mit­tel­stands­an­lei­he ist auch für klei­ne­re Fir­men inter­es­sant. Und zwar z. B. dann, wenn die die Bank das Finan­zie­rungs­vo­lu­men nicht mehr mit trägt und zusätz­li­ches Kapi­tal beschafft wer­den muss. Sol­che Anlei­hen wer­den in der Regel zwi­schen 7 bis 8 % ver­zinst und über­wie­gend von pri­va­ten Anle­gern oder Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen gehal­ten. Vor­teil: Län­ge­re Lauf­zei­ten als Bank­kre­di­te, weni­ger Kon­troll­vor­ga­ben und mil­de­re Gläu­bi­ger­schutz­klau­seln, Unab­hän­gig­keit von der Bank. Ein­stiegs­in­for­ma­tio­nen zu den Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen für Unter­neh­men fin­den Sie im Inter­net unter www.Anleihen-Finder.de.

Bei­spiel: Der EBIT muss min­des­tens dem dop­pel­ten der Zins­last ent­spre­chen. EK-Quo­te min­des­tens 25 %. Min­dest­grö­ße für Unter­neh­mens­an­lei­hen: 5 Mio. EUR Umsatz.

Blei­ben die Zin­sen – was durch die wei­ter stei­gen­de Geld­men­ge für 2015 ff. abzu­se­hen ist – mit­tel- und lang­fris­tig „unten“, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass sich auch die Ver­zin­sun­gen für Anlei­hen noch wei­ter nach unten ein­pen­deln wer­den. Fazit: Der Markt für Mit­tel­stands-Anlei­hen ist nach einer kur­zen Durst­stre­cke und eini­gen spek­ta­ku­lä­ren Fir­men­plei­ten wie­der in Bewe­gung gekom­men und wird von der EZB-Geld­po­li­tik auch wei­ter­hin pro­fi­tie­ren.

Mindestlohn: Wird für eine Lohnlücke auch noch Lohnsteuer fällig?

Die Aus­wir­kun­gen der Min­dest­lohn-Büro­kra­tie wer­den erst jetzt in vol­lem Aus­maß sicht­bar. So zei­gen die Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht, dass nicht nur Buß­gel­der wegen Ver­stoß gegen die Auf­zeich­nungs­pflich­ten dro­hen. Dar­über hin­aus kann es dazu kom­men, dass für Mini-Job­ber zusätz­lich Sozi­al­bei­trä­ge abge­führt wer­den müs­sen (vgl. Nr. 5/2015). Ein wei­te­res Pro­blem kommt jetzt von der Finanz­ver­wal­tung: So wird zu prü­fen sein, ob der dem Arbeit­neh­mer zu wenig gezahl­te Lohn den­noch als zuge­flos­sen gilt (fik­ti­ver Lohnzufluss).

Fol­ge: Die Finanz­be­hör­den wären dann berech­tigt, zusätz­li­che Lohn­­steuer ein­zu­zie­hen. Von der Hand zu wei­sen ist die­se Argu­men­ta­ti­on der Finanz­be­hör­den nicht. Zuletzt muss­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH auf Gehalt ver­zich­tet hat­te, gegen die Unter­stel­lung von fik­ti­vem Lohn das Finanz­ge­richt ein­schal­ten, um zusätz­li­che Lohn­steu­er für nicht erhal­te­nes Gehalt abzu­weh­ren (BFH vom 3.2.2011, VI R 4/10, vgl. Nr. 40/2012). Ähn­li­che Urtei­le muss­ten Geschäfts­­­füh­rer-Kol­le­gen auch erst gericht­lich durch­set­zen, wenn Sie auf ver­trag­lich zuste­hen­des  Urlaubs- oder Weih­nachts­geld ver­zich­tet haben und das Finanz­amt Ihnen dafür fik­ti­ve Lohn­steu­er berechnete.

Das letz­te Wort in die­ser Sache ist sicher­lich noch nicht gespro­chen. Erfah­rungs­ge­mäß reizt die Finanz­ver­wal­tung in sol­chen Fäl­len aus, wie die Erfolgs­chan­cen ste­hen. Dazu scheut man auch kei­ne Mus­ter­ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt. Leid­tra­gen­de sind in sol­chen Ver­fah­ren meist die Kol­le­gen, die vor­schnell einen ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid erhal­ten und sich dann (allei­ne und auf eige­ne Kos­ten) dage­gen weh­ren müs­sen. Wir berich­ten über ent­spre­chen­de Fäl­le aus der Praxis.

Lohnsteuer: 110-EUR-Lohnsteuer-Freigrenze wird Freibetrag

Ursprüng­lich soll­te die Lohn­steu­er-Frei­gren­ze für Zuwen­dun­gen bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen an Arbeit­neh­mer (Bewir­tung, Geschen­ke) zum 1.1.2015 von 110 EUR auf 150 EUR ange­ho­ben wer­den. Die­se Rege­lung fand aber kei­ne Mehr­heit. Neu ist jetzt aber, dass die bis­he­ri­ge Frei­gren­ze in einen Frei­be­trag umge­wan­delt wird (Zoll­ko­dex­an­pas­sungs­ge­setz vom 22.12.2014).

Immer­hin. Damit müs­sen Sie nicht mehr befürch­ten, dass bei einer gering­fü­gi­gen Über­schrei­tung der Frei­gren­ze sofort für den gesam­ten Betrag Lohn­steu­er nach­ge­zahlt wer­den muss. Der Betrag von 110 EUR für sol­che Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer bleibt auf jeden Fall lohn­steuerfrei. Ein den Frei­be­trag über­stei­gen­der Betrag kön­nen Sie in Zukunft pau­schal mit 25 % besteu­ern (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Gewusst wie: Hilfe für Export-geschädigte Unternehmen

Für Unter­neh­men, die Zah­lungs­aus­fäl­le oder –verzö­gerungen aus Russ­land- bzw. Ukrai­ne-Geschäf­ten ver­zeich­nen, setzt sich der Deutsch-Rus­si­sche Wirt­schafts­bund ein. Neu­es­te Initia­ti­ve: Der Bund ver­sucht Ent­schä­di­gun­gen spe­zi­ell für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men durch­zu­set­zen, die allei­ne kei­ne Chan­ce auf Aus­gleichs­zah­lun­gen oder För­der­mit­tel haben.

Als Betrof­fe­ner kön­nen Sie sich über Aus­gleichs­mög­lich­kei­ten bera­ten las­sen. Inwie­weit die For­de­rung nach Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen tat­säch­lich durch­ge­setzt wer­den kann, lässt sich im Moment noch nicht abse­hen. Der Ver­such kann aber nicht scha­den. Wei­ter­füh­ren­de Infos gibt es unter > www.deutsch-russischer-wirtschaftsbund.de (Bei­spiel: Auf­nah­me­ge­bühr 300 EUR + 1.500 EUR Jah­res­ge­bühr für Unter­neh­men Jah­res­um­satz < 10 Mio. EUR)

Schlechte Karten: Diebstahl der Buchhaltungsunterlagen

Kön­nen Sie Rech­nun­gen wegen Ver­lust nicht mehr vor­le­gen, tra­gen Sie die Beweis­last. Dazu kön­nen Sie für kon­kre­te Vor­gän­ge Zeu­gen benen­nen. Kön­nen Sie den Beweis nicht erbrin­gen, kann das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug ableh­nen (BFH, Urteil vom 23.10.2014, V R 23/13).

Zu Beginn einer Außen­prü­fung hat­te der Geschäfts­füh­rer mit­ge­teilt, dass der Trans­por­ter mit den kom­plet­ten Buchungs­un­ter­la­gen der GmbH und der EDV-Anla­ge, auf der die kom­plet­te Buch­füh­rung gespei­chert war, vom Fir­men­ge­län­de gestoh­len wor­den war. Das klingt selbst für uns recht dreist. Unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für einen sol­chen Fall ist aber, dass der Dieb­stahl ord­nungs­ge­mäß ange­zeigt wur­de. Fazit: Soll­te doch ein­mal eine Rech­nung feh­len, muss das Finanz­amt Ihnen die Mög­lich­keit zur Nach­bes­se­rung bzw. zur Beweis­füh­rung geben.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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