Geschäftsführer-Vorsorge FA bestraft Fehler in der Pensionszusage + Geschäftsführer-Aufgabe: Vorkehrungen gegen die Produkt- und Produzentenhaftung + Geschäftsführer-Perspektive: Quote und/oder Qualifikation? + Unternehmens-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: Neue Ideen für den (Online-) Handel + Terminsache: Der Jahresabschluss 2018 der kleinen GmbH + GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs + GmbH/Planung: Kalkulations-Eckdaten 2020 + BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien + BMF: Zeitwertkonto für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Volkelt-Brief 43/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 25. Oktober 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
um alle Steuervergünstigungen, die mit der Gewährung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer der GmbH verbunden sind, tatsächlich nutzen zu können, müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die von den Finanzbehörden vorgeschrieben werden – so zuletzt zusammengefasst in einem ausführlichen BMF-Schreiben vom aus dem Jahre 2012 (Quelle: BMF-Schreiben IV C 2 – S 2742/10/10001). Fehlt nur eine der Voraussetzungen und wird dennoch eine Rückstellung für die Pensionsansprüche in der Bilanz ausgewiesen, kostet das. Die Rückstellung muss aufgelöst werden – der Steuervorteil ist dahin und muss zurückgezahlt werden. Auch rückwirkend.
Widerspruch ist zwecklos. Dass daran nicht zu rütteln ist, bestätigen auch die Finanzgerichte. So wie jetzt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuell dazu veröffentlichtem Urteil. Danach gilt: „Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen” (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.5.2019, 17 K 736/16 F, Revision beim BFH eingelegt unter dem Aktenzeichen: IV R 21/19). Im Klartext: Will die GmbH im Laufe der Jahre übermäßig steigende Pensionsansprüche vertraglich ausschließen, ist der Steuervorteil dahin. Und zwar ganz gleich, wie geschickt Ihr Anwalt das formuliert. Den Juristen der Finanzbehörden entgeht das jedenfalls nicht.
Geschäftsführer-Aufgabe: Vorkehrungen gegen die Produkt- und Produzentenhaftung
Ob in der Lebensmittelbranche (Wilke, Deutscher Milch Kontor), in der Immobilienwirtschaft (Vonovia, Probleme mit Salmonellen), in der Pharmabranche (Verunreinigungen in Apotheken) oder in der industriellen Produktion (zahlreiche aktuelle Pkw-Rückrufaktionen): Überall bestehen Risiken für den ressortverantwortlichen Geschäftsführer oder sogar für alle Geschäftsführer in ihrer Gesamtverantwortung aus der Produkt- und Produzentenhaftung. Zu beachten sind Informations- und Aufklärungspflichten, aber auch sog. Organisationspflichten, wonach die Geschäftsleitung dafür zu sorgen hat, dass organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden, die einen „ordnungsgemäßen” Produktionsablauf sicherstellen. Leichter gesagt als getan in Zeiten von Fachkräftemangel und permanentem Wettbewerbsdruck. Dennoch: Als Geschäftsführer sind Sie es schlussendlich, der für Fehler gerade stehen muss. Neben den Schadensersatzansprüchen von Kunden geht es dabei auch um Ansprüche der Gesellschafter, die sich an der Geschäftsführung für den Schaden für das Unternehmen an den Geschäftsführern schadlos halten wollen und Ersatzansprüche stellen. Was tun bzw. wie umgehen mit dieser Situation?
- Risikomanagement: Erstellen Sie einen Katalog, der speziell für Ihr Unternehmen und Ihre Produkte/Dienstleistungen die Indikatoren auflistet, bei denen die Fachabteilungen die Geschäftsführung informieren müssen (Z. B. Ausfall einer Maschine, Verschiebung einer Werbemaßnahme, Reklamationen).
- Informationspflichten: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter konsequent darauf hin, dass die vorgesetzte Stelle über Fehler in der Produktion unmittelbar zu informieren ist (in den Unternehmensleitlinien und in den Arbeitsverträge). Vereinbaren Sie in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung, dass Auffälligkeiten, Mängel und Fehler im Produktionsprozess regelmäßig Inhalt der Berichterstattung zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (Protokoll).
- QM-Management: Die Einstellung zum QM-Management muss stimmen. Der QM-Manager ist kein unerwünschter Dauernörgler, sondern integraler Bestandteil des Produktionsprozesses. KVP-Richtlinien umfassen nicht nur Verbesserungen, die die Wirtschaftlichkeit erhöhen, sondern auch alle Maßnahmen, die die (permanente) Sicherung des Produktionsprozesses betreffen.
- Mitarbeiter: Auch in Zeiten von Fachkräftemangel und zunehmenden Sprachbarrieren am Arbeitsplatz muss sichergestellt sein, dass eine angstfreie Arbeitsatmosphäre dazu beiträgt, dass Auffälligkeiten und Mängel benannt und gemeldet werden und von den zuständigen Fachleitern qualifiziert bewertet und dokumentiert werden und ggf. auf der GF-Ebene entschieden werde
- Versicherungen: Sorgen Sie dafür, dass Personen- oder Sachschäden aus Produktionsfehlern mit einer entsprechenden Police abgedeckt sind und die entsprechenden Versicherungs-AGB allen Verantwortlichen bekannt sind.
Geschäftsführer-Perspektive: Quote und/oder Qualifikation?
Kennen Sie Jennifer Morgan? US-Managerin, Jahrgang 1971 und seit Oktober 2019 Vorstandsvorsitzende der SAP-Unternehmensgruppe. Erwähnenswert insofern, als sie die erste Frau an der Spitze eines deutschen DAX-Unternehmens ist. Gratuliere. Für Zeitgenossen, die die Geschlechterdiskussion ernst nehmen, kann das aber nur ein Anfang sein. Im deutschen Mittelstand ist man da unterdessen schon ein ganzes Stück pragmatischer. „Wer am besten geeignet ist, bekommt den Job”, so die auf Managerinnen spezialisierte Headhunterin Christina Virzi. Was wäre eine Trumpf-Gruppe ohne Frau Leibinger-Kammüller oder Weltmarktführer Karl Storz ohne ihre unterdessen 80jährigen Senior-Chefin Sybill Storz? Ein bißchen mehr darf es allerdings immer sein. Mit den besten Grüßen.
Unternehmens-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
KV-Beiträge 2020 | Zahlreiche zusätzliche neue Leistungen und die konjunkturelle Abschwächung werden in 2020 bei einigen Krankenkassen zu einer Anhebung der Beiträge insbesondere des Zusatzbeitrages führen – das betrifft auch die Arbeitgeber. | Berücksichtigen Sie das bei Lohn– angeboten an Ihre Mitarbeiter für 2020. |
Die neue Entsende-Richtlinie | Bis Juli 2020 muss die Bundesregierung die EU-Entsende-Richtlinie umsetzen. Wesentlicher Bestandteil: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen wie inländische Arbeitnehmer vergütet werden. Die betroffenen Branchen sollten sich auf eine neue Rechtslage ab 1.7.2020 einstellen. | Das wird nicht nur für den Mindestlohn gelten, sondern auch für alle allgemeinverbindlich erklärten Tariflöhne. |
Digitales: Neue Ideen für den (Online-) Handel
Der Online-Handel ist bei jungen Menschen angesagt. Der Einzelhandel bekommt immer mehr Probleme, in den Innenstädten steigt der Leerstand und die das Einkaufs-Event-Erlebnis bleibt auf der Strecke. Einige Traditionsgeschäfte reagieren mit eigenen Internet-Shops, andere schließen sich zu regionalen Online-Shops zusammen. In Freiburg versucht man es jetzt mit einer Kooperation von Traditionsgeschäften mit regionalen StartUp-Unternehmer. Die Initiative heißt StartUp-Connnection.
Die Idee: Das Innenstadt-Einkaufserlebnis soll wiederbelebt werden. Traditions-Häuser stellen einen Teil ihrer Fläche regionalen StartUp-Anbietern zur Verfügung und schaffen damit ein neues Event-Erlebnis. Das verkostet der regionale Schnaps-Brauer sein Gebranntes im Traditions-Schuhhaus oder der regionale Nudel-Produzent präsentiert seine neuesten Nudel-Ideen beim traditionellen Herren-Ausstatter der Stadt. Der Mehrwert heißt: Synergie. Damit sollen wieder vermehrt Kunden aus der Region angezogen werden. Zusatz-Effekt: Die regionalen StartUps erhalten auf diese Weise eine Plattform, die sie aus eigener Kraft so nie schaffen würden. Die Macher sehen bereits erste Erfolge. Der so angelegte Event-Freitag toppte bereits den besten Verkaufssamstag.
Terminsache: Der Jahresabschluss 2018 der kleinen GmbH
Kleine GmbHs haben noch 5 Wochen Zeit, den Gesellschaftern den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2019; § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschlüsse formal korrekt. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Letzter Werktag ist Freitag, der 29. November. Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche. Die Gesellschafterversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Es ist üblich, auf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen.
Für die Tagesordnung: „1. Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2018 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang), 2. Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und 3. Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.“
GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs
Zivil- und damit steuerrechtliche Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen zwei oder mehreren GmbHs sind: 1: Der Vertrag muss schriftlich vorliegen, 2. der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlungen muss notariell beurkundet werden und 3. der Zustimmungsbeschluss muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt aber nicht zwingend für den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, der lediglich einen Teil des ausgewiesenen Gesamtgewinns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
GmbH/Planung: Kalkulations-Eckdaten 2020
Die Umlage zur Förderung von Ökostrom (EEG-Umlage) in Deutschland wird 2020 um mehr als 5 %. Das haben die Betreiber der großen Stromnetze bekannt gegeben. Die EEG-Umlage beträgt danach 6,76 Cent pro Kilowattstunde und liegt damit um 5,5 % höher als in diesem Jahr (6,41 Cent). Auch die Netzentgelte werden nach ersten Prognosen in 2020 weiter steigen. Bisher wurden laut einer Analyse des Verbraucherportals Check24 die neuen Netzentgelte für 68 % der Versorgungsgebiete veröffentlicht. Im Durchschnitt steigen sie nach bisherigen Zahlen für 2020 um 9 %. Nach Einschätzung des Verbraucherportals Verivox werden wohl auch die Großhandelspreise in 2020 über dem derzeitigen Niveau liegen. Auch die Kosten für Steuern und Abgaben werden weiter steigen. Fast 70 % der deutschen Kommunen (hier: über 20.000 Einwohner) haben bereits angekündigt, die Gewerbe- und/oder Grundsteuer erhöhen.
BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien
Vermietet eine GmbH neben Immobilien zusätzlich auch teile der zur Ausstattung gehörenden Wirtschaftsgüter (hier: Hoteleinrichtungen, Theken- und Buffeteinrichtungen) handelt es sich um eine schädliche Nebentätigkeit im Sinne des § 9 GewStG. Folge: Damit ist es nicht mehr möglich, den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes fällt, zu kürzen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).
BMF: Zeitwertkonto für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die kürzlich geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steuerlichen Zulässigkeit eines Zweitwertkontos für (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH, die nicht oder nicht beherrschend an der GmbH beteiligt sind, offiziell bestätigt. Damit sind die Vorgaben des BMF für alle Finanzämter bindend. Für diese Geschäftsführer kann damit ein Zeitwertkonto mit steuerlicher Wirkung eingerichtet werden (BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief