Themen heute: kleine „Sensation” – BFH ermöglicht Europa-Organschaft – mit tollen Steuermöglichkeiten + ACHTUNG vGA: Finanzamt darf Geschäftsführer-Gehälter zusammenrechnen + FA: Gehaltsvereinbarung muss durchgeführt werden wie vereinbart – sonst gibt es keinen Betriebsausgabenabzug + Mitarbeiter dürfen Firma „anschwärzen” + Adressenänderung: Geschäftsführer ist zuständig – auch wenn der Insolvenzverwalter das Sagen hat + BISS …
31. KW 2011
Freitag, 5.8.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
was die Politik nicht schafft, wird jetzt von den deutschen Finanzgerichten vorwärts getrieben: ein einheitlicher Besteuerungs-Raum für europäische Unternehmen. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in 2 Urteilen die europäische Organschaft zugelassen. Damit wird es für Unternehmen besser möglich, Verluste und Gewinne steuerneutral in Europa zu verrechnen. Bisher erkennen die deutschen Steuerbehörden eine Organschaft mit Steuerwirkung nur an, soweit diese in Deutschland besteht (BFH, Urteile vom 9.2.2011, I R 54 und 55/10). Damit ist ein Anfang gemacht. In den Urteilen ging es zwar um eine gewerbesteuerliche Organschaft für den Besteuerungszeitraum 1999. Unterdessen hat das BMF aber per Erlass schon eingeräumt, dass eine Organschaft zwischen einem im Ausland gegründeten und im Inland tätigen Unternehmen zulässig ist (BMF-Schreiben vom 29.3.2011, IV B 5 – S 1341/09/10004).
Für die Praxis: U. E. steht damit schon in naher Zukunft einer Gestaltung mit transnationalen Ergebnisabführungsverträgen zwischen den Unternehmen nichts mehr im Wege. Ihr Steuerberater ist gefordert.
BFH-aktuell: FA darf Geschäftsführer-Gehälter zusammenrechnen
Wir berichten immer wieder über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Geschäftsführer-Gehältern. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall entschieden, bei dem die nächste Generation die Geschäfte übernommen hatte. Konkret: In einem Speditionsunternehmen hatten nach dem Ausscheiden des Seniors die 4 Kinder verschiedene Geschäftsführungs-Ressorts übernommen. Jeder der neuen Geschäftsführer erhielt in den Geschäftsjahren 1997 bis 2000 ein Gehalt von rund 85.000 € – was für einen Geschäftsführer nicht wirklich viel ist.
Das Finanzamt rechnete so: Die 4 Geschäftsführer-Gehälter wurden zusammengerechnet auf insgesamt 340.000 €. Anschließend wurde der Branchenvergleich durchgeführt. Dabei stellte das FA fest, dass in einem vergleichbaren Unternehmen mit nur 2 Geschäftsführern rund 20.000 € weniger bezahlt werden. Entsprechend geänderte Steuerbescheide wurden erlassen. Die Klage dagegen bliebt erfolglos (BFH, Beschluss vom 9.2.2011, I B 111/10).
Fazit: Das Finanzamt darf die Geschäftsführer-Gehälter zusammenrechnen. Es ist nicht verpflichtet, nur den einzelnen Geschäftsführer zu prüfen und sich bei den Vergleichswerten an den offiziellen Gehaltsvergleichen (z. B. BBE- Studie Geschäftsführer-Vergütungen) auszurichten. Damit macht das FA den Geschäftsführern einen Strich durch die Rechnung, die davon profitieren wollen, dass in kleineren GmbH im Verhältnis zum Umsatz relativ mehr gezahlt wird als in größeren Unternehmen.
Für die Praxis: In den oben beschriebenen Fällen (Übernahme der Geschäfts durch mehrere Geschäftsführer, Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers) sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, ob die Gesamtausstattung der Geschäftsführer noch „angemessen“ ist. Besonders kritisch prüfen die Finanzämter die GmbHs, die „in oder nahe der Verlustzone operieren“. Verwenden Sie dazu die Vergleichszahlen aus den oben genannten Gehalts-Studien – diese sind von den Finanzgerichten als gutachterliche Grundlage anerkannt.
ACHTUNG: Nichtauszahlung von Geschäftsführer-Gehalt kostet Strafsteuer
Wenn Ihre GmbH Ihr Gehalt nicht mehr zahlen kann, müssen Sie aufpassen: Fangen Sie auf keinen Fall an zu improvisieren – z. B., indem Sie einen Fehlbetrag mit der nächsten Überweisung einfach ausgleichen. Es gilt: Sobald die GmbH nicht mehr in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag tatsächlich zu leisten, werden Nach- oder Ausgleichszahlungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend besteuert. U. U. auch noch Jahre später, wenn bei einer Betriebsprüfung die Überweisungen auf den Konto-Belegen geprüft werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) München gilt das auch, wenn zu wenig gezahltes Gehalt am Ende des Geschäftsjahres auf ein Verrechnungskonto überweisen wird (FG München, Urteil vom 5.5.2011, 7 K 1349/09, in: GmbH-Rundschau 15/2011, S. 839).
Für die Praxis: Ist absehbar, dass die GmbH die im Anstellungsvertrag vereinbarten Zahlungen an den Geschäftsführer nicht leisten kann, sollten Sie unbedingt eine systematische Lösung umsetzen – also nicht von Monat zu Monat wechselnde Überweisungen durchführen. Besser ist es, wenn Sie dass Gehalt auf einen Betrag kürzen, von dem Sie sicher sein können, dass die GmbH die dazu notwendige Liquidität dauerhaft hat. Wichtig: Protokollieren Sie dies als Gesellschafterbeschluss (Stichwort: Gehaltsverzicht). Noch besser ist, wenn Sie diesen Gehaltsverzicht mit einer sog. „Besserungsoption“ vereinbaren. Dann gilt: Geht es der GmbH wieder besser, dürfen Sie das ausgefallene Gehalt nachzahlen – ohne, dass Sie steuerliche Nachteile haben.
Neues Wettbewerbsgesetz bringt noch mehr Kartellverfahren
Schon nach jetziger Rechtslage sind die Kartellverfahren rechtlich höchst umstritten (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 15/2011). Für die betroffenen Unternehmen kommt erschwerend hinzu, dass die Staaten mit dem Instrument Kartellstrafe jährlich Milliardenbeträge in die Haushaltskassen vereinnahmen. Nach dem jetzt vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagenen Verfahren sollen Kartellverfahren noch leichter und sogar schon bei geringsten Verstößen eingeleitet werden können. Dazu wird das Verbraucherschutzgesetz geändert. Geplant ist, bei Kartellen alle finanziellen Vorteile abzuschöpfen, die der einzelne Verbraucher wegen Geringfügigkeit des Schadens nicht einklagen kann.
Beispiel: Laut Kartellbehörden schadeten die Absprachen der Kaffeeproduzenten in Europa den einzelnen Verbrauchen pro Kauf nur um wenige Cent. Insgesamt ergab sich aber ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Dieser kann nach den neuen Bestimmungen von den Kartellbehörden auf Klage des Verbraucherschutzverbandes „abgeschöpft“ werden.
Für die Praxis: Nach dem Gesetzentwurf (9. Novelle zum GWG) wird es für Unternehmen aber auch zu Verbesserungen kommen. So werden die strengen deutschen Vorschriften für Fusionen an die weicheren europäischen Standards angeglichen. Damit wird das Verfahren zur Genehmigung von europaweiten Fusionen deutlich vereinfacht.
Zu viel geprüft …
Bei Anmeldung einer GmbH/UG darf das Registergericht nur prüfen, ob die Mindesteinzahlung von den Gesellschaftern geleistet wurde. Selbst wenn im Gesellschaftsvertrag eine höhere Stammeinlage von den Gesellschaftern bar und in voller Höhe zu erbringen ist, rechtfertigt das nicht eine Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.7.2011, 8 W 252/11).
Für die Praxis: Vereinbaren die Gesellschafter bei der Gründung, dass die Stammeinlagen sofort und in voller Höhe eingezahlt werden, sollten Sie dafür sorgen, dass das so eingehalten wird. Damit sparen Sie sich spätere Konflikte, z. B. wenn sich ein Gesellschafter weigert, die Einlage nachträglich zu erbringen.
Überziehen der Pausenzeiten kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Allerdings muss das Vergehen „erheblich“ sein. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Pausenzeiten falsch dokumentiert und durch das Überschreiten der Pausenzeiten ein Sicherheitsrisiko auftritt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 24.11.2010, 8 Sa 492/10).
Für die Praxis: Im konkreten Fall ging es um einen Fluglotsen. Nach der Pausenregelung standen dem Arbeitnehmer 2 Stunden Pause zu. Die Überschreitung der Pausen (nach Videoaufzeichnung) lag zwischen 20 – 45 Minuten. Folge der Pausen-Verlängerung war, dass die vorgeschriebene Mindestbesetzung der Flugzentrale mit 2 Fluglotsen nicht eingehalten wurde. Die außerordentliche Kündigung erfolgt zu Recht.
Geschäftsführer bleibt zuständig …
Ändert sich die Geschäftsanschrift der GmbH – auch z. B. im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren – ist der Geschäftsführer für die Meldung dieser Änderung an das Handelsregister verantwortlich. Das bedeutet auch, dass das dazu durchgeführte Zwangsgeldverfahren wegen Unterlassung gegen den Geschäftsführer persönlich gerichtet ist (OLG Hamburg, Urteil vom 27.1.2011, 11 W 4/11, in GmbH-Rundschau 15/2011, S. 828).
Für die Praxis: Aufpassen muss der Geschäftsführer, wenn für die GmbH ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und dieser einen Umzug der GmbH veranlasst. Auch in dieser Situation bleiben Sie für die korrekte Meldung der neuen Geschäftsadresse zuständig.
Viel Erfolg wünscht Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief
BISS … „Satire – wieso eigentlich? > hier anklicken