NEU: „Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung” + Geschäftsführer-Aufgabe: Schwierige Mitarbeiter brauchen Führung + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Großhandels-GmbHs profitieren vom Bau-Boom + Digitales: Food – vom Bauernhof zum Bio-Labor + Pflichtoffenlegung: 185.000 rechnen mit einem Ordnungsgeldverfahren + Gehalts-Diskussion/Neiddebatte: Die neuen Regeln für die Vorstands-Vergütung
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 23. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wo man auch hinschaut: Überall „digitalisiert” es. Was bedeutet das aber ganz konkret für die Aufgabe des Geschäftsführers – für IHRE Aufgaben im Unternehmen? Sicherlich reicht es nicht mehr, das bewährte Geschäftsmodell einfach weiterzufahren.
Ich habe in den letzten Monaten mit vielen Gründern gesprochen, Gründerzentren besucht, die StartUp-Szene beobachtet und mit vielen Kollegen über das „hier und jetzt” gesprochen, Entwicklungen diskutiert und über Kommendes spekuliert. Die Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen begleitet. Beobachtet, wie neue Branchen-Cluster entstehen und wie neue Produkte kreiert und in den Markt geschoben werden. Wie viel Unsinniges finanziert wird und wie (bewusst) Geld verbraten wird und wie sich die Old Ecnomy behauptet und behaupten will.
All diese Erfahrungen habe ich jetzt in „Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung” zusammengefasst. Neugierig? Schauen Sie doch einfach einmal hinein. Ich jedenfalls würde mich freuen, wenn ich Ihnen auf dem Weg in die Digitalisierung ein paar praktische Anstöße und Anregungen mitgeben kann. Ihr Feedback ist zugleich auch die Chance auf einen Wissenvorsprung für alle Kollegen.
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Geschäftsführer-Aufgabe: Schwierige Mitarbeiter brauchen Führung
„Warum können die nicht einfach ihren Job machen“? So die Bemerkung eines Kollegen über die Frage, was ihn an seinen Mitarbeitern am meisten nervt. Tatsache ist, dass die meisten Geschäftsführer „den Mitarbeiter“ als die Schwachstelle ihres Unternehmens ausmachen. Und zwar unabhängig davon, ob der Chef schon viele Führungs-Trainings besucht hat oder modernste Führungs-Techniken praktiziert. Es gilt, sich damit zu arrangieren. Z. B., indem Sie für die nervigsten Angewohnheiten Ihrer Mitarbeiter eine passende Erklärung parat haben:
- Zuständig? „Ich? Wieso Ich?“. Delegieren Sie jede offene Tätigkeit, die Ihnen auffällt, an einen bestimmten Mitarbeiter, und zwar grundsätzlich immer mit Zielvorgabe (bis wann und wie). Erwarten Sie keine Eigeninitiative.
- Mitdenken: Mitarbeiter denken in Zuständigkeitsbereichen. Viele Aufgaben ergeben sich aber gerade aus einer Schnittstelle. Wobei der Mitarbeiter „die Linie nicht zum Strafraum rechnet“. Dementsprechend sinniert er nur über den Strafraum – genau bis zur Grenze.
- Entschuldigung: Für den Chef kosten Fehler bares Geld. Für den Mitarbeiter kostet er allenfalls eine Entschuldigung. Deswegen gibt es Prämien. „Ohne“ spürt auch der Mitarbeiter, dass jeder Fehler kostet.
Geschäftsführer-Gehalt 2018: Großhandels-GmbHs profitieren vom Bau-Boom
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Großhandel-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Spitzenreiter bei den Geschäftsführer-Gehältern im Großhandel ist die Branche Elektro/Sanitär/Heizung mit einem Gehaltsanstieg um satte 8,5 % auf eine Jahres-Gesamtgehalt von 185.000 EUR und hat damit die Branche Büro/EDV von Platz 1 verdrängt. Die Kollegen dieser Branche profitieren dabei vom Immobilien-Boom und von der nach wie vor enormen Nachfrage im Baubereich. Konstant: In dieser Branche wird jeder fünfte Euro als Erfolgs-Beteiligung ausgezahlt. Der durchschnittliche Tantieme-Anteil lang im Vorjahr noch bei 22 % und beträgt jetzt 22,5 %.
Großhandel mit … | Festgehalt 2017 | Fest-Gehalt 2018 | Tantieme | Gesamtvergütung inkl. Tantieme |
Elektro/Sanitär/Heizung | 140.000 EUR | 153.000 EUR | 21 % | 185.000 EUR |
Büro/EDV | 144.000 EUR | 146.000 EUR | 23 % | 179.000 EUR |
Metall/Werkzeuge | 126.000 EUR | 131.000 EUR | 26 % | 165.000 EUR |
Chemische Produkte | 134.000 EUR | 138.000 EUR | 19 % | 164.000 EUR |
Maschinen/Anlagen | 130.000 EUR | 133.000 EUR | 26 % | 163.000 EUR |
Technischer Großhandel | 122.000 EUR | 125.000 EUR | 25 % | 156.000 EUR |
Gesundheitswesen | 121.000 EUR | 125.000 EUR | 24 % | 155.000 EUR |
Texteil/Leder/Sportwaren | 125.000 EUR | 127.000 EUR | 21 % | 154.000 EUR |
Sonstiger Großhandel | 120.000 EUR | 122.000 EUR | 25 % | 152.000 EUR |
Baustoffe/Baubedarf | 122.000 EUR | 124.000 EUR | 22 % | 151.000 EUR |
Import/Export | 110.000 EUR | 111.000 EUR | 24 % | 138.000 EUR |
Handelsvertretung | 109.000 EUR | 111.000 EUR | 18 % | 131.000 EUR |
Lebensmittel/Getränke | 115.000 EUR | 109.000 EUR | 16 % | 126.000 EUR |
Digitales: Food – vom Bauernhof zum Bio-Labor
Food: Neben den Veränderungen in der Gastro-Branche durch Lieferdienste und Kochboxen setzt die StartUp-Branche auf weiter reichende Neuerungen – etwa durch gentechnisch veränderte Lebensmittel, z. B. als Fleischersatz, oder völlig neue Produktionsmethoden (Wasseroptimierung, Düngemitteloptimierung). Stichwort: Labor-Züchtungen von tierischen Stammzellen.
Das ist ein Vorgeschmack auf die neue Lebensmittel-Branche. Im kalifornischen Oakland stellt die Firma Impossible Foods bereits Monat für Monat 200 Tonnen Fleischersatz her – eine Mischung aus Proteinen, Weizen, Kokos-Öl und im Labor entwickelten pflanzlichen Zutaten. Das Material für Burger und das Ende der klassischen Fleischindustrie mit hohem Wasser- und Energieverbrauch und tierischem Leiden. Der US-Investor IndieBio beteiligt sich an StartUps, die an künstlichem Fisch, künstlichen Eiern oder künstlichem Wein forschen. Landwirtschaft und chemische Industrie wachsen zusammen. Die Digitalisierung bringt völlig neue Methoden in die Lebensmittelbranche, die das Zeug dazu haben, die bisherigen Produktionsmethoden auszuhebeln und völlig neue Wertschöpfungsketten zu erzeugen.
Pflichtoffenlegung: 185.000 rechnen mit einem Ordnungsgeldverfahren
„Seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens vor mehr als 10 Jahren halten sich zwar die meisten Unternehmen an die Offenlegungspflicht. Andererseits gibt es immer noch zahlreiche Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen” – so Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz (BfJ). Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt das BfJ sich darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.
Die Rechtslage: Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegungspflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berichten regelmäßig zu Verstößen und Bußgeldverfahren in diesem Zusammenhang. Das für diese Verfahren zuständige Landgericht (LG) Bonn geht in allen bisher dazu ergangenen Entscheidungen (Vollständige Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungs- und Bußgeldverfahren > Jahresabschlüsse) konsequent davon aus, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße gegen die Offenlegungspflichtenverantwortlich sind und Sie im Zweifel das fällige Bußgeld zahlen müssen, u. U. kann das Bußgeld gegen Sie persönlich auch mehrmals verhängt werden.
Das gilt in der Regel auch dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe offiziell übernommen hat. Also z. B. im Steuerberatervertrag schwarz auf weis vereinbart ist, dass dieser für die fristgerechte Erfüllung der Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig ist. Allerdings können Sie den Steuerberater für den entstandenen Schaden in die Haftung nehmen. Nächste Frist: Bis spätestens zum 31.12.2018 müssen GmbHs/UGs, GmbH & Co. KGs den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen.
In einem Beschluss des Landgerichts Bonn heißt es dazu: „Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der beauftragte Steuerberater gegenüber der GmbH die Einreichung bestätigt“ (LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im konkreten Fall hatte das BfJ die Pflicht-Offenlegung angemahnt. Der Geschäftsführer hatte daraufhin den Steuerberater angewiesen, den vollständigen Jahresabschluss zum elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Dieser hatte vor Ablauf der 6‑Wochenfrist die Erledigung versprochen und diese dem Geschäftsführer bestätigt, ohne dass der Jahresabschluss erfolgreich übermittelt war. Allerdings müssen Sie das Versäumnis des Steuerberaters belegen können (Auftragsvergabe, E‑Mail-Terminüberwachung, Bestätigung des Steuerberaters über die Einreichung). Das LG Bonn verlangt zusätzlich, dass Sie nach Erhalt der Androhungsverfügung (Bußgeldandrohung nach Fristüberschreitung) eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ausüben. Sie müssen sich selbst eine Wiedervorlagefrist setzen (beweisbar). Z. B., indem Sie eine Aktennotiz vor Ablauf der 6‑Wochenfrist als Vorgang anlegen und dokumentieren (Terminkalender).
Gehalts-Diskussion/Neiddebatte: Die neuen Regeln für die Vorstands-Vergütung
Die Regierungskommission hat neue Regeln für die Vergütung von Vorständen von Aktiengesellschaften vorgeschlagen. Die Finanzbehörden werden prüfen, ob diese Vorgaben auch für die Gehaltsvereinbarungen von GmbH-Geschäftsführern angewandt werden können. Insofern besteht Informations- und u. U. auch Handlungsbedarf.
Hier eine Übersicht der „empfohlenen” Neuregelungen (Quelle, Regierungskommission Nr. D1 – D14):
- Der Anteil der langfristig variablen Vergütung soll den Anteil der kurzfristig variablen Vergütung übersteigen.
- Die Vergütung soll insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile jährliche Aufwands-Höchstbeträge aufweisen.
- Sofern Altersversorgungsleistungen gewährt werden, sollen der Dienstzeitaufwand oder Beiträge zur Altersversorgung der Kategorie der Festvergütung zugerechnet werden.
- Gleiches gilt für Nebenleistungen, die nicht betrieblich veranlasst sind.
- Das Verhältnis von Festvergütung und variablen Vergütungselementen soll die unterschiedlichen Anforderungen an die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
- Die Gewährungsbeträge aller variablen Vergütungsteile sollen allein von der Erreichung der für die betreffende Periode jeweils vorher festgelegten Ziele abhängen.
- Zur Beurteilung der Üblichkeit soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.
- Die kurzfristig variable Vergütung soll in bar ausbezahlt werden. Die langfristig variable Vergütung soll (nach Abzug der Steuern) in Aktien der Gesellschaft gewährt werden, die mindestens vier Jahre lang nicht veräußert werden können.
- Zur Bestimmung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmungen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer Group-Vergleich muss mit Bedacht genutzt werden, damit es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.
- Die langfristig variable Vergütung soll vor allem Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen sein. Die entsprechenden Ziele sollen sich deshalb aus der aktuellen strategischen Planung für das betreffende Geschäftsjahr ableiten. Der kurzfristig variablen Vergütung sollen Ziele der operativen Jahresplanung zugrunde liegen.
- Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder einerseits oder Ziele für den gesamten Vorstand andererseits für die variablen Vergütungselemente maßgebend sind.
- Die Zielerreichung soll dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein. Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.
- Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können (Clawback).
- Nach Beendigung eines Vorstandsvertrags sollen sämtliche bestehenden Vergütungs- und Zuflussregelungen fortgelten.
- Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Zahlungen für ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot sollen mit der Abfindung verrechnet werden.
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