Gut gemacht: Prämien nur mit Rückzahlungs-Garantie + Geschäftsführer-Gehalt: Die neuesten Zahlen aus dem Großhandel + Digitalisierung: Können Ihre Kunden schon mit Bitcoin zahlen? + Vorbereitung 2018: Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages + GmbH/Steuer: Neues BMF-Schreiben zum Verlustabzug + Know-How-Förderung für IT-Firmen: 4.0‑Kompetenzzentrum + Geschäftsführer-privat: Firmenwagen – falsch geschummelt fällt auf
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 50/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. Dezember 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege
viele Kollegen werden in den nächsten Wochen wieder mit ihren Mitarbeitern über die erreichten Ziele und über Zielvereinbarungen für 2018 sprechen. Wurden außergewöhnliche Leistungen erbracht, ist eine außergewöhnliche Anerkennung ein Zeichen von Wertschätzung mit Bindungs-Wirkung.
Achtung: Bieten Sie eine Zusatz-Zahlung aber immer nur unter Vorbehalt an. Achten Sie darauf, dass der Vorbehalt in einem Anschreiben an den Arbeitnehmer schriftlich festgestellt wird („Die Zahlung <Art der Zahlung> stellt eine freiwillige Leistung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung“). Gewähren Sie eine Prämie von mehr als 100 € und bis zu einem Monatsgehalt des Arbeitsnehmers, dürfen Sie eine Rückzahlungsklausel vereinbaren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor dem 31.3. des Folgejahres aus Ihrer GmbH ausscheidet. Liegt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, kann höchstens bis zum 30.6. des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden. Übersteigt die Gratifikation zwei Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Eine längere Bindung kann auch bei höheren Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden (Quelle: BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, 10 AZR 390/02).
Geschäftsführer-Gehalt: Die neuesten Zahlen aus dem Großhandel
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Großhandel-GmbHs etwas genauer angeschaut. Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist auch in diesem Wirtschaftssektor gestiegen. In 2016 lag der durchschnitt lich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei 16 %. Unterdessen liegen nur noch 2 Branchen des Großhandels unter diesem Wert. Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil bei knapp über 22 %. Damit wird jeder fünfte Euro in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verdient. Das deckt sich auch mit den Zahlen aus anderen Sektoren – auch dort ist ein stetig steigender Tantieme-Anteil auszumachen (z. B. Dienstleister-GmbHs bzw. Handwerker-GmbHs mit einem Tantieme-Anteil von jeweils rund 20 %).
Insgesamt ergibt sich gegenüber dem Vorjahr ein sehr differenziertes und uneinheitliches Bild. Beispiel: Für die Sparte Chemische Produkte lag der Vergleichsweit in 2016 noch bei 191.000 EUR Gesamtgehalt. In 2017 werden hier nach der BBE-Studie nur noch 253.000 EUR ausgewiesen – und das bei einem Tantieme-Anteil von nur 14 %. Hier könnte der Grund für die Abweichungen in der erweiterten Datenbasis liegen. Erfahrungsgemäß werden dann auch immer mehr kleinere Großhandels-Unternehmen erfasst, so dass die Durchschnittszahlen einer Branche insgesamt nach unten gedrückt werden Andererseits: Die allgemeinen Durchschnittswerte (sonstiger Großhandel) werden in 2017 mit 152.000 EUR ausgewiesen gegenüber 144.000 EUR im Vorjahr. Hier einige ausgewählte Vergleichswerte:
Großhandel …. | Fest-Gehalt | Tantieme | Gesamtvergütung |
Baustoffe/-bedarf | 122.000 € | 22 % | 149.000 € |
Büro/EDV | 144.000 € | 23 % | 177.000 € |
Chemische Produkte | 134.000 € | 14 % | 153.000 € |
Elektro/Sanitär/Heizung | 140.000 € | 22 % | 171.000 € |
Gesundheitswesen | 121.000 € | 12 % | 150.000 € |
Handelsvertretung | 109.000 € | 17 % | 128.000 € |
Import/Export | 110.000 € | 28 % | 141.000 € |
Lebensmittel/Getränke | 115.000 € | 26 % | 145.000 € |
Maschinen/Anlagen | 130.000 € | 23 % | 160.000 € |
Metall/Werkzeuge | 126.000 € | 26 % | 159.000 € |
Technischer Großhandel | 122.000 € | 25 % | 153.000 € |
Textil/Leder/Sport | 125.000 € | 21 % | 151.000 € |
Sonstiger Großhandel | 120.000 € | 27 % | 152.000 € |
Digitalisierung: Können Ihre Kunden schon mit Bitcoin zahlen?
Das Besondere an der digitalen Währung Bitcoin (digitale Münze) ist, dass Überweisungen über einen Zusammenschluss von Rechnern über das Internet ohne die im herkömmlichen Bankverkehr notwendige zentrale Abwicklungsstelle erfolgen. Bitcoin-Nutzer können Ihren Zahlungsverkehr ohne Dritte (Banken) organisieren. Um das Bitcoin-System für Zahlungen nutzen zu können, wird eine Bitcoin-Wallet-Software mit Internetverbindung benötigt. Wie bei Zahlungen mit herkömmlichen Geldmitteln kann eine Bitcoin-Transaktion nicht widerrufen werden. Die erste Bestätigung einer Zahlung dauert im Schnitt knapp zehn Minuten. Die Überweisung kostet derzeit umgerechnet ca. 1 Eurocent.
Im Januar 2017 überschritt der Bitcoin-Kurs die 1.000-$-Marke, im Mai erstmals die Marke von 2.000 $. Im August fiel die 4.000-$-Marke, am 29. November 2017 überschritt der Kurs erstmals 11.000 $. Alle diese Werte deuten darauf hin, dass die digitale Währung weltweit auf dem Vormarsch ist. Zahl der Butcoin-Nutzer: geschätzt im oberen einstelligen Millionen-Bereich. Weltweiter-Marktwert der Bitcoins im Umlauf: 185 Mrd. $. Neueste Entwicklung: In den USA können seit 1.12.2017 Terminkontrakte auf Bitcoins abgeschlossen werden. Auch die Börse Frankfurt prüft einen solchen Schritt.
Vorbereitung 2018: Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages
In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Erteilung einer Pensionszusage, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages (auch genannt: Änderung der Satzung) zu beschließen. Zum Beispiel …
- die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung),
- die Umwandlung der Unternehmergesellschaft in eine Voll-GmbH (Kapitalerhöhung auf 50.000 EUR),
- eine Erweiterung des Gegenstandes der GmbH, z. B. um neue Geschäftsfelder rechtssicher zu erschließen, oder
- die Teilung von Geschäftsanteilen nach einem Erbfall (z. B. damit das Gewinnbezugsrecht periodisch genau abgegrenzt werden kann).
Diese Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden und zum Handelregister gemeldet und dort eingetragen werden. Vor Eintrag prüft das Registergericht, ob es Anzeichen für eine fehlerhafte Beschlussfassung oder für andere Gründe für eine eventuelle Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gibt (Verstoß gegen Formvorschriften, Verletzung von Minderheitenrechten usw.).
Die Rechtslage: Im Außenverhältnis wird die Änderung des GmbH-Vertrages erst nach Beurkundung und mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (so z. B. Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Randziffer 12). Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter und die Organe (also der oder die Geschäftsführer) an den Änderungsbeschluss auch schon vor der Eintragung ins Handelsregister gebunden. Die Gesellschafter können in der Zeit bis zur Eintragung aber darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden, wie das im Einzelfall gehandhabt werden soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).
GmbH/Steuer: Neues BMF-Schreiben zum Verlustabzug
Ob Beteiligungserwerb, Mantelkauf oder Konzern-Klausel – die Möglichkeiten, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen, werden durch viele Einzelvorgaben der Finanzverwaltung reglementiert. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die Einzelvorschriften in einer einheitlichen Verwaltungsvorschrift zusammengefasst und einzelne Vorschriften ergänzt (BMF-Schreiben vom 28.11.2017, IV C 2 – S 2745‑a/09/10002).
Know-How-Förderung für IT-Firmen: 4.0‑Kompetenzzentrum
„IT-Wirtschaft“ soll ab sofort die mittelständische IT-Wirtschaft und Start-ups zusammenführen und vernetzen. Über Konsortien und Kooperationen sollen interoperable all-in-one IT-Lösungen für KMU angeboten werden. Das Zentrum ist über eine Online-Plattform und vor Ort in Berlin, Aachen, Kassel und Karlsruhe zu erreichen. Es unterstützt KMU der IT-Branche zu Fragen der IT-Sicherheit, des Datenschutzes,Software Ergonomie, Digitale Geschäftsmodelle und zur Entwicklung offener Standards und systematische Softwarelösungen. Weiterführende Infos gibt es hier anklicken (Quelle: PM des Bundeswirtschaftsministeriums vom 4.12.2017).
Geschäftsführer-privat: Firmenwagen – falsch geschummelt fällt auf
Weil der Geschäftsführer einer GmbH zum Nachweis seiner Privatfahrten in den Jahren 2003 bis 2006 ein Formularbuch verwendete, das erst nach den strittigen Jahren in den Handel gekommen war, versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung als Fahrtenbuch und besteuerte den privaten Nutzungsanteil für den geleasten Maserati (Anschaffungskosten: 116.000 EUR) nach der 1%-Methode. Fazit: Auf keinen Fall zur Nachahmung empfohlen – ggf. droht zusätzlich ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.11.2017, 5 K 1391/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst