Konflikte in der 2‑Personen-GmbH: Der Anwalt gewinnt auf jeden Fall + Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“? + Geschäftsführer-Perspektive: Schon wieder ein Mitarbeitergespräch… + GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten + Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten + Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage + GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen + Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag + GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden + Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat
Der Volkelt-Brief 37/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 13. September 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wenn eine Ehe scheitert und jede Partei einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt, gewinnt auf jeden Fall der Anwalt. Inwieweit dabei ein sachgerechtes Ergebnis herauskommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Die Zeit wird´s richten. Nicht anders geht es in der 2‑Personen-GmbH, wenn die Interessen auseinander laufen und es zu Konflikten zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. „Kann ich meinen Mit-Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen? Kann ich ihn aus der GmbH ausschließen?”. Fragen, die genau genommen nur der Anwalt beantworten kann. Und das auch immer nur unter dem Vorbehalt, dass die Richter des jeweils zuständigen Landgerichts das auch so sehen.
Einen Vorteil hat die „GmbH” gegenüber der Ehe: In aller Regel können Sie einfach austreten, die Gemeinschaft einseitig verlassen. Juristisch: Ihr Gesellschaftsverhältnis beenden oder kündigen. Oder Sie können Ihren GmbH-Anteil zu einem angemessenen Preis verkaufen. Dass das nicht ganz leicht ist, wenn die GmbH Ihr Kind oder Ihre Idee ist, wenn die GmbH einen gehörigen Teil Ihres Lebens ausmacht, ist nachvollziehbar. Hilfreich ist dann der Blick auf abschreckende Beispiele, in denen endlose Rechtsstreitigkeiten die Substanz des Unternehmens aufgezehrt haben.
Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“?
Dass sich der ein oder andere Mitarbeiter in Zeiten der Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels nach einer neuen Herausforderung umschaut, ist nachvollziehbar. Selbst dann, wenn das Betriebsklima stimmt, der Arbeitsplatz sicher ist, die Aufgabe abwechslungsreich ist und die Bezahlung stimmt. Konkret wird ein solches Anliegen aber spätestens dann, wenn der Mitarbeiter um ein Gespräch bittet und konkrete Forderungen auf den Tisch legt. Fakt ist: Wer frühzeitig erkennt, wer von den Mitarbeitern sich über einen Wechsel Gedanken macht, kann gegensteuern.
IBM geht hier z. B. ganz neue Wege mit einem digitalen Stimmungsbarometer für den Personal-Verantwortlichen Geschäftsführer. Nach dem Motto: Eine intelligente Software (das sog. kognitive System) führt die digitale Personalakte. Ziel der Software ist es, Kündigungswahrscheinlichkeiten für die Mitarbeiter vorauszusagen. Alter, Überstunden, Gehalt und Gehaltsentwicklung, Anzahl und Verlauf von Mitarbeitergesprächen, Aktivitäten des Mitarbeiters in XING, LinkedIn oder etwa Facebook und viele andere Mitarbeiter-Informationen und ‑daten werden systematisch gesammelt, ausgewertet und bewertet. Schlussendlich zeigt die Software dem Personal-Verantwortlichen an, welcher Mitarbeiter mit konkreten Veränderungsplänen liebäugelt. Bis ein solches System auch in Deutschland eingesetzt werden kann, ist allerdings noch Einiges zu tun. Es gibt jede Menge ungelöster datenschutzrechtlicher und verwaltungstechnischer Fragen.
Die meisten kleineren Unternehmen leisten sich weder ein eigenes Personalbüro noch eigenes Personalmanagement. Je weniger Mitarbeiter umso weniger vergleichbare Daten. Der für das Personal-Recruiting im großen Unternehmen verantwortliche Personal-Manager wird sich das leisten können. Im kleineren Unternehmen ist weiterhin der Chef gefordert und der hat in der Praxis meist auch das Gespür für jeden seiner Mitarbeiter. Allerdings: Das Risiko, das einer ausschert, wird Ihnen auch die intelligenteste Software in den nächsten Jahren nicht abnehmen (können). Da bringt nur das regelmäßige persönliche Gespräch ein wenig Sicherheit – für beide Seiten.
Geschäftsführer-Perspektive: … schon wieder ein Mitarbeitergespräch
Wie halten Sie es mit Mitarbeitergesprächen? Mit jedem? Zum Jahresanfang oder zum Jahresende? Situativ – so wie oben beschrieben, wenn der Mitarbeiter darum bittet? Keine Zeit? Unter den Experten jedenfalls wird derzeit wieder einmal heftig über Sinn und Nutzen solcher Gespräche diskutiert. Bei SAP hat man umgestellt: Vom Jahresgespräch mit konkreten Zielvereinbarungen zum situativen Gespräch. Eine groß angelegte Studie zum Personal-Management (Linked Personnel Panel) belegt allerdings das Gegenteil. Danach steigert das jährliche Personalgespräch die Arbeitszufriedenheit und die Zustimmung zum Arbeitgeber. Manko der meisten Studien: Untersucht werden in der Regel große Unternehmen, in denen die Hierarchie über mehrere Ebenen reicht und ein starkes mittleres Management implementiert ist. Das trifft für die meisten mittelständischen Unternehmen aber so nicht zu. Fakt ist: Auch in zwei von drei kleineren Unternehmen werden regelmäßig Leistungsbeurteilungs-Gespräche geführt. Und die Mitarbeiter honorieren das. Dort, wo miteinander gesprochen wird, gibt es eine höhere Arbeitszufriedenheit, die Mitarbeiter sind engagierter, die Zustimmung zum Arbeitgeber ist größer (Commitment), die Wechselbereitschaft ist geringer und die Mitarbeiter haben ein höheres Interesse an der weiteren Entwicklung der eigenen Firma. Es spricht also doch Einiges dafür, das Gespräch als Führungsinstrument zu nutzen. Also: Auf jeden Fall jetzt schon Termine vormerken.
GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Immobilien der GmbH | Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Eine Änderung von 90 % des Gesellschafterbestandes innerhalb von 10 Jahren wird einer Übereignung eines Grundbesitzes auf eine neue Kapitalgesellschaft gleichgestellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grunderwerbsteuer fällig (3,5 bis 6,5%). Z. B.: Bei der Übertragung eines Bürogebäudes im Wert von 1,2 Mio. EUR werden damit automatisch 78.000 EUR (hier: Höchstsatz 6,5 %) vom Finanzamt festgesetzt und fällig. | Nachfolgeregelungen in der GmbH sollten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steuergutachtens (hier: Grunderwerbsteuer) entschieden und durchgeführt werden. |
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten
Die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) fördert die Kreativität der (deutschen) Banken – und bietet damit Internet-Händlern gute Finanzierungsmöglichkeiten, sich zu einer richtigen Plattform für ein gut definiertes Produkt-Portfolio zu entwickeln. Vor macht das z. B. die Volksbank Ortenau. Zusammen mit einem IT-Spezialisten betreibt die Bank die Plattform N1 Trading rund um das Thema standardisierte Baustoffe. Der Marktplatz profitiert von den Umsätzen der überwiegend heimischen Baustoffanbieter. Die Bank organisiert den Zahlungsverkehr und kassiert dafür Provisionen. Die Volksbank betreibt ein Immobilienportal – und bietet anschließend gleich die passende Finanzierung mit. Die Apotheker-und Ärztebank betreibt die Plattform Univiva – eine Plattform mit Dienstleistungen Dritter aus dem Gesundheitsmarkt. Die Plattform Zinsmarkt ist eine Gründung der Deutschen Bank, auf der Anleger aus den Festgeldangeboten aller möglichen Anbieter auswählen können. Umgekehrt ergeben sich Chancen für StartUps und kreative Gründer: Wer eine ganze Plattform finanziell nicht selbst stemmen kann, muss nur noch die Bank und die richtigen Ansprechpartner ausfindig machen, für die das jeweilige Portfolio passt.
Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten
Sie kennen das von Arzt-Rezepten oder von einer der Ihnen vorgelegten Krankschreibungen. Die Handschrift darauf kann niemand entziffern und Sie können nur hoffen, dass der Drogerist Ihnen im Zweifel das richtige Medikament verabreicht. Das Thema hat durchaus einen sehr ernsthaften Hintergrund, den Sie kennen müssen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen.
Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte verlangen von Ihnen die Einhaltung strenger Formvorschriften. Eine davon betrifft Ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben. Zum einen müssen Sie eigenhändig unterschreiben – als vertretungsberechtigter Geschäftsführer im Auftrag des Arbeitgebers. Die Gerichte verlangen, dass Sie das Kündigungsschreiben mit einer „erkennbaren“ Unterschrift zeichnen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin heißt es dazu: „Ein Handzeichen oder ein Kürzel sind nicht ausreichend“. Die zu lässig abgezeichnete Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Korrektur dieser Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht sollten Sie nicht hoffen. Die Bundesrichter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).
Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage
Die GmbH kann sich nicht auf eine fehlende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Einräumung einer Versorgungszusage an den (Gesellschafter-) Geschäftsführer berufen, wenn die Versorgungszusage bereits vor dem 25.3.1991 erteilt wurde, die Zusage in Übereinstimmung mit der vormaligen BGH-Rechtsprechung durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer selbst erteilt wurde und der Geschäftsführer im Vertrauen auf den Bestand der Versorgungszusage den Aufbau einer anderweitigen angemessenen Altersvorsorge unterlassen hat (LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).
GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen
61 % der Deutschen sind davon überzeugt, dass Konzerne die beste wirtschaftliche Performance haben. Nur 10 % der Bürger sehen Familienunternehmen in puncto Wirtschaftlichkeit an der Spitze. Das ist Ergebnis einer Bevölkerungsumfrage der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC unter 1000 Bürgerinnen und Bürgern zum Image deutscher Familienunternehmen. Auch bei weiteren „Hard Facts“ sind Familienunternehmen abgeschlagen. Gerade jüngere Bürger bewerten Familienunternehmen kritischer: Nur 42 % der Auszubildenden und Studenten halten diese Unternehmen für einen Innovationsmotor, während es in der Gesamtbevölkerung 74 % sind. Ebenso bezeichnen nur 66 % der jungen Menschen Familienunternehmen als Rückgrat der deutschen Wirtschaft (Gesamtbevölkerung: 82 %). Lediglich 6 % bringen Familienunternehmen mit Zukunftsthemen wie Digitalisierung und Technologisierung in Verbindung bringen, während es bei Konzernen 45 % der Befragten sind.
Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag
Seit der Einführung des Solidaritätszuschlages im Jahr 1991 haben die Steuerzahlerinnen, Steuerzahler und Unternehmen rund 325 Mrd. EUR Solidaritätszuschlag bezahlt. Dies ergibt sich aus von der Bundesregierung vorgelegten Statistiken in der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Danach hat das Aufkommen des Solidaritätszuschlags im Jahr 2018 rund 18,9 Mrd. EUR betragen. Nach den Berechnungen des Arbeitskreises Steuerschätzungen wird das Aufkommen des Solidaritätszuschlags in den nächsten Jahren weiter steigen.
GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung angesagt ist und die Entlastung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Das ist immer dann der Fall, wenn dem/den Geschäftsführer(n) schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen werden müssen und der GmbH so ein erheblicher Schaden zugefügt wurde (OLG Frankfurt, Urteil v. 23.5.2019, 5 U 21/18).
Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat
Enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Klausel, wonach mit einfachem Gesellschafterbeschluss ein fakultativer Aufsichtsrat eingerichtet werden kann, dann ist dieser Beschluss bindend bzw. das zusätzliche Organ der GmbH rechtswirksam bestellt, auch wenn er nicht per notariellem Mehrheitsbeschluss erfolgt und keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Eine solche Klausel ist z. B. dann hilfreich, wenn die Ex-Gesellschafter nach der Übergabe der GmbH an die Nachfolger weiterhin verbindlich beratend für die GmbH tätig sein wollen (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 406/17).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief