IAA-Hype oder VW-Desaster: Wie halten Sie es mit dem Firmenwagen? + Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf nur ein Zusatz-Gutachten + Mitarbeiter-Suche: Bewerber honorieren gute Ideen + Konzern: Steuervermeidung und Gewinnverlagerung vor dem Aus + ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage + Steueranmeldungen: Berichtigung wird unkomplizierter + Außendienstler: Arbeitszeiten müssen neu geregelt werden + BISS …
Der Volkelt-Brief 39/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 25. September 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die meisten Geschäftsführer und Firmenwagen-Fahrer haben zum Automobil ein eher pragmatisches Verhältnis. Nach einer Umfrage unter 380.000 Arbeitnehmern fahren 45.000 von ihnen einen Firmenwagen, fast jeder 8. Arbeitnehmer. Bevorzugt im Großhandel und im Baubereich, also in Branchen, in denen man/frau viel unterwegs ist. Interessantes Detail: Der Autopreis entspricht etwa einem halben Brutto-Jahresgehalt. Wie halten Sie es mit dem Status-Symbol Firmenwagen?
Laut der BBE-Studie 2015 liegt der Bruttolisten-Neupreis für das Gros der Geschäftsführer-Pkws im Durchschnitt bei 68.400 EUR. Bei 25 % der Geschäftsführer liegen die Anschaffungskosten über 81.000 EUR. Der teuerste Firmenwagen eines Geschäftsführers kostete immerhin 251.000 EUR. Fast 90 % aller Geschäftsführer nutzen den Firmenwagen auch privat und versteuern das nach der 1 % – Methode. Bei besonders teuren Wagen wird nach Fahrtenbuch versteuert. Befragt nach ihren Kriterien für die Anschaffung äußern sich die Kollegen: Gute Konditionen vom Stamm-Händler, Markentreue, Komfort und Technik, Sicherheit und „Freude am Fahren“. Pragmatik geht hier eindeutig vor Statusdenken.
Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf nur ein Zusatz-Gutachten
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den ersten Entwurf für die neue Erbschaftsteuer für Unternehmen vorgelegt. Nach dem Gesetzesfahrplan soll die Vorlage ab heute im Bundestag beraten und anschließend verabschiedet werden. Änderungsvorschläge des Steuerberaterverbandes, der Wirtschaftsprüfer und einiger Wirtschaftsverbände wurden bislang nicht und nur unzureichend berücksichtigt und haben keine grundsätzlichen Änderungen gebracht.
Fazit: Firmen ab einem Wert von 26 Mio. EUR müssen sich dann voraussichtlich ab 1.1.2016 darauf einstellen, dass es eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung nur nach einer umfassenden sog. Bedürfnisprüfung geben wird. Vorsicht: Nach den üblichen Bewertungsverfahren werden Unternehmen in der Niedrigzinsphase (hier: Kapitalisierungsfaktor) schnell zu hoch bewertet. Dann besteht allerdings die Möglichkeit, dem Finanzamt alternativ ein anderes Ertragswertgutachten vorlegen, das auf eigene Rechnung erstellt werden muss. Für Familien-Unternehmen ist darin zu prüfen, ob die Übertragungshemmnisse als Wert mindernd angesetzt werden können/müssen (vgl. dazu Nr. 29/2015).
Wichtig: Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Regelung zur Rückwirkung. Im Klartext: Alle bis zu einer Neuregelung vererbten oder verschenkten Unternehmen können noch nach dem derzeit geltenden Recht übertragen werden.
Mitarbeiter-Suche: Bewerber honorieren gute Ideen
Viele AZUBI-Stellen bleiben diesen Herbst unbesetzt. Sei es, weil es keine Bewerber gab oder weil die Bewerber nicht den Ansprüchen der Firma genügten. Fakt ist auch, dass Azubis fast schon unter den Anbietern auswählen können. Nicht viel besser geht es vielen Kollegen bei der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeitern oder Nachfolgern für altersbedingt ausscheidende Mitarbeiter. Hier müssen sich die Kollegen immer wieder neue Varianten einfallen lassen. Zum Beispiel:
- Gutscheine für das Fitness-Studio, für Sport-Kurse nach Wahl (Tai-Chi, Bogenschießen, Qi-Gong, Tanzen)
- Kostenerstattung für die Monatskarte für den Nahverkehr / Tankgutscheine
- Schnupperkurse in der Chef-Etage
- kostenlose Getränke
- Kurse in Teambildung, Präsentation, Persönlichkeitsentwicklung, Rhetorik und Verkaufstraining
- besondere Events (Kochkurs, spektakuläre Konzertbesuche, Visite bei spannenden Unternehmen),
- Prämien/Zusatzzahlungen für besondere Leistungen
- Motivation zum sozialen Engagement (z. B. ein zusätzliches Wochen-Praktikum in einer sozialen Einrichtung)
Konzern: Steuervermeidung und Gewinnverlagerung vor dem Aus
Noch im Oktober werden die Finanzminister der G20-Staaten den sog. BEPS-Aktionsplan zur Besteuerung international tätiger Konzerne und Organgesellschaften endgültig verabschieden. Anschließend werden die OECD-Steuerexperten ab 1.1.2016 weltweit kontrollieren, inwieweit die in dem Aktionsplan vereinbarten Maßnahmen zur Steuervermeidung und Gewinnverlagerung internationaler Konzerne auch tatsächlich umgesetzt werden. Dabei geht es im Einzelnen um:
- die Kontrolle der Verrechnungspreise,
- die Überarbeitung der Dokumentationsanforderungen für die Verrechnungspreisermittlungen,
- die Vorschriften zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (FB, Google, Amazon usw.),
- die Verhinderung der Nicht-Besteuerung bei sog. hybriden Gestaltungen,
- die Einhaltung internationaler Standards bei der Hinzrechnungsbesteuerung,
- die Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs (Zinsschranke),
- die Verhinderung von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen und
- die Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs, um die künstliche Vermeidung des Betriebstättenstatus zu verhindern.
ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage
Die Erdienenskriterien für eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können dann erneut angelegt werden, wenn sich der Pensionsanspruch des Geschäftsführers aufgrund einer außergewöhnlichen Steigerung seines Gehalts sehr stark erhöht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14).
Steueranmeldungen: Berichtigung wird unkomplizierter
Die Verschärfung der Vorschriften für die Strafbefreiende Selbstanzeige hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die fehlerhafte Buchungs- bzw. Besteuerungsunterlagen berichtigen. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es sich um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handelt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert. § 153 AO wird für Unternehmen abgemildert. Danach ist soll nicht mehr jede Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen. Vielmehr soll es einer sorgfältigen Prüfung durch die Finanzbehörde bedürfen. Positiv zu werten ist auch, dass in Zukunft innerbetriebliche Kontrollsysteme (Controlling) ein Indiz gegen das Vorliegen des Vorsatzes bzw. einer Leichtfertigkeit darstellen können.
Außendienstler: Arbeitszeit muss neu geregelt werden
Mitarbeiter, die regelmäßig im Außendienst unterwegs sind und Kunden besuchen, haben Anspruch darauf, dass bereits die Anreise von zu Hause zum ersten Kunden und der Heimweg vom letzten Kunden als Arbeitszeit angerechnet wird. Das betrifft alle Mitarbeiter im Außendienst, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben (EuGH, Urteil vom 10.9.2015, C‑266/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur