GF-Job: Die neuen Herausforderungen + GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge + Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen? + Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen + Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt + ACHTUNG: Minderheits-Gesellschafter ausgetrickst – was tun? + GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages + BFH-aktuell: Steuerliche Behandlung einer Kartellstrafe + GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen + GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH
Der Volkelt-Brief 46/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. November 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„Das Rad dreht schneller und der Abstand zwischen den Trittstufen ist größer geworden“. Mit diesem anschaulichen Bild brachte neulich ein Kollege die Frage nach der Tätigkeit von Geschäftsführern in einem sich wandelnden Umfeld auf den knappen Nenner. Womit er Recht hat: Unterdessen hat das Internet in allen Branchen digitale Konkurrenz geschaffen. Alles ist schneller und ökonomischer geworden. Das gilt auch und insbesondere für die Geschäftsführung. Dort wird mehr, schneller und controlling-orientierter entschieden. Die Rendite-Orientierung hat deutlich zugenommen. Nur um einen Arbeitsplatz zu haben, gründet oder führt heute keiner mehr ein Unternehmen. Es muss sich rechnen.
Die neue StartUp-Kultur ermöglicht es, in kürzester Zeit Geschäftsideen mit professioneller Begleitung in Erfolg versprechende Geschäftsmodelle umzuwandeln und diese mit dem nötigen Startkapital (Privat-Equity, Projektpartner) auszustatten. Auch die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung hat zugenommen – Stichwort: Compliance. Im Schadensfall wird fast immer konsequent nachgehakt und in der Vergangenheit nach Fehlern der Geschäftsführung gesucht. Ob Insolvenz, Versicherungsfall oder Gesetzesverstoß: Fehler sind zum existenziellen Risiko für jeden Geschäftsführer geworden.
GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge
Nach wie vor ist die Pensionszusage für den (nicht pflichtversicherten) Geschäftsführer eine gute und meist notwendige Form der Zukunftssicherung. Damit ist es möglich, Beiträge zur Zukunftssicherung als Betriebsausgaben anzusetzen und durch die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH dauerhaft zu drücken.
In der Praxis achtet der Steuerberater darauf, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eingehalten werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres wichtiges Grundsatzurteil zur sog. Erdienensdauer entschieden. Dass betrifft alle die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits älter sind und noch keine Pensionszusage zur Sicherung ihrer Alterseinkünfte vereinbart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt:
- Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage mit rückgedeckter Unterstützungskassenzusage.
- Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage absehen. Die geleisteten Zuwendungen sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine solche Altersversorgung müssen sich sputen, wenn Sie diese Möglichkeiten noch nutzen wollen. Das gilt für die Geschäftsführer die aktuell jünger als 57. Jahre (Jahrgang: 1962) sind und mit dem 67. Lebensjahr ausscheiden wollen.
Wer älter ist, hat keine Chancen mehr, dass die Pensionszusage mit Rückstellungsbildung bzw. die Beitragszahlungen zur Versorgungszusage bei einer Unterstützungskasse vom Finanzamt anerkannt werden. ACHTUNG: Das gilt auch für nachträgliche Änderungen einer Zusage, sofern die Änderungen – z. B. eine erhebliche Aufstockung oder Einbeziehung eines neuen Lebenspartners – zu zusätzlichen Kosten bei der GmbH führen. Auch dann kann das Finanzamt erneut eine 10jährige Erdienensdauer verlangen.
Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen?
Aus dem „StartUp Monitoring 2019”: Erfolgreiche StartUp-Gründer sind im Durchschnitt 35 Jahre alt. Zwei Drittel der 20.000 befragten Gründer sehen mit Optimismus in die geschäftliche Zukunft und erwarten für 2019 eine noch bessere Geschäftslage. Jede 5. StartUp-Gründung erzielte nach dem 2. Geschäftsjahr einen Umsatz von „bis zu 2 Mio. EUR im Jahr”. Nicht verwunderlich – denn in dieser Zahl sind auch alle die StartUps erfasst, die keinen oder nur ganz wenig Umsatz machen. Immerhin: Jede 10. Gründung erlöste laut Monitoring in diesem Zeitraum einen Umsatz zwischen 2 und 10 Mio. EUR. 80 % der Gründer finanzieren sich aus „Erspartem”, 40 % zusätzlich aus öffentlichen Mitteln. Private Equity und Risiko-Invests spielen in Deutschland keine erwähnenswerte Rolle. Größtes Wachstumshindernis sind für die Gründer die bürokratischen Hürden und Hindernisse. So gesehen teilt die aktuelle Gründergeneration ihr Schicksal mit allen kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) in Deutschland. Mit den besten Grüßen.
Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Firmenwagen | Wer den Firmenwagen privat nutzt und die dafür fällige Lohnsteuer nach der (u. U. teueren) 1%-Methode ermittelt, kann zum Jahreswechsel auf die eventuell günstigere – und in der elektronischen Version durchaus komfortablen – Fahrtenbuch-Lösung umstellen.
Nutzen Sie dazu den Lexware-Vergleichsrechner online unter https://www.lexoffice.de/service/rechner-fahrtenbuch-1-regelung/ |
Terminsache: Der Wechsel der Nachweis-Methode ist nur zum vollen Kalenderjahr möglich – also ab 1.1.2020 |
Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt
Wer mit dem Privatwagen oder dem Firmen-Pkw in einer deutschen Innenstadt einen Parkplatz sucht, muss dafür im Durchschnitt 10 Minuten einplanen. Zusätzlich müssen dafür 4,5 Km zurückgelegt werden und die Umwelt wird zusätzlich mit 1,3 Kg CO2-Ausstoß belastet. Die Lösung: Der Parkhausbetreiber Apcoa hat mit der App Apcoa Flow eine digitale Plattform entwickelt, mit der die Parkplatzsuche optimiert wird. Der Parkplatzsuchende kann damit 200 Apcoa-Parhäuser mit rund 100.000 Stellplätzen ansteuern. Vorteil: Die App findet das nächstgelegene Parkhaus zum gewünschten Ziel, er kann ohne Ticket ein- und ausfahren. Das System erkennt das Fahrzeug berührungslos und die Schranken öffnen automatisch. Bezahlt wird bargeldlos. Zusätzlicher Service des Anbieters: In den Parkhäusern werden E‑Bikes und E‑Scooter zur Verfügung gestellt. Wer mit dem Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug einparkt, findet hier leistungsfähige Ladestationen vor. Die Nutzung der App ist kostenlos. Sie zahlen lediglich die anfallenden Parkgebühren.
ACHTUNG: Minderheits-Gesellschafter ausgetrickst – was tun?
Laut GmbH-Gesetz (§ 53 GmbHG) kann eine Kapitalerhöhung nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Stimmen der Gesellschafter beschlossen werden. Zusätzlich bestimmt das Gesetz, dass „die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zustehen” (§ 57j GmbHG). Aus gutem Grund: Würde das nicht gelten, könnte der Mehrheits-Gesellschafter (> 75 % der Anteile) jederzeit den Anteil des Minderheits-Gesellschafters mit einer einfachen Kapitalerhöhung drücken. Beispiel: Der 75 %-Gesellschafter beschließt eine Kapitalerhöhung von bisher 100.000 EUR um 20.000 EUR auf 120.000 EUR und zahlt 20.000 EUR umgehend ein. Sein Geschäftsanteil steigt damit von 75 % auf 95 %. Umgekehrt sinkt der Anteil des Minderheits-Gesellschafters von 25 % auf 5 %. Folge: Der Minderheits-Gesellschafter verliert seine Sperrminorität. Auch wichtige Beschlüsse können gegen seinen Willen durchgesetzt werden.
Hintergrund: Das Handelsregister Berlin/Charlottenburg hatte sich laut Handelsblatt v. 5.11.2019 zuletzt über den Anspruch eines Minderheits-Gesellschafters auf eine verhältnisgleiche Kapitalerhöhung hinweggesetzt. Begründung: Gläubigerschutz. Der betroffene Gesellschafter wird das so aber nicht hinnehmen und lässt den Beschluss des Handelsregisters auf Eintragung der neuen Kapitalverhältnisse zu Ungunsten des bisherigen Minderheits-Gesellschafters derzeit gerichtlich prüfen.
GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages
Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlust tatsächlich erstattet (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).
BFH-aktuell: Steuerlichen Behandlung einer Kartellstrafe
Grundsätzlich mindert eine Kartellgeldbuße den steuerpflichtigen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu klargestellt: Wird der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Kartellverstoß erlangt wurde, mit der Kartellstrafe abgeschöpft, muss die darauf bereits gezahlte Körperschaft- bzw. Einkommensteuer verrechnet werden – das entspricht einer anteiligen Berücksichtigung als Betriebsausgabe (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).
GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen
Gibt es eine geschlechtsspezifische Nachfolgeklausel (Männlicher Nachfolger im Unternehmen – sog. „Geschlechterklausel”) müssen Sie aufpassen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat entschieden, dass eine solche Klausel gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (§ 879 ABGB) verstößt und deswegen unwirksam ist. ACHTUNG: Deutsche Gerichte dürften in der Sache nicht anders entscheiden. Allerdings ist u. W. derzeit (noch) kein vergleichbares Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).
GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH
Wird eine GmbH zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, genügt es nicht, dass einer der Geschäftsführer diese zeichnet. Die eidesstattliche Versicherung muss von der vertretungsberechtigten Anzahl der Geschäftsführer abgegeben werden. Ist Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, genügt die Abgabe der Versicherung durch einen Geschäftsführer (OLG Hamburg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief