Geschäftsmodell 2015: Wie fit ist Ihre Firma? – machen Sie den Test + Gestaltungsmissbrauch: Cash-GmbHs müssen in die Nachprüfung + GmbH-Finanzen 2015: Mehr Geld für Mittelstandsanleihen + Mindestlohn: Müssen Sie für die Lohnlücke auch noch Lohnsteuer zahlen? + Lohnsteuer: 110-EUR-Lohnsteuer-Freigrenze wird Freibetrag + Gewusst wie: Hilfe für Russland- und Ukraine-geschädigte Unternehmen + Schlechte Karten: Diebstahl der Buchhaltungsunterlagen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
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Nr. 6/2015
Freiburg 6. Februar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach einer Studie des Wirtschaftsverbandes Industrieller Unternehmen in Baden (WVIB) halten 11 % der mittelständischen Industrie-Unternehmen den Begriff Industrie 4.0 für eine Erfindung der Medien. 47 % können das Thema nicht richtig einschätzen. Immerhin 42 % der Geschäftsführer glauben, dass das Thema immer wichtiger wird. Dennoch: Auch immer mehr Industrie-Betriebe sehen die Notwendigkeit permanenter Anpassung. Wie steht es um Ihr Geschäftsmodell?
Fakt ist: Der Umbau der Wirtschaft ist in vollem Gange – und zwar in allen Branchen (vgl. Nr. 26/2014). Fakt ist auch, dass sich der Takt des Umbaus im letzten Jahr weiter beschleunigt hat. Unterdessen stammen schon fast 50 % aller Spots der aktuellen Fernseh-Werbung von Internet-Firmen. Fakt ist auch, dass es vielen Geschäftsführer-Kollegen nicht leicht fällt, neben dem operativen Geschäft die Weichen für die Zukunft zu stellen. Oft ist auch im Betrieb das technische Know-How nicht vorhanden, um Internet-Aktivitäten zu planen, einzurichten, umzusetzen, zu testen und das Geschäftsmodell entsprechend anzupassen. Sie sind gefordert!
Gestaltungsmissbrauch: Cash-GmbHs müssen in die Nachprüfung
Nach dem Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) stellt sich für viele Unternehmens-Erben und Nachfolger die Frage, ob bereits abgeschlossene Übertragungen von Unternehmen (Anteilen) nach einer Gesetzesänderung mit Rückwirkung nachträglich stärker besteuert werden können (vgl. Nr. 3/2105). Nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung wurden die entsprechenden Steuerbescheide seit 2012 „vorläufig“ festgesetzt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Steuerbescheid auch noch nachträglich geändert werden könnte und sich der Steuerzahler nicht unbedingt auf einen sog. Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 14.11.2012, BStBl I S. 1082).
Allerdings können sich auch Firmen-Erben aus der Zeit vor der Einführung dieser Vorläufigkeitsregelung nicht darauf verlassen, dass ihre Steuerbescheide unangreifbar sind. Das betrifft Unternehmensübertragungen aus der Zeit von 2008 bis 2012. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeitet derzeit einen entsprechenden Erlass, damit auch die nachträgliche Änderung dieser Steuerbescheide rechtsverbindlich durchgesetzt werden kann (Bundestags-Drucksache 18/3672, Seite 44).
Achtung: Laut BMF ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG, dass eine rückwirkende Steuerfestsetzung immer dann möglich (notwendig) ist, wenn „eine exzessive Ausnutzung der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen vorliegt“ (vgl. Randziffer 292 des BVerfG-Urteils). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Klar dürfte allerdings sein, dass alle sog. Cash-GmbHs besonders ins Visier der Finanzbehörden geraten werden. Das sind solche GmbHs, die dazu gegründet oder benutzt wurden, um (privates) Vermögen (Grundstücke, Kapitalbeteiligungen) als sog. Verwaltungsvermögen in einer GmbH steuerfrei auf die nächste Generation weiterzugeben.
GmbH-Finanzen 2015: Mehr Geld für Mittelstandsanleihen
Zumindest einen Vorteil bringt die unerwartete Geldschwemme, die die Europäische Zentralbank (EZB) mit dem flächendeckenden Ankauf von Staatsanleihen beschlossen hat: Es wird auch zusätzliches privates Geld auf den Markt für Unternehmens-Finanzierungen kommen. Das wird auch den sog. Mittelstands-Anleihen zu gute kommen und auch die Privat-Equity-Finanzierungen für kleinere Unternehmen beflügeln (vgl. Nr. 25/2014). Bereits 2014 gab es hier wieder viel mehr Geld als in den Vorjahren. So investierten private Investoren ca. 3,2 Mrd. EUR in mittelständische Unternehmen. Überwiegend in den Branchen Chemie, Autozulieferer, Maschinen- und Anlagenbau.
Eine Mittelstandsanleihe ist auch für kleinere Firmen interessant. Und zwar z. B. dann, wenn die die Bank das Finanzierungsvolumen nicht mehr mit trägt und zusätzliches Kapital beschafft werden muss. Solche Anleihen werden in der Regel zwischen 7 bis 8 % verzinst und überwiegend von privaten Anlegern oder Vermögensverwaltungen gehalten. Vorteil: Längere Laufzeiten als Bankkredite, weniger Kontrollvorgaben und mildere Gläubigerschutzklauseln, Unabhängigkeit von der Bank. Einstiegsinformationen zu den Zulassungsvoraussetzungen für Unternehmen finden Sie im Internet unter www.Anleihen-Finder.de.
Beispiel: Der EBIT muss mindestens dem doppelten der Zinslast entsprechen. EK-Quote mindestens 25 %. Mindestgröße für Unternehmensanleihen: 5 Mio. EUR Umsatz.
Mindestlohn: Wird für eine Lohnlücke auch noch Lohnsteuer fällig?
Die Auswirkungen der Mindestlohn-Bürokratie werden erst jetzt in vollem Ausmaß sichtbar. So zeigen die Auseinandersetzungen um die Dokumentationspflicht, dass nicht nur Bußgelder wegen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten drohen. Darüber hinaus kann es dazu kommen, dass für Mini-Jobber zusätzlich Sozialbeiträge abgeführt werden müssen (vgl. Nr. 5/2015). Ein weiteres Problem kommt jetzt von der Finanzverwaltung: So wird zu prüfen sein, ob der dem Arbeitnehmer zu wenig gezahlte Lohn dennoch als zugeflossen gilt (fiktiver Lohnzufluss).
Folge: Die Finanzbehörden wären dann berechtigt, zusätzliche Lohnsteuer einzuziehen. Von der Hand zu weisen ist diese Argumentation der Finanzbehörden nicht. Zuletzt musste der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der in der wirtschaftlichen Krise der GmbH auf Gehalt verzichtet hatte, gegen die Unterstellung von fiktivem Lohn das Finanzgericht einschalten, um zusätzliche Lohnsteuer für nicht erhaltenes Gehalt abzuwehren (BFH vom 3.2.2011, VI R 4/10, vgl. Nr. 40/2012). Ähnliche Urteile mussten Geschäftsführer-Kollegen auch erst gerichtlich durchsetzen, wenn Sie auf vertraglich zustehendes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verzichtet haben und das Finanzamt Ihnen dafür fiktive Lohnsteuer berechnete.
Lohnsteuer: 110-EUR-Lohnsteuer-Freigrenze wird Freibetrag
Ursprünglich sollte die Lohnsteuer-Freigrenze für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer (Bewirtung, Geschenke) zum 1.1.2015 von 110 EUR auf 150 EUR angehoben werden. Diese Regelung fand aber keine Mehrheit. Neu ist jetzt aber, dass die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt wird (Zollkodexanpassungsgesetz vom 22.12.2014).
Gewusst wie: Hilfe für Export-geschädigte Unternehmen
Für Unternehmen, die Zahlungsausfälle oder –verzögerungen aus Russland- bzw. Ukraine-Geschäften verzeichnen, setzt sich der Deutsch-Russische Wirtschaftsbund ein. Neueste Initiative: Der Bund versucht Entschädigungen speziell für mittelständische Unternehmen durchzusetzen, die alleine keine Chance auf Ausgleichszahlungen oder Fördermittel haben.
Schlechte Karten: Diebstahl der Buchhaltungsunterlagen
Können Sie Rechnungen wegen Verlust nicht mehr vorlegen, tragen Sie die Beweislast. Dazu können Sie für konkrete Vorgänge Zeugen benennen. Können Sie den Beweis nicht erbringen, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug ablehnen (BFH, Urteil vom 23.10.2014, V R 23/13).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief