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Volkelt-Brief 38/2018

Geschäfts­füh­rer im Spa­gat: Aus­sa­gen, Zeug­nis ver­wei­gern oder schwei­gen – was ist bes­ser? + Mit­ar­bei­ter ein­bin­den: So stei­gern SIE Mit­den­ken und Ver­ant­wor­tung + Digi­ta­les: Feh­ler, die eine Start­Up-Betei­li­gung schei­tern las­sen + GmbH-Jah­res­ab­schluss: Was tun, wenn der Steu­er­be­ra­ter nicht lie­fert? + Ach­tung: Gesell­schaf­ter-Vor­schuss wird zum Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + GmbH/Finanzen: Mehr­kos­ten für die Logis­tik + GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steu­er für Neu­fahr­zeu­ge steigt

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 21. Sep­tem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bri­sant: Jetzt wur­de bekannt, dass die Volks­wa­gen AG sechs Mit­ar­bei­ter – Vor­stän­de und lei­ten­den Ange­stell­te – nicht wegen Ver­sto­ßes gegen ihre Treue­pflich­ten, son­dern wegen Ver­sto­ßes gegen ihre Geheim­hal­tungs­pflich­ten aus ihren Anstel­lungs­ver­trä­gen gekün­digt hat. Wei­te­re Kün­di­gun­gen wer­den fol­gen, die Arbeits­ge­rich­te  wer­den sich damit aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Inter­es­sant aus der Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn SIE in einer sol­chen straf­be­droh­ten Zwick­müh­le ste­cken: Was ist bes­ser in einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren? Den Arbeit­ge­ber zu belas­ten und die Kün­di­gung in Kauf zu neh­men oder mit einer Mit­wir­kung im Ver­fah­ren die eige­ne Rechts­po­si­ti­on zu ver­bes­sern – Stich­wort: Kron­zeu­ge. Der betrof­fe­ne VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer hat jeden­falls schon vor­her klar Schiff gemacht: Er hat sich mit VW vor der Kün­di­gung auf eine 1,4 Mio. EUR Bonus­zah­lung (außer­ge­richt­lich) geeinigt.

Ist ein Straf­ver­fah­ren gegen Sie eröff­net, haben Sie ein (umfas­sen­des) Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht. Sie müs­sen sich nicht selbst belas­ten. Als Zeu­ge in einem Straf­ver­fah­ren steht Ihnen als Geschäfts­füh­rer das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht nicht zu (§ 53 StPO). Das gilt nur für die im Gesetz genann­ten Berufs­grup­pen – dazu gehö­ren Geschäfts­füh­rer nicht. In einem Buß­geld­ver­fah­ren (z. B. Kar­tell­ver­fah­ren, Pflicht­of­fen­le­gung) steht Ihnen das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht zu (§ 46 OWiG).

Es gibt kein Patent­re­zept. Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist das viel­mehr eine Rechen­auf­ga­be mit vie­len Varia­blen und Unbe­kann­ten. Das Spiel mit offe­nen Kar­ten gegen­über allen Betei­lig­ten dürf­te die nach­hal­tigs­te und damit bes­te Lösung für eine sol­che Situa­ti­on sein – die Ihnen hof­fent­lich erspart bleibt.

 

Mitarbeiter einbinden: So erhöhen SIE Mitdenken und Verantwortung 

Wer gute Mit­ar­bei­ter enger an die Fir­ma bin­den will, muss sich etwas ein­fal­len las­sen. Gute Löh­ne sind nur eine Mög­lich­keit. Vie­le, gera­de jun­ge Arbeit­neh­mer, die in der Fami­li­en-Grün­dungs­pha­se sind, erwar­ten fle­xi­ble Arbeits­zei­ten, Kin­der­be­treu­ung u. Ä. Es geht aber noch mehr. Auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant: Die Betei­li­gung am Unter­neh­men – in einer der unter­schied­li­chen Aus­ge­stal­tun­gen, die dafür mög­lich sind. Nach dem Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­setz haben Sie die Mög­lich­keit, Mit­ar­bei­ter ein­fa­cher und staat­lich begüns­tigt an der Fir­ma zu betei­li­gen. Im Ein­zel­nen gilt: Sie kön­nen die Mit­ar­bei­ter bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei betei­li­gen. Voraussetzung:

  • Dabei darf die Über­las­sung nicht mit tarif­li­chen oder ein­zel­ver­trag­li­chen Ansprü­chen des Arbeit­neh­mers ver­rech­net wer­den und
  • Sie müs­sen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot beach­ten, d. h. allen Mit­ar­bei­tern eines Unter­neh­mens, die län­ger als ein Jahr beschäf­tigt sind, muss das Ange­bot zur Betei­li­gung offen stehen.

Wich­tig: Die Leis­tungs­an­sprü­che der Mit­ar­bei­ter aus der Betei­li­gung müs­sen recht­lich klar gere­gelt sein. Das bedeu­tet, der Anspruch des Mit­ar­bei­ters auf Ver­gü­tung aus der Betei­li­gung muss sich zwei­fels­frei und als ein­ein­deu­ti­ger recht­li­cher Anspruch aus der Ver­trags­ge­stal­tung ergeben.

Bei­spiel: Sie beschäf­ti­gen regel­mä­ßig 50 Mit­ar­bei­ter in der Stamm­be­leg­schaft. Die­se betei­li­gen Sie an der GmbH (vgl. dazu unten) und zwar nach § 3 Nr. 39 EStG – also 360 € pro Mit­ar­bei­ter steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Die­ser Betrag wird regel­mä­ßig in der Form einer typi­schen stil­len Betei­li­gung ins Unter­neh­men ein­ge­bracht. Danach ergibt sich fol­gen­de Rech­nung: 360 € x 50 x 7 (Jah­re) = 126.000 €. Das ist der Betrag, den Ihr Unter­neh­men in die­ser Zeit unab­hän­gig von Ban­ken oder ande­ren Kapi­tal­ge­bern ein­pla­nen kann.

Am meis­ten ver­brei­tet ist die Betei­li­gung in Form einer typi­schen stil­len Betei­li­gung an der GmbH. Dabei haben die Mit­ar­bei­ter einen ver­brief­ten Anspruch auf Gewinn­an­tei­le und ent­spre­chen­de Aus­kunfts- und Ein­sichts­rech­te, aber kei­ne Ver­lust­be­tei­li­gung (aty­pisch stil­le Betei­li­gung). Die stil­len Gesell­schaf­ter haben aber kei­ne Mög­lich­keit auf die Geschäfts­po­li­tik Ein­fluss zu neh­men. Für vie­le Unter­neh­men ist das das ent­schei­den­de Kri­te­ri­um. Sie wol­len die Hoheit nicht aus den Hän­den geben. Ent­spre­chend ver­brei­tet ist die­se Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung. In Deutsch­land gibt es unter­des­sen rund 5.000 Unter­neh­men, in denen die­se Form der Stil­len Betei­li­gung prak­ti­ziert wird. Vor­teil: Die­se Betei­li­gungs­form erfüllt alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen (sie­he oben). Mög­li­che ande­re Betei­li­gungs­for­men sind:

  • Direk­te Kapi­tal­be­tei­li­gung an der GmbH (auf­wen­dig, wenig flexibel)
  • Mit­ar­bei­ter­dar­le­hen (fle­xi­bel, aber mit Verlustrisiko)
  • Mit­ar­bei­ter­gut­ha­ben (kei­ne ech­te Beteiligung)
  • Erfolgs­be­tei­li­gung (Gewinn- oder Umsatz-Tantieme)

In Deutsch­land gewährt unter­des­sen jedes zehn­te Unter­neh­men eine Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung. Und zwar bevor­zugt von grö­ße­ren Unter­neh­men mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern, zuneh­mend aber auch von immer mehr mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Dabei betei­li­gen 20 % die­ser Unter­neh­men die Mit­ar­bei­ter direkt am Kapi­tal, 80 % betei­li­gen ihre Mit­ar­bei­ter am Erfolg des Unter­neh­mens (Umsatz, Gewinn).

In den meis­ten Fäl­len wird die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung noch immer zur Leis­tungs­stei­ge­rung ein­ge­setzt. Unter­des­sen ist unbe­strit­ten, dass die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung ein immer wich­ti­ge­rer Fak­tor bei der Mit­ar­bei­ter­ge­win­nung und ‑bin­dung ist. Beach­ten Sie aber, wel­che Fol­gen die Ein­füh­rung eines Betei­li­gungs­sys­tems – gera­de unter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes zwi­schen der Stamm­be­leg­schaft und poten­zi­el­len neu­en Mit­ar­bei­tern – für Ihr Unter­neh­men brin­gen kann.

Beson­ders wir­kungs­voll ist die­ses Instru­men­ta­ri­um, wenn Sie in Ihrem Unter­neh­men eine gro­ße Stamm­be­leg­schaft beschäf­ti­gen. Mit einer Betei­li­gung am „eige­nen” Unter­neh­men wird sich jeder Mit­ar­bei­ter eine Ver­än­de­rung, ein Abwan­dern oder die Annah­me eines Ange­bots von der Kon­kur­renz zwei­mal über­le­gen – hier ist die Bin­dungs­wir­kung beson­ders stark. Nach­ge­wie­sen ist auch eine sehr posi­ti­ve Wir­kung auf die Moti­va­ti­on und stei­gen­des betrieb­li­ches Enga­ge­ment der gesam­ten Belegschaft.

 

Digitales: Fehler, die eine StartUp-Beteiligung scheitern lassen

Die TU Mün­chen hat Unter­neh­men, die mit Start­Ups zusam­men­ar­bei­ten, nach ihren Erfah­run­gen in sol­chen Koope­ra­tio­nen befragt. Die meis­ten Unter­neh­men sehen das Haupt­pro­blem dar­in, dass die Start­Up-Grün­der mit einem unaus­ge­reif­ten Geschäfts­kon­zept antre­ten. 31 % der befrag­ten Unter­neh­men bemän­geln grund­le­gen­de Feh­ler in der Kon­zep­ti­on. Rund 22 % der Unter­neh­men monie­ren, dass Start­Up-Geschäfts­mo­del­le unter­fi­nan­ziert sind. Der tat­säch­li­che Auf­wand für das geplan­te Pro­jekt wird falsch ein­ge­schätzt. Jedes 5. Unter­neh­men hat Pro­ble­me damit, die Start­Up-Vor­ge­hens­wei­se in das bis­he­ri­ge Inno­va­ti­ons­kon­zept ein­zu­bin­den. 19 % der befrag­ten Unter­neh­men sind unzu­frie­den mit der Qua­li­fi­ka­ti­on der Start­Up-Mit­ar­bei­ter. Meist fehlt die Erfah­rung, auch unzu­rei­chen­de  Qua­li­fi­ka­ti­on ist ein The­ma. Jedes 6. Unter­neh­men moniert, dass es Pro­ble­me bei der kon­kre­ten Pro­dukt­ent­wick­lung und bei den Pro­to­ty­pen gab. 17 % bekla­gen sich über „kul­tu­rel­le” Unter­schie­de. Nur 12 % der Unter­neh­men haben Schwie­rig­kei­ten damit, Kon­tak­te in die Start­Up-Sze­ne zu knüp­fen oder damit die rich­ti­gen Koope­ra­ti­ons­part­ner zu fin­den. Nur rund 10 % der Unter­neh­men – so zumin­dest laut Umfra­ge – hat sich bis­her noch nicht um eine sol­che Koope­ra­ti­on bemüht oder eine sol­che Koope­ra­ti­on über­haupt in Erwä­gung gezogen.

Die Stu­die belegt u. E., dass das The­ma Digi­ta­li­sie­rung auch orga­ni­sa­to­risch in den meis­ten Unter­neh­men ange­kom­men ist. Wich­tig sind Kon­tak­te in die regio­na­le Grün­der­sze­ne. Sinn­voll ist es, dafür einen in der Sze­ne enga­gier­ten und gut ver­netz­ten Mit­ar­bei­ter abzu­stel­len. Aber auch per­sön­li­che Kon­tak­te des Geschäfts­füh­rers in die Start­Up-Invest-Sze­ne loh­nen. Die meis­ten grö­ße­ren regio­na­len Unter­neh­men sind unter­des­sen auf die­sem Geschäfts­feld tätig und enga­gie­ren sich zumin­dest finanziell.

 

GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten dazu regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Rechts­la­ge bis­her: Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn ist in den bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schluss­pu­bli­zi­tät) kon­se­quent davon aus­ge­gan­gen, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist.

Ach­tung: Es gibt eine Aus­nah­me. In einem Beschluss des Land­ge­richts Bonn heißt es: „Es besteht kei­ne Pflicht zur Prü­fung der recht­zei­ti­gen Offen­le­gung, wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter gegen­über der GmbH die Ein­rei­chung bestä­tigt“ (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im kon­kre­ten Fall hat­te das Bun­des­amt für Jus­tiz die Pflicht-Offen­le­gung ange­mahnt. Der Geschäfts­füh­rer hat­te dar­auf­hin den Steu­er­be­ra­ter ange­wie­sen, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss zum elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Die­ser hat­te vor Ablauf der gesetz­ten 6‑Wochenfrist die Erle­di­gung ver­spro­chen und die­se vor­ab dem Geschäfts­füh­rer bestä­tigt, ohne dass der Jah­res­ab­schluss erfolg­reich über­mit­telt war.

Aller­dings müs­sen Sie das Ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters bele­gen kön­nen (Auf­trags­ver­ga­be, E‑Mail-Ter­min­über­wa­chung, Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters über die Ein­rei­chung). Das LG Bonn ver­langt zusätz­lich, dass Sie nach Erhalt der Andro­hungs­ver­fü­gung (Buß­geld­an­dro­hung nach Frist­über­schrei­tung) eine gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht aus­üben. Sie müs­sen sich selbst eine Wie­der­vor­la­ge­frist set­zen (beweis­bar). Z. B., indem Sie eine Akten­no­tiz vor Ablauf der 6‑Wochenfrist als Vor­gang anle­gen und doku­men­tie­ren (Ter­min­ka­len­der). Laut LG Bonn, müs­sen Sie die Frist dann so wäh­len, dass Sie – wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter immer noch nicht tätig gewor­den ist – selbst Maß­nah­men zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­frist ergrei­fen kön­nen. Im Klar­text: Das soll­te also min­des­tens 1 Woche vor Ablauf der 6‑Wochenfrist sein. Dann kön­nen Sie ggf. selbst tätig wer­den (ver­ein­fach­te Ver­öf­fent­lich des Jah­res­ab­schlus­ses für klei­ne GmbH; Ein­ga­be­for­mu­lar unter www.unternehmensregister.de > zur Publi­ka­ti­ons-Platt­form > Ein­ga­be­for­mu­lar für klei­ne Gesell­schaf­ten) oder einen wei­te­ren Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten. Hat der Steu­er­be­ra­ter den Jah­res­ab­schluss noch gar nicht erstellt, soll­ten Sie auf jeden Fall einen Rechts­an­walt (Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht, Han­dels­recht) einschalten.

 

Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen

Lie­fert einer der Gesell­schaf­ter Waren oder ande­re Leis­tun­gen an sei­ne GmbH, dann kann laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die aus­ste­hen­de For­de­rung als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen bewer­tet wer­den. Fol­ge: In einem even­tu­el­len Insol­venz­ver­fah­ren wird die­se For­de­rung als nach­ran­gi­ge For­de­rung behan­delt – in den meis­ten Fäl­len heißt das: Dafür gibt es noch nicht ein­mal die „Quo­te” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die For­de­rung offi­zi­ell bereits ver­jährt ist. Aber auch dann, wenn die For­de­rung nach Ablauf der Fäl­lig­keit nichts ernst­haft durch­ge­setzt wird. Das gilt zum einen dann, wenn der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, die z. B. Leis­tun­gen für die GmbH erbracht hat (Bera­tung, Arbeits­leis­tung) und die Gegen­leis­tung nicht durch­setzt. Aber auch für die Mut­ter­ge­sell­schaft der GmbH, die Vor­pro­duk­te oder ande­re Dienst­leis­tun­gen (Rech­nungs­we­sen, Lohn­ab­rech­nung) für die GmbH erbringt und in Rech­nung stellt, die dafür fäl­li­ge For­de­rung aber nicht durch­setzt. Steu­er­li­che Fol­ge: Der For­de­rungs­aus­fall kann bei der (Mutter-)GmbH als Teil­wert­ab­schrei­bung Gewinn min­dernd ange­setzt werden.

 

GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik

Zum 1.9.2019 wer­den die Lkw-Maut­ge­büh­ren vor­aus­sicht­lich erhöht – die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt. Die Poli­tik ver­spricht sich für die Jah­re 2019 bis 2022 Mehr­ein­nah­men in Höhe von ins­ge­samt 4,16 Mrd. EUR. In der Begrün­dung heißt es dazu lapi­dar: „Per Sal­do ergibt sich kein zusätz­li­cher Erfül­lungs­auf­wand für die Wirt­schaft”. Die Kos­ten wer­den wohl an  den Letzt­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben (Quel­le: Bun­des­tags-Druck­sa­che Nr. 19/3939).

 

GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt

Die Kfz-Steu­er wird laut ADAC für vie­le Auto­fah­rer, die ihr Fahr­zeug nach dem Stich­tag 1.9.2018 erst­mals zulas­sen, höher aus­fal­len. Das neue Abgas-Prüf­ver­fah­ren WLTP führt zu höhe­ren Refe­renz­wer­ten für die Steu­er. Nach ADAC-Rech­nun­gen steigt die Kfz-Steu­er für ein­zel­ne Model­le um mehr als 70%. Der Bran­chen­ex­per­te Fer­di­nand Dudenhöf­fer von der Uni Duis­burg-Essen erwar­tet im Durch­schnitt 50 EUR mehr Kfz-Steuer.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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