Geschäftsführer im Spagat: Aussagen, Zeugnis verweigern oder schweigen – was ist besser? + Mitarbeiter einbinden: So steigern SIE Mitdenken und Verantwortung + Digitales: Fehler, die eine StartUp-Beteiligung scheitern lassen + GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert? + Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen + GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik + GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 38/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 21. September 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
brisant: Jetzt wurde bekannt, dass die Volkswagen AG sechs Mitarbeiter – Vorstände und leitenden Angestellte – nicht wegen Verstoßes gegen ihre Treuepflichten, sondern wegen Verstoßes gegen ihre Geheimhaltungspflichten aus ihren Anstellungsverträgen gekündigt hat. Weitere Kündigungen werden folgen, die Arbeitsgerichte werden sich damit auseinandersetzen müssen. Interessant aus der Geschäftsführer-Perspektive: Wenn SIE in einer solchen strafbedrohten Zwickmühle stecken: Was ist besser in einem Ermittlungsverfahren? Den Arbeitgeber zu belasten und die Kündigung in Kauf zu nehmen oder mit einer Mitwirkung im Verfahren die eigene Rechtsposition zu verbessern – Stichwort: Kronzeuge. Der betroffene VW-Vorstand Heinz-Jakob Neußer hat jedenfalls schon vorher klar Schiff gemacht: Er hat sich mit VW vor der Kündigung auf eine 1,4 Mio. EUR Bonuszahlung (außergerichtlich) geeinigt.
Ist ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet, haben Sie ein (umfassendes) Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Als Zeuge in einem Strafverfahren steht Ihnen als Geschäftsführer das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu (§ 53 StPO). Das gilt nur für die im Gesetz genannten Berufsgruppen – dazu gehören Geschäftsführer nicht. In einem Bußgeldverfahren (z. B. Kartellverfahren, Pflichtoffenlegung) steht Ihnen das Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 46 OWiG).
Mitarbeiter einbinden: So erhöhen SIE Mitdenken und Verantwortung
Wer gute Mitarbeiter enger an die Firma binden will, muss sich etwas einfallen lassen. Gute Löhne sind nur eine Möglichkeit. Viele, gerade junge Arbeitnehmer, die in der Familien-Gründungsphase sind, erwarten flexible Arbeitszeiten, Kinderbetreuung u. Ä. Es geht aber noch mehr. Auch für kleinere Unternehmen interessant: Die Beteiligung am Unternehmen – in einer der unterschiedlichen Ausgestaltungen, die dafür möglich sind. Nach dem Mitarbeiterbeteiligungsgesetz haben Sie die Möglichkeit, Mitarbeiter einfacher und staatlich begünstigt an der Firma zu beteiligen. Im Einzelnen gilt: Sie können die Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei beteiligen. Voraussetzung:
- Dabei darf die Überlassung nicht mit tariflichen oder einzelvertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet werden und
- Sie müssen das Gleichbehandlungsgebot beachten, d. h. allen Mitarbeitern eines Unternehmens, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, muss das Angebot zur Beteiligung offen stehen.
Wichtig: Die Leistungsansprüche der Mitarbeiter aus der Beteiligung müssen rechtlich klar geregelt sein. Das bedeutet, der Anspruch des Mitarbeiters auf Vergütung aus der Beteiligung muss sich zweifelsfrei und als eineindeutiger rechtlicher Anspruch aus der Vertragsgestaltung ergeben.
Beispiel: Sie beschäftigen regelmäßig 50 Mitarbeiter in der Stammbelegschaft. Diese beteiligen Sie an der GmbH (vgl. dazu unten) und zwar nach § 3 Nr. 39 EStG – also 360 € pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Betrag wird regelmäßig in der Form einer typischen stillen Beteiligung ins Unternehmen eingebracht. Danach ergibt sich folgende Rechnung: 360 € x 50 x 7 (Jahre) = 126.000 €. Das ist der Betrag, den Ihr Unternehmen in dieser Zeit unabhängig von Banken oder anderen Kapitalgebern einplanen kann.
Am meisten verbreitet ist die Beteiligung in Form einer typischen stillen Beteiligung an der GmbH. Dabei haben die Mitarbeiter einen verbrieften Anspruch auf Gewinnanteile und entsprechende Auskunfts- und Einsichtsrechte, aber keine Verlustbeteiligung (atypisch stille Beteiligung). Die stillen Gesellschafter haben aber keine Möglichkeit auf die Geschäftspolitik Einfluss zu nehmen. Für viele Unternehmen ist das das entscheidende Kriterium. Sie wollen die Hoheit nicht aus den Händen geben. Entsprechend verbreitet ist diese Form der Mitarbeiterbeteiligung. In Deutschland gibt es unterdessen rund 5.000 Unternehmen, in denen diese Form der Stillen Beteiligung praktiziert wird. Vorteil: Diese Beteiligungsform erfüllt alle Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen (siehe oben). Mögliche andere Beteiligungsformen sind:
- Direkte Kapitalbeteiligung an der GmbH (aufwendig, wenig flexibel)
- Mitarbeiterdarlehen (flexibel, aber mit Verlustrisiko)
- Mitarbeiterguthaben (keine echte Beteiligung)
- Erfolgsbeteiligung (Gewinn- oder Umsatz-Tantieme)
In Deutschland gewährt unterdessen jedes zehnte Unternehmen eine Form der Mitarbeiterbeteiligung. Und zwar bevorzugt von größeren Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, zunehmend aber auch von immer mehr mittelständischen Unternehmen. Dabei beteiligen 20 % dieser Unternehmen die Mitarbeiter direkt am Kapital, 80 % beteiligen ihre Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens (Umsatz, Gewinn).
In den meisten Fällen wird die Mitarbeiterbeteiligung noch immer zur Leistungssteigerung eingesetzt. Unterdessen ist unbestritten, dass die Mitarbeiterbeteiligung ein immer wichtigerer Faktor bei der Mitarbeitergewinnung und ‑bindung ist. Beachten Sie aber, welche Folgen die Einführung eines Beteiligungssystems – gerade unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen der Stammbelegschaft und potenziellen neuen Mitarbeitern – für Ihr Unternehmen bringen kann.
Digitales: Fehler, die eine StartUp-Beteiligung scheitern lassen
Die TU München hat Unternehmen, die mit StartUps zusammenarbeiten, nach ihren Erfahrungen in solchen Kooperationen befragt. Die meisten Unternehmen sehen das Hauptproblem darin, dass die StartUp-Gründer mit einem unausgereiften Geschäftskonzept antreten. 31 % der befragten Unternehmen bemängeln grundlegende Fehler in der Konzeption. Rund 22 % der Unternehmen monieren, dass StartUp-Geschäftsmodelle unterfinanziert sind. Der tatsächliche Aufwand für das geplante Projekt wird falsch eingeschätzt. Jedes 5. Unternehmen hat Probleme damit, die StartUp-Vorgehensweise in das bisherige Innovationskonzept einzubinden. 19 % der befragten Unternehmen sind unzufrieden mit der Qualifikation der StartUp-Mitarbeiter. Meist fehlt die Erfahrung, auch unzureichende Qualifikation ist ein Thema. Jedes 6. Unternehmen moniert, dass es Probleme bei der konkreten Produktentwicklung und bei den Prototypen gab. 17 % beklagen sich über „kulturelle” Unterschiede. Nur 12 % der Unternehmen haben Schwierigkeiten damit, Kontakte in die StartUp-Szene zu knüpfen oder damit die richtigen Kooperationspartner zu finden. Nur rund 10 % der Unternehmen – so zumindest laut Umfrage – hat sich bisher noch nicht um eine solche Kooperation bemüht oder eine solche Kooperation überhaupt in Erwägung gezogen.
GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegungspflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berichten dazu regelmäßig zu Verstößen und Bußgeldverfahren in diesem Zusammenhang. Rechtslage bisher: Das für diese Verfahren zuständige Landgericht (LG) Bonn ist in den bisher dazu ergangenen Entscheidungen (Vollständige Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungs- und Bußgeldverfahren > Jahresabschlusspublizität) konsequent davon ausgegangen, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und Sie im Zweifel das fällige Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe offiziell übernommen hat. Also z. B. im Steuerberatervertrag schwarz auf weis vereinbart ist, dass dieser für die fristgerechte Erfüllung der Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig ist.
Achtung: Es gibt eine Ausnahme. In einem Beschluss des Landgerichts Bonn heißt es: „Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der beauftragte Steuerberater gegenüber der GmbH die Einreichung bestätigt“ (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im konkreten Fall hatte das Bundesamt für Justiz die Pflicht-Offenlegung angemahnt. Der Geschäftsführer hatte daraufhin den Steuerberater angewiesen, den vollständigen Jahresabschluss zum elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Dieser hatte vor Ablauf der gesetzten 6‑Wochenfrist die Erledigung versprochen und diese vorab dem Geschäftsführer bestätigt, ohne dass der Jahresabschluss erfolgreich übermittelt war.
Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen
Liefert einer der Gesellschafter Waren oder andere Leistungen an seine GmbH, dann kann laut Bundesfinanzhof (BFH) die ausstehende Forderung als Gesellschafter-Darlehen bewertet werden. Folge: In einem eventuellen Insolvenzverfahren wird diese Forderung als nachrangige Forderung behandelt – in den meisten Fällen heißt das: Dafür gibt es noch nicht einmal die „Quote” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).
GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik
Zum 1.9.2019 werden die Lkw-Mautgebühren voraussichtlich erhöht – die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Die Politik verspricht sich für die Jahre 2019 bis 2022 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4,16 Mrd. EUR. In der Begründung heißt es dazu lapidar: „Per Saldo ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft”. Die Kosten werden wohl an den Letztverbraucher weitergegeben (Quelle: Bundestags-Drucksache Nr. 19/3939).
GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt
Die Kfz-Steuer wird laut ADAC für viele Autofahrer, die ihr Fahrzeug nach dem Stichtag 1.9.2018 erstmals zulassen, höher ausfallen. Das neue Abgas-Prüfverfahren WLTP führt zu höheren Referenzwerten für die Steuer. Nach ADAC-Rechnungen steigt die Kfz-Steuer für einzelne Modelle um mehr als 70%. Der Branchenexperte Ferdinand Dudenhöffer von der Uni Duisburg-Essen erwartet im Durchschnitt 50 EUR mehr Kfz-Steuer.
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Herausgeber + Chefredakteur
Geschäftsführer-Fachinformationsdienst