FKS: Behörden schalten auf Schongang – was verbirgt sich dahinter? + SPD macht ernst: Linke Initiative für eine neue Vermögensteuer + CMS: Die wichtigsten Compliance-Vorgaben für Ihre Arbeitnehmer (III)+ TelDaFax-Urteil: Eine großzügige Einladung für Schneeball-Systeme + Freiwillig versichert: Auskunftsverweigerung kostet den Höchstbetrag + Vorsätzliche Pflichtverletzung: GmbH-Geschäftsführer haftet für Sozialabgaben + GmbH-Recht: Änderung des GF-Anstellungsvertrages in der GmbH & Co. KG + BISS …
Der Volkelt-Brief 28/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 8. Juli 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die jüngsten Zahlen des Hauptzollamtes Lörrach belegen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat in Südbaden bei Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns 440 Personen überprüft und bei 22 Personen Anhaltspunkte für Verstöße festgestellt (5 %). Erfahrungsgemäß werden die meisten dieser Fälle noch entkräftet. Kontrolliert wurden ohnehin nur die kritischen Branchen wie Bau und Speditionen.
Fazit: Beim Mindestlohn hat die FKS „Alles unter Kontrolle“. Interessant dazu die Ausführungen des Vorsitzenden der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft Dieter Dewes. Danach wird „äußerst effektiv kontrolliert“ und „von überzogenen oder martialischen Auftritten des Zolls kann keine Rede sein“. Wir kennen andere Berichte. Das klingt, als hätten die Behörden verstanden, dass hoheitliche Anmaßung auf Dauer öffentlich wird, bei den Bürgern nicht gut ankommt und umstritten ist. Nicht nur die PR-Abteilung der FKS ist gefordert. Im Hauptzollamt Lörrach ist eine solche Stabstelle jedenfalls schon eingerichtet. Immerhin ein Anfang!
SPD macht ernst: Linke Initiative für eine Vermögenssteuer
Noch ist es über ein Jahr bis zur Bundestagswahl 2017 – doch längst hat das Säbelrasseln um Wahlprogramme und Koalitionspartnerschaften begonnen. Interessant aus Unternehmer-Perspektive: In SPD-Kreisen macht man sich mit einer linken Koalition vertraut – sprich die bisher strenge Abgrenzung zu der Linken weicht auf. Zum programmatischen Exempel dient die Vermögenssteuer – auch auf betriebliches Vermögen. In den parteiinternen Kreisen und Gremien ist man derzeit dabei, die Eckpunkte festzuzurren.
Und so wird das aussehen: Laut Konzept soll es einen einheitlichen Steuersatz von 1% pro Jahr geben. Für natürliche Personen gilt ein Freibetrag von 2 Mio. EUR, für Ehepartner 4 Mio. EUR. Hausrat und Altersversorgungen werden nicht angerechnet. Bei größeren Vermögen wird der Freibetrag bis auf 500.000 EUR abschmelzen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) soll ein geringer Freibetrag von 200.000 EUR gelten. Eine Doppelbesteuerung des (GmbH-) Anteilswertes beim Unternehmen und im Privatvermögen soll durch das sog. Halbvermögensprinzip vermieden werden. Für den Anteileigner (Gesellschafter) wird lediglich der hälftige GmbH-Anteilswert bei der Berechnung der Vermögensteuer angerechnet. Schachtelbeteiligungen bleiben außen vor.
CMS: Die wichtigsten Compliance-Vorgaben für Ihre Arbeitnehmer (III)
Auch und gerade als Geschäftsführer einer kleineren GmbH/UG sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass bei Verstößen der Mitarbeiter gegen bestehende Gesetze mildere Maßstäbe angelegt werden. Verstöße werden in der Regel konsequent und unabhängig von der Größe des Unternehmens geahndet. Als Geschäftsführer sollten Sie die arbeitsrechtlichen Auswirkungen beachten. Dazu müssen Sie aber nicht gleich einen – an Großunternehmen orientierten – ausführlichen Leitlinien-Katalog aufstellen. Für kleinere Unternehmens genügen 3 Regelungspunkte. Das sind:
- Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass jeder Mitarbeiter dazu ist verpflichtet, Recht und Gesetz und darüber hinaus die in Betriebsvereinbarungen (z. B. Rauchverbot, eingeschränkte private Internet-Nutzung) festgesetzten Grundsätze zu beachten (Compliance-Verpflichtung).
- Ein spezieller Hinweis darauf, dass jeder Mitarbeiter, der von Verstößen gegen die oben genannten Verpflichtungen Kenntnis erhält, verpflichtet ist, die Geschäftsführung darüber zu informieren (Informations-Verpflichtung).
- Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Mitarbeiter untereinander zum korrekten, fairen und kooperativen Umgang verpflichtet sind und darüber hinaus verpflichtet sind, Verstöße gegen diese Grundsätze (Mobbing) unmittelbar anzuzeigen (Benennung einer Schlichtungsstelle, z. B. eines unabhängigen Anwalts).
TelDaFax-Urteil: Eine großzügige Einladung für Schneeball-Systeme
Für Geschäftsführer kleinerer Unternehmen, die schon bei geringen Steuervergehen belangt werden, bleiben Fragen: Wie ist es möglich, dass der Fall TelDaFax nicht als Bankrott bzw. als gewerbsmäßiger Betrug für die Beteiligten gewertet wird? Und das in einem Fall, bei dem es um die Veruntreuung von 500 Mio. EUR ging, der größte Schaden der Nachkriegsgeschichte (vgl. Nr. 4/2015). Es geht um die TelDaFax-Manager Bath, Josten und Koch. Hatte sich vor einigen Wochen angekündigt, dass die Verfahren eingestellt werden (Nr. 4/2016), so wurde jetzt der Großteil der strafrechtlich relevanten Vorwürfe (Bankrott, gewerblicher Betrug) fallen lassen.
Welche Schlüsse können Geschäftsführer aus diesen Vorgängen ziehen? Begründung: „In der Hauptverhandlung haben sich mit Blick auf die Jahre 2010/2011 Hinweise ergeben, dass sich die Lage der TelDaFax Holding AG gebessert haben könnte. Z. B. gebe es Hinweise auf möglicherweise in diesem Zeitraum gesunkene Strompreise mit dann besseren Margen und einer besseren Liquidität der TelDaFax-Gruppe“. Es gibt also keine klare Abgrenzung zwischen unternehmerischen Risikoentscheidungen (Spekulation auf fallende Einkaufspreise) und betrügerischer Absicht. Das Gericht macht auch keine Ausführungen darüber, nach welchen Kriterien eine solche Abgrenzung vorzunehmen wäre. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Im Zweifel bleibt nur der Vorwurf und Tatbestand der Insolvenzverschleppung – verbunden mit der persönlichen Haftung für den Schaden, der aus Geschäften nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden (LG Bonn, Pressemitteilung Nr. 03/2016vom 21.6.2016, Az.: 29 KLs 1/14).
Freiwillig versichert: Auskunftsverweigerung kostet den Höchstbetrag
Ist der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH/UG freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist er verpflichtet, der Krankenkasse gegenüber Auskunft über die Einkünfte seines Ehepartners zu geben. Unterlässt er das, ist die Krankenkasse berechtigt, die Höhe der Einkünfte über das Finanzamt abzufragen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, 13 K 1934/15).
Vorsätzliche Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers
Auch wenn feststeht, dass der GmbH-Geschäftsführer pflichtwidrig Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht abgeführt hat, trägt die klagende Einzugsstelle die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 3.5.2016, II ZR 311/14).
Änderung des GF-Anstellungsvertrages in der GmbH & Co. KG
Soll der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH verlängert werden, dann ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung: Der Geschäftsführer ist zu Geschäften mit sich selbst zugelassen – die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB ist erteilt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur