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Volkelt-Brief 43/2019

Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge FA bestraft Feh­ler in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Vor­keh­run­gen gegen die Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Quo­te und/oder Qua­li­fi­ka­ti­on? + Unter­neh­mens-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Neue Ideen für den (Online-) Han­del + Ter­min­sa­che: Der Jah­res­ab­schluss 2018 der klei­nen GmbH + GmbH/Recht: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag zwi­schen GmbHs + GmbH/Planung: Kal­ku­la­ti­ons-Eck­da­ten 2020 + BFH-aktu­ell: Kür­zung des Gewer­be­er­trags bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­enBMF: Zeit­wert­kon­to für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

 

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Frei­burg, 25. Okto­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

um alle Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die mit der Gewäh­rung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Geschäfts­füh­rer der GmbH ver­bun­den sind,  tat­säch­lich nut­zen zu kön­nen, müs­sen alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, die von den Finanz­be­hör­den vor­ge­schrie­ben wer­den – so zuletzt zusam­men­ge­fasst in einem aus­führ­li­chen BMF-Schrei­ben vom aus dem Jah­re 2012 (Quel­le: BMF-Schrei­ben IV C 2 – S 2742/10/10001). Fehlt nur eine der Vor­aus­set­zun­gen und wird den­noch eine Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­an­sprü­che in der Bilanz aus­ge­wie­sen, kos­tet das. Die Rück­stel­lung muss auf­ge­löst wer­den – der Steu­er­vor­teil ist dahin und muss zurück­ge­zahlt wer­den. Auch rückwirkend.

Wider­spruch ist zweck­los. Dass dar­an nicht zu rüt­teln ist, bestä­ti­gen auch die Finanz­ge­rich­te. So wie jetzt das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf in einem aktu­ell dazu ver­öf­fent­lich­tem Urteil. Danach gilt: „Ein Vor­be­halt, mit dem der Arbeit­ge­ber ein­sei­tig die Höhe einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abän­dern kann, steht der Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung ent­ge­gen” (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.5.2019, 17 K 736/16 F, Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt unter dem Akten­zei­chen: IV R 21/19). Im Klar­text: Will die GmbH im Lau­fe der Jah­re über­mä­ßig stei­gen­de Pen­si­ons­an­sprü­che ver­trag­lich aus­schlie­ßen, ist der Steu­er­vor­teil dahin. Und zwar ganz gleich, wie geschickt Ihr Anwalt das for­mu­liert. Den Juris­ten der Finanz­be­hör­den ent­geht das jeden­falls nicht.

Wir gehen davon aus, dass die Rechts­la­ge im Revi­si­ons­ver­fah­ren so bestä­tigt wird. Ergibt sich ein sol­cher Zah­lungs­vor­be­halt aus Ihrer Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung, soll­ten Sie die­se umge­hend kor­ri­gie­ren und einen Zah­lungs­an­spruch ohne ein­sei­ti­ge Ände­rungs­mög­lich­keit durch den Arbeit­ge­ber „GmbH” ver­ein­ba­ren (Gesell­schaf­ter­be­schluss).

 

Geschäftsführer-Aufgabe: Vorkehrungen gegen die Produkt- und Produzentenhaftung

Ob in der Lebens­mit­tel­bran­che (Wil­ke, Deut­scher Milch Kon­tor), in der Immo­bi­li­en­wirt­schaft (Von­o­via, Pro­ble­me mit Sal­mo­nel­len), in der Phar­ma­bran­che (Ver­un­rei­ni­gun­gen in Apo­the­ken) oder in der indus­tri­el­len Pro­duk­ti­on (zahl­rei­che aktu­el­le Pkw-Rück­ruf­ak­tio­nen): Über­all bestehen Risi­ken für den res­sort­ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer oder sogar für alle Geschäfts­füh­rer in ihrer Gesamt­ver­ant­wor­tung aus der Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung. Zu beach­ten sind Infor­ma­ti­ons- und Auf­klä­rungs­pflich­ten, aber auch sog. Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten, wonach die Geschäfts­lei­tung dafür zu sor­gen hat, dass orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men umge­setzt wer­den, die einen „ord­nungs­ge­mä­ßen” Pro­duk­ti­ons­ab­lauf sicher­stel­len. Leich­ter gesagt als getan in Zei­ten von Fach­kräf­te­man­gel und per­ma­nen­tem Wett­be­werbs­druck. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es schluss­end­lich, der für Feh­ler gera­de ste­hen muss. Neben den Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Kun­den geht es dabei auch um Ansprü­che der Gesell­schaf­ter, die sich an der Geschäfts­füh­rung für den Scha­den für das Unter­neh­men an den Geschäfts­füh­rern schad­los hal­ten wol­len und Ersatz­an­sprü­che stel­len. Was tun bzw. wie umge­hen mit die­ser Situation?

  • Risi­ko­ma­nage­ment: Erstel­len Sie einen Kata­log, der spe­zi­ell für Ihr Unter­neh­men und Ihre Produkte/Dienstleistungen die Indi­ka­to­ren auf­lis­tet, bei denen die Fach­ab­tei­lun­gen die Geschäfts­füh­rung infor­mie­ren müs­sen (Z. B. Aus­fall einer Maschi­ne, Ver­schie­bung einer Wer­be­maß­nah­me, Reklamationen).
  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter kon­se­quent dar­auf hin, dass die vor­ge­setz­te Stel­le über Feh­ler in der Pro­duk­ti­on unmit­tel­bar zu infor­mie­ren ist (in den Unter­neh­mens­leit­li­ni­en und in den Arbeits­ver­trä­ge). Ver­ein­ba­ren Sie in der Geschäfts­ord­nung der Geschäfts­füh­rung, dass Auf­fäl­lig­kei­ten, Män­gel und Feh­ler im Pro­duk­ti­ons­pro­zess regel­mä­ßig Inhalt der Bericht­erstat­tung zum lau­fen­den Geschäfts­be­trieb gehö­ren (Pro­to­koll).
  • QM-Manage­ment: Die Ein­stel­lung zum QM-Manage­ment muss stim­men. Der QM-Mana­ger ist kein uner­wünsch­ter Dau­ern­örg­ler, son­dern inte­gra­ler Bestand­teil des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses. KVP-Richt­li­ni­en umfas­sen nicht nur Ver­bes­se­run­gen, die die Wirt­schaft­lich­keit erhö­hen, son­dern auch alle Maß­nah­men, die die (per­ma­nen­te) Siche­rung des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses betreffen.
  • Mit­ar­bei­ter: Auch in Zei­ten von Fach­kräf­te­man­gel und zuneh­men­den Sprach­bar­rie­ren am Arbeits­platz muss sicher­ge­stellt sein, dass eine angst­freie Arbeits­at­mo­sphä­re dazu bei­trägt, dass Auf­fäl­lig­kei­ten und Män­gel benannt und gemel­det wer­den und von den zustän­di­gen Fach­lei­tern qua­li­fi­ziert bewer­tet und doku­men­tiert wer­den und ggf. auf der GF-Ebe­ne ent­schie­den werde
  • Ver­si­che­run­gen: Sor­gen Sie dafür, dass Per­so­nen- oder Sach­schä­den aus Pro­duk­ti­ons­feh­lern mit einer ent­spre­chen­den Poli­ce abge­deckt sind und die ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs-AGB allen Ver­ant­wort­li­chen bekannt sind.
Die der­zeit in der Öffent­lich­keit gehan­del­ten Fäl­le von Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung bele­gen aller­dings auch, dass es kei­ne Garan­tie für einen feh­ler­frei­en Pro­duk­ti­ons­ab­lauf gibt. Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer dop­pelt gefor­dert: Im Kri­sen­sze­na­rio müs­sen Sie als Gesicht des Unter­neh­mens auch für eine maxi­ma­le Scha­dens­be­gren­zung sor­gen – eine demü­ti­ge Hal­tung mit der Bereit­schaft, Feh­ler ein­zu­ge­ste­hen und an einer Ver­bes­se­rung der Feh­ler­kul­tur zu arbei­ten, ist hier sicher­lich hilf­reich. Bera­tung in Sachen PR-Per­for­mance kann hier sicher­lich nicht schaden.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Quote und/oder Qualifikation? 

Ken­nen Sie Jen­ni­fer Mor­gan? US-Mana­ge­rin, Jahr­gang 1971 und seit Okto­ber 2019  Vor­stands­vor­sit­zen­de der SAP-Unter­neh­mens­grup­pe. Erwäh­nens­wert inso­fern, als sie die ers­te Frau an der Spit­ze eines deut­schen DAX-Unter­neh­mens ist. Gra­tu­lie­re. Für Zeit­ge­nos­sen, die die Geschlech­ter­dis­kus­si­on ernst neh­men, kann das aber nur ein Anfang sein. Im deut­schen Mit­tel­stand ist man da unter­des­sen schon ein gan­zes Stück prag­ma­ti­scher. „Wer am bes­ten geeig­net ist, bekommt den Job”, so die auf Mana­ge­rin­nen spe­zia­li­sier­te Head­hun­terin Chris­ti­na Vir­zi. Was wäre eine Trumpf-Grup­pe ohne Frau Leib­in­ger-Kam­müll­er oder Welt­markt­füh­rer Karl Storz ohne ihre unter­des­sen 80jährigen Seni­or-Che­fin Sybill Storz? Ein biß­chen mehr darf es aller­dings immer sein. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Unternehmens-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
KV-Bei­trä­ge 2020 Zahl­rei­che zusätz­li­che neue Leis­tun­gen und die kon­junk­tu­rel­le Abschwä­chung wer­den in 2020 bei eini­gen Kran­ken­kas­sen zu einer Anhe­bung der Bei­trä­ge ins­be­son­de­re des Zusatz­bei­tra­ges füh­ren – das betrifft auch die Arbeitgeber. Berück­sich­ti­gen Sie das bei Lohn–       ange­bo­ten an Ihre Mit­ar­bei­ter für 2020.
Die neue Entsende-Richtlinie Bis Juli 2020 muss die Bun­des­re­gie­rung die EU-Ent­sen­de-Richt­li­nie umset­zen. Wesent­li­cher Bestand­teil: Glei­cher Lohn für glei­che Arbeit – Arbeit­neh­mer aus­län­di­scher Fir­men müs­sen wie inlän­di­sche Arbeit­neh­mer ver­gü­tet wer­den. Die betrof­fe­nen Bran­chen soll­ten sich auf eine neue Rechts­la­ge ab 1.7.2020 einstellen. Das wird nicht nur für den Min­dest­lohn gel­ten, son­dern auch für alle all­ge­mein­ver­bind­lich erklär­ten Tariflöhne.

 

Digitales: Neue Ideen für den (Online-) Handel

Der Online-Han­del ist bei jun­gen Men­schen ange­sagt. Der Ein­zel­han­del bekommt immer mehr Pro­ble­me, in den Innen­städ­ten steigt der Leer­stand und die das Ein­kaufs-Event-Erleb­nis bleibt auf der Stre­cke. Eini­ge Tra­di­ti­ons­ge­schäf­te reagie­ren mit eige­nen Inter­net-Shops, ande­re schlie­ßen sich zu regio­na­len Online-Shops zusam­men. In Frei­burg ver­sucht man es jetzt mit einer Koope­ra­ti­on von Tra­di­ti­ons­ge­schäf­ten mit regio­na­len Start­Up-Unter­neh­mer. Die Initia­ti­ve heißt StartUp-Connnection.

Die Idee: Das Innen­stadt-Ein­kaufs­er­leb­nis soll wie­der­be­lebt wer­den. Tra­di­ti­ons-Häu­ser stel­len einen Teil ihrer Flä­che regio­na­len Start­Up-Anbie­tern zur Ver­fü­gung und schaf­fen damit ein neu­es Event-Erleb­nis. Das ver­kos­tet der regio­na­le Schnaps-Brau­er sein Gebrann­tes im Tra­di­ti­ons-Schuh­haus oder der regio­na­le Nudel-Pro­du­zent prä­sen­tiert sei­ne neu­es­ten Nudel-Ideen beim tra­di­tio­nel­len Her­ren-Aus­stat­ter der Stadt. Der Mehr­wert heißt: Syn­er­gie. Damit sol­len wie­der ver­mehrt Kun­den aus der Regi­on ange­zo­gen wer­den. Zusatz-Effekt: Die regio­na­len Start­Ups erhal­ten auf die­se Wei­se eine Platt­form, die sie aus eige­ner Kraft so nie schaf­fen wür­den. Die Macher sehen bereits ers­te Erfol­ge. Der so ange­leg­te Event-Frei­tag topp­te bereits den bes­ten Verkaufssamstag.

Ganz gene­rell lässt sich ein Trend hin zu „Regio” fest­ma­chen. Hin­ter­grund: Mit Online-Mar­ke­ting und Social-Media las­sen sich die „Gro­ßen” gut ver­kau­fen. Wer klei­ne Ziel­grup­pen bedient und regio­nal ver­mark­tet, der erreicht nach wie vor mit den tra­di­tio­nel­len Mar­ke­ting-Kanä­len die bes­se­ren Ergebnisse.

 

Terminsache: Der Jahresabschluss 2018 der kleinen GmbH

Klei­ne GmbHs haben noch 5 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2018 vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2019; § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschlüs­se for­mal kor­rekt. Dazu muss der Ter­min für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung spä­tes­tens in der 48. Kalen­der­wo­che lie­gen. Letz­ter Werk­tag ist Frei­tag, der 29. Novem­ber. Für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt die Frist von 1 Woche. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen, wenn den Gesell­schaf­tern die Tages­ord­nung voll­stän­dig mit­ge­teilt wird. Es ist üblich, auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch über die Gewinn­ver­wen­dung und die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rer zu beschließen.

Für die Tages­ord­nung: „1. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses des Jah­res 2018 (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz, Lage­be­richt, Anhang), 2. Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter bzw. Ein­stel­lung in Rück­la­gen) und 3. Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ent­las­tung der Geschäftsführer.“

Wir emp­feh­len die exak­te Ein­hal­tung der Ter­mi­ne für alle Fäl­le, in denen es mit den Gesell­schaf­tern zu Unstim­mig­kei­ten kom­men kann (kon­kur­rie­ren­de Fami­li­en­stäm­me). Auch in GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ist eine kor­rek­te Umset­zung der for­ma­len Vor­schrif­ten anzu­ra­ten. Nur wenn der Beschluss über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch­ge­setzt wer­den kann, ist sicher­ge­stellt, dass kei­ne Ersatz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht werden.

 

GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs

Zivil- und damit steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zung für den wirk­sa­men Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges zwi­schen zwei oder meh­re­ren GmbHs sind: 1: Der Ver­trag muss schrift­lich vor­lie­gen, 2. der Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und 3. der Zustim­mungs­be­schluss muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das gilt aber nicht zwin­gend für den Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, der ledig­lich einen Teil des aus­ge­wie­se­nen Gesamt­ge­winns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Im Urteils­fall hat­te einer der Gesell­schaf­ter (hier: GmbH) vor­ab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des aus­ge­wie­se­nen Gewinns. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) han­delt es sich dabei nicht um einen Gewinn­an­teil, son­dern um sog. Geschäfts­un­kos­ten, die zivil- und steu­er­recht­lich wie ande­re Ver­bind­lich­kei­ten zu behan­deln sind. Offen ist nach die­ser Ent­schei­dung aller­dings wei­ter­hin, wie die Rechts­la­ge ein­zu­schät­zen ist, wenn ein grö­ße­rer Teil als 20 5, ein Groß­teil oder ein über­wie­gen­der Teil des Gewinns per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag an einen der Gesell­schaf­ter abge­führt wer­den muss. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie beim Abschluss eines sol­chen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, wenn Sie die oben genann­ten drei Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten – jeden­falls dann, wenn auf jeden Fall die damit ver­bun­de­ne Steu­er­wir­kung erzielt wer­den soll.

 

GmbH/Planung: Kalkulations-Eckdaten 2020

Die Umla­ge zur För­de­rung von Öko­strom (EEG-Umla­ge) in Deutsch­land wird 2020 um mehr als 5 %. Das haben die Betrei­ber der gro­ßen Strom­net­ze bekannt gege­ben. Die EEG-Umla­ge beträgt danach 6,76 Cent pro Kilo­watt­stun­de und liegt damit um 5,5 % höher als in die­sem Jahr (6,41 Cent). Auch die Netz­ent­gel­te wer­den nach ers­ten Pro­gno­sen in 2020 wei­ter stei­gen. Bis­her wur­den laut einer Ana­ly­se des Ver­brau­cher­por­tals Check24 die neu­en Netz­ent­gel­te für 68 % der Ver­sor­gungs­ge­bie­te ver­öf­fent­licht. Im Durch­schnitt stei­gen sie nach bis­he­ri­gen Zah­len für 2020 um 9 %. Nach Ein­schät­zung des Ver­brau­cher­por­tals Veri­vox wer­den wohl auch die Groß­han­dels­prei­se in 2020 über dem der­zei­ti­gen Niveau lie­gen. Auch die Kos­ten für Steu­ern und Abga­ben wer­den wei­ter stei­gen. Fast 70 %  der deut­schen Kom­mu­nen (hier: über 20.000 Ein­woh­ner) haben bereits ange­kün­digt, die Gewer­be- und/oder Grund­steu­er erhöhen.

 

BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien

Ver­mie­tet eine GmbH neben Immo­bi­li­en zusätz­lich auch tei­le der zur Aus­stat­tung gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter (hier: Hotel­ein­rich­tun­gen, The­ken- und Buf­fetein­rich­tun­gen) han­delt es sich um eine schäd­li­che Neben­tä­tig­keit im Sin­ne des § 9 GewStG. Fol­ge: Damit ist es nicht mehr mög­lich, den Teil des Gewer­be­er­tra­ges, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes fällt, zu kür­zen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).

Wer­den neben der Immo­bi­lie zusätz­li­che sog. Betriebs­vor­rich­tun­gen mit­ver­mie­tet, ist eine Kür­zung des Gewer­be­er­tra­ges und damit der Gewer­be­streu­er­be­las­tung nicht mehr mög­lich. Aus­drück­lich nicht vor­ge­se­hen ist – so der BFH – eine Baga­tell­gren­ze – die Kür­zung wird bereits dann von den Finanz­be­hör­den zu Recht ver­wei­gert, wenn neben der Immo­bi­lie ledig­lich gering­fü­gi­ge Betriebs­ein­rich­tun­gen (Bei­spiel: Tep­pi­che, Vor­hän­ge) gegen Ent­gelt über­las­sen wer­den. Die neue Rechts­la­ge soll­te bei der Kon­zep­ti­on von Fran­chise-Model­len mit Immo­bi­li­en­nut­zung unbe­dingt beach­tet werden

 

BMF: Zeitwertkonto für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat jetzt die kürz­lich geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steu­er­li­chen Zuläs­sig­keit eines Zweit­wert­kon­tos für (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die nicht oder nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt sind, offi­zi­ell bestä­tigt. Damit sind die Vor­ga­ben des BMF für alle Finanz­äm­ter bin­dend. Für die­se Geschäfts­füh­rer kann damit ein Zeit­wert­kon­to mit steu­er­li­cher Wir­kung ein­ge­rich­tet wer­den (BMF-Schrei­ben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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