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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2015

Volkelt-NLChi­na-Kri­se: Zin­sen blei­ben noch län­ger unten + Mar­ke­ting-Res­sort: Wer­be­part­ner müs­sen zusam­men­pas­sen + BFH-aktu­ell: Vor­sicht bei Zah­lun­gen auf das Pri­vat-Kon­to + Neu­es EU-Recht: Der Seni­or-Gesell­schaf­ter lebt im Aus­land + GmbH-IT: Ver­brau­cher­zen­tra­le warnt vor Win­dows 10 + Wer­bung: Unzu­läs­si­ge Aus­sa­gen über angeb­li­che Stand­or­te + Recht: Post muss unge­neh­mig­tes Por­to zurück­zah­len + Mit­ar­bei­ter: U1 und U2-Umla­ge für Mini­job­ber wer­den teu­rer  BISS

 

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Frei­burg 21. August 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

noch sind die Fol­gen der chi­ne­si­schen Wachs­tums­schwä­che nur ver­ein­zelt oder wenig spür­bar in der deut­schen Wirt­schaft ange­kom­men. Wer als Zulie­fe­rer in den Bran­chen Auto­mo­bi­le und Maschi­nen- und Anla­gen­bau unter­wegs ist, weiß, wie schnell die Räder unter­des­sen dre­hen. Die Mar­gen, die abge­ru­fen wer­den, sind in eini­gen Berei­chen bereits verkleinert.

In Zah­len liest sich das so: VW ver­kauf­te trotz hoher Rabat­te im Juli 2,5 % weni­ger Autos als im Vor­jahr. Auch BMW mel­det sin­ken­de Ver­kaufs­zah­len. Nur die Mit­tel­klas­se-Model­le von Mer­ce­des ver­kau­fen sich noch wie in bes­ten Zei­ten (+ 40 %). Bei Sie­mens sank der Auf­trags­ein­gang in den ers­ten 9 Mona­ten um 17 % auf 4,8 Mrd. EUR. In den USA sieht man den kon­junk­tu­rel­len Auf­schwung gefähr­det, so dass in der FED ernst­haft über eine Ver­schie­bung der Zins­wen­de nach­ge­dacht wird. Nach zöger­li­chen Ankün­di­gun­gen waren stei­gen­de Zin­sen für den Herbst, spä­tes­tens zur Jah­res­wen­de erwar­tet wor­den. Fol­ge: Der EURO hat gegen­über dem Dol­lar in den letz­ten Tagen deut­lich zuge­legt, was wie­der­um die wäh­rungs­be­ding­ten Umsatz­stei­ge­run­gen deut­scher Unter­neh­men auf dem Welt­markt zumin­dest mit­tel­fris­tig berei­ni­gen wird. Die Jah­re sta­bi­len und über­durch­schnitt­li­chen Wachs­tums in Chi­na sind jeden­falls erst ein­mal ausgezählt.

Zumin­dest für alle Unter­neh­men, die kurz- mit­tel­fris­tig inves­tie­ren wol­len oder müs­sen, bringt die­se Ent­wick­lung Aus­sich­ten auf Ent­las­tung. Die Wahr­schein­lich­keit, dass die US-Zin­sen bereits im frü­hen Herbst anstei­gen, ist mit die­ser Ent­wick­lung in Chi­na und den asia­ti­schen Märk­ten erst ein­mal gesun­ken. Exper­ten hat­ten noch letz­te Woche eine 54-%-Wahrscheinlichkeit für eine Zins­wen­de bereits im Sep­tem­ber gerech­net. Unter­des­sen rech­net man noch mit einer Erhö­hungs-Wahr­schein­­lich­keit von 40 % und noch weni­ger. Chan­cen gibt es auch für Unter­neh­men, die Roh­stof­fe ver­ar­bei­ten oder han­deln. Hier sind die Prei­se welt­weit in Bewe­gung – mit einem deut­li­chen und anhal­ten­den Trend nach unten.

Marketing-Ressort: Werbepartner müssen zusammenpassen

Ob Micha­el Bal­lack, Rei­ner Call­mund, Rudi Völ­ler oder Bay­er Lever­ku­sen im All­ge­mei­nen: Sel­ten hat ein Unter­neh­men mit sei­ner Wer­be­part­nern so dane­ben gele­gen wie der Fuß­ball­club aus der Che­mie-Stadt. Bal­lacks Abschied aus der Natio­nal-Mann­schaft glich einem unend­li­chen Trau­er­spiel um eine Wade. Lever­ku­sens Liai­son mit Tel­da­fax ende­te in einem Mar­ke­ting-GAU mit einem Ver­brau­cher-Betrug­skan­dal um atem­beraubende Beträ­ge. U. U. muss Bay­er Lever­ku­sen Spon­so­ren­gel­der in Mil­lio­nen­hö­he in die Insol­venz­mas­se zurückbezahlen.

Und jetzt ganz aktu­ell gleich zwei Bay­er-Prot­ago­nis­ten als Wer­be-Iko­nen für die (erfolg­lo­sen) Inter­net-Por­ta­le Ab-in-den Urlaub.de und Fluege.de. Bei­de Por­ta­le gehö­ren zur Unis­ter Hol­ding GmbH. Die letz­ten im Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schlüs­se der Hol­ding datie­ren aus dem Jahr 2011. Die Fir­men­grup­pe ist damit zwei Jah­res­ab­schlüs­se im Rück­stand. Klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men stün­den mit einer sol­chen Ver­öf­fent­li­chungs­pra­xis längst am Pran­ger des BfJ und staats­an­walt­schaft­li­cher Ermitt­lun­gen. Das Handels­blatt zitiert einen der Unter­neh­mens­grün­der mit: „Es ist ein hohes Maß an Rea­li­täts­ver­lust der Geschäfts­füh­rung zu kon­sta­tie­ren“. Was irri­tiert ist, dass groß ange­leg­te Geschäfts­mo­del­le außer­halb der gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen funk­tio­nie­ren, die für klei­ne­re Unter­neh­men gel­ten und die gegen die­se in der Regel auch radi­kal durch­ge­setzt wer­den. So gab es im Fall Tel­da­fax schon Jah­re vor dem Zusam­men­bruch deut­li­che Hin­wei­se auf die wirt­schaft­li­che Schief­la­ge und sogar auf Betrug (vgl. Nr. 7/2015). Geschick­ter stel­len sich die Bay­ern an: Tho­mas Mül­ler passt bes­tens zur Mül­ler­milch und David Ala­ba offen­sicht­lich zum inter­na­tio­na­len Image der Unicredit-Bank.

Fakt ist, dass die Bay­er-Ver­ant­wort­li­chen nicht nur ein unsi­che­res Händ­chen bei der Aus­wahl ihrer Wer­be-Part­ner hat­ten und haben, son­dern sich auch im Bereich von Fahr­läs­sig­keit bewe­gen. Aus Sicht des Unter­neh­mens müs­sen die Ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer auch bei der Aus­wahl von Wer­be- und Mar­ke­ting­part­nern mit der Sorg­falts­pflicht des ordent­li­chen Kauf­manns vor­ge­hen. Kon­kret: Sie dür­fen nicht ein­fach glau­ben, was ihnen die Wer­be­part­ner erzäh­len und ver­spre­chen. Sie müs­sen auch eige­ne Nach­for­schun­gen dazu anstel­len, inwie­weit die­se Ver­spre­chun­gen plau­si­bel sind, wel­che Risi­ken bestehen und Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass ein recht­zei­ti­ger Aus­stieg aus schwie­ri­gen und risi­ko­be­haf­te­ten Ver­trä­gen mög­lich ist (Kün­di­gungs­grün­de, Kün­di­gungs­fris­ten, Ausstiegsklauseln).

BFH-aktuell: Vorsicht bei Zahlungen auf das Privat-Konto

Wenn ein Kun­de der GmbH die Rech­nung auf das Pri­vat­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers der GmbH zahlt, hat das Steu­er­fol­gen. Zum einen han­delt es sich um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Das Finanz­amt ist dann berech­tigt, den Steu­er­be­scheid ent­spre­chend zu ändern (KSt, GewSt). Begleicht der Gesell­schaf­ter dann aus die­ser Über­wei­sung auch noch offe­ne Rech­nun­gen der GmbH, gilt das als ver­deck­te Ein­la­ge. Wei­te­re Steu­er­fol­ge: Auch das kann zu einer Erhö­hung des GmbH-Gewinns füh­ren (BFH, Urteil vom 20.10.2014, VIII R 11/12).

Die Rechts­la­ge: Im Urteils­fall war eine Rech­nung von einem aus­län­di­schen Geschäfts­partner über das Pri­vat­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers begli­chen wor­den. Die GmbH hat­te dem gegen­über eine Bar­ein­zah­lung ver­bucht. Von Pri­vat­kon­to wur­den dann auch noch offe­ne Rech­nun­gen der GmbH bezahlt. Dem Finanz­amt und dem Finanz­ge­richt gegen­über begrün­de­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das so, dass es eine (münd­li­che) Ver­ein­ba­rung mit der Buch­hal­tung gab, wonach der Gesell­schaf­ter sich ver­pflich­te­te, GmbH-Schul­den aus der Pri­vat­scha­tul­le zu zah­len. Das Finanz­amt hielt das für eine Ausrede.

Soll­te es ein­mal zu einer sol­chen „Fehl­über­wei­sung“ kom­men, haben Sie nur eine wirk­li­che Chan­ce, die unge­woll­ten Steu­er­fol­gen zu ver­mei­den. Über­wei­sen Sie den Betrag kom­plett zurück an den Rech­nungs­schuld­ner, ver­bun­den mit dem Hin­wei­se, den Betrag auf ein Kon­to der GmbH zu über­wei­sen. Selbst wenn Sie den voll­stän­di­gen Betrag direkt vom Pri­vat­kon­to auf das GmbH-Kon­to mit dem Über­wei­sungs­zweck „Fehl­über­wei­sung“ anwei­sen, ist damit nicht sicher gestellt, dass das Finanz­amt bzw. der Steu­er­prü­fer das nach­voll­zieht und steu­er­lich aner­kennt. Nur wenn Sie wirk­lich bele­gen kön­nen, dass es tat­säch­lich eine Fehl­über­wei­sung war (woher kann­te der Gläu­bi­ger das Pri­vat-Kon­to?), dürf­te das Finanz­ge­richt die Finanz­be­hör­den noch ausbremsen.

Neues EU-Recht: Der Senior-Gesellschafter lebt im Ausland

Ab sofort gilt auch für allen Deut­schen, die dau­er­haft im Aus­land leben, die EU-Erb­rechts­­ver­ord­nung. Fol­ge: Hat der Seni­or-Gesell­schaf­ter sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in einem ande­ren Land, gilt für ihn das dor­ti­ge Erbrecht (Aus­nah­me: Groß­bri­tan­ni­en, Irland und Däne­mark). Stich­tag ist der 17.8.2015. Das EU-Erbrecht ist auf alle Todes­fäl­le nach die­sem Stich­tag anzu­wen­den. Aus­nah­me: Ergibt sich aus der Gesamt­heit der Umstän­de, dass der Erb­las­ser im Zeit­punkt sei­nes Todes eine offen­sicht­lich enge­re Ver­bin­dung zu einem ande­ren als dem Staat des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts hat­te, so ist auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen das Recht die­ses ande­ren Staa­tes anzuwenden.

Bei­spie­le: Ein deut­scher Rent­ner mit Grund­be­sitz in Spa­ni­en und wei­te­rem (Betriebs-) Ver­mö­gen in Mün­chen, der den Lebens­abend in Süd­ti­rol ver­bringt, wird nach ita­lie­ni­schem Erbrecht beerbt. Ein Fran­zo­se zieht zu sei­ner Freun­din nach Frank­furt und grün­det eine Fami­lie in Deutsch­land. 2016 stirbt er. Er wird nach deut­schem Erbrecht beerbt.

Der Erb­las­ser kann aber auch z. B. tes­ta­men­ta­risch ver­fü­gen, dass das Erbrecht des Staa­tes, des­sen Staats­an­ge­hö­ri­ger er ist, ange­wandt wird. Ein­ge­führt wird damit das euro­päi­sche Nach­lass­zeug­nis, ver­gleich­bar dem deut­schen Erb­schein. Kei­ne Aus­wir­kun­gen hat die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung auf die Besteue­rung des ver­erb­ten Vermögens.

Auf­pas­sen müs­sen die Erben von Fir­men, deren Über­ga­be nicht gere­gelt ist. Fäl­le, in denen die Seni­or-Gene­ra­ti­on kein Tes­ta­ment erstellt hat, die Ver­tei­lung des Gesamt­ver­mö­gens nicht geklärt ist (Unter­neh­mens­über­nah­me, pri­va­tes Ver­mö­gen). Betrof­fen kön­nen auch sein Patch­work-Fami­li­en mit meh­re­ren Ehe­gat­ten und Kindern/Enkeln aus ver­schie­de­nen Ehen und nicht ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaf­ten. Hier gel­ten z. B. – je nach Land – unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tun­gen für die Erb­fol­ge und die Erb­an­sprü­che. Um uner­wünsch­te Erb­schafts­fol­gen zu ver­mei­den, soll­ten Fami­li­en ohne aktu­el­le Erb­fol­ge­re­ge­lung und eine ent­spre­chen­de tes­ta­men­ta­ri­sche Umset­zung Vor­keh­run­gen tref­fen. Am bes­ten mit einem ver­sier­ten Anwalt. Pro­ble­me kann es z. B. dann auch über den gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort kom­men – also wel­ches Erbrecht kon­kret gilt. Aber auch, wenn der Erb­las­ser vor sei­nem Tod neue Bin­dun­gen ein­geht, kann es unter­schied­li­che Rechts­maß­stä­be geben. In all den oben genann­ten Fäl­len besteht Beratungsbedarf.

GmbH-IT: Verbraucherzentrale warnt vor Windows 10

Wer die Daten­schutz­be­stim­mun­gen des neu­en Win­dows akzep­tiert, wil­ligt in eine umfas­sen­de Nach­voll­zieh­bar­keit (Aus­for­schung) der Nut­zung ein. Micro­soft wer­tet aus: Name, Adres­se, Alter, Geschlecht, Tele­fon­num­mer und den Stand­ort des Gerä­tes, die in den Apps und Diens­ten auf­ge­ru­fe­nen Web-Sei­ten­ad­­res­­sen, Such­be­grif­fe, Kon­tak­te zu Per­so­nen und gekauf­te Arti­kel (Ver­brau­cher­zen­tra­le Rhein­land-Pfalz vom 10.8.2015).

Werbung: Unzulässige Aussagen über angebliche Standorte

Wirbt ein Unter­neh­men damit, vor Ort an einem bestimm­ten Stand­ort tätig und prä­sent zu sein, dann genügt es nicht, wenn das Unter­neh­men ledig­lich ein Mini-Lager unter­hält und einen Brief­kas­ten mit Fir­men­schild anbringt (OLG Cel­le, Urteil vom 7.7.2015, 13 W 35/15).

Da kann es schon ärger­lich wer­den, wenn Sie im Pro­spekt mit Stand­or­ten z. B. in ver­schie­de­nen Städ­ten wer­ben und Sie anschlie­ßen von der Vor-Ort-Kon­kur­renz wegen unzu­läs­si­ger und wett­be­werbs­wid­ri­ger Wer­be­aus­sa­gen abge­mahnt wer­den und Sie das Mate­ri­al ein­stamp­fen müs­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie vor Druck­frei­ga­be den Anwalt drü­ber schau­en lassen.

Recht: Post muss ungenehmigtes Porto zurückzahlen

Gute Nach­rich­ten für Post­ver­sen­der. Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te der Post die Preis­er­hö­hun­gen in den Jah­ren 2003 bis 2005 fälsch­li­cher­wei­se geneh­migt. Der Klä­ger kann die zuviel gezahl­ten Ent­gel­te zurück­ver­lan­gen (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 5.8.2015, 6 C 8.14, 6 C 9.14 und 6 C 10.14).

Wer die ent­spre­chen­den Bele­ge vor­le­gen kann, soll­te prü­fen, ob das über­be­zahl­te Por­to zurück gefor­dert wer­den kann. Aller­dings weist das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt dar­auf hin, dass es einen auto­ma­ti­schen Rück­zah­lungs­an­spruch ande­rer Post­kun­den nicht gibt. Hier ist im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob die Rück­zah­lung per Kla­ge oder Kla­ge­an­dro­hung durch­ge­setzt wer­den kann.

Mitarbeiter: U1 und U2-Umlage für Minijobber werden teurer

Die Arbeit­ge­ber-Umla­ge U1 (Arbeits­un­fä­hig­keit) und U2 (Mut­ter­schutz) wer­den für den Arbeit­ge­ber teu­rer. Sie steigt für alle Mini­job­ber mit dem Abrech­nungs­mo­nat Sep­tem­ber von 0,7 % auf 1 % (U1) bzw. von 0,24 % auf 0,3 % (U2). Die Umla­ge U1 betrifft alle klei­ne­ren Unter­neh­men, die im Vor­jahr über 8 Mona­te weni­ger als 30 Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt haben. Die Umla­ge U2 wird von allen Unter­neh­men erhoben.

Bemes­sungs­grund­la­ge ist Arbeits­ent­gelt, aus dem die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung – bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze – aller im Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer inkl. gering­fü­gig Beschäf­tig­ter und der Azu­bis. Weih­nachts- und Urlaubs­geld wer­den nicht eingezogen.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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