Gemischte Aussichten: V oder U – er(n)ste Tendenzen + Danach: Der neue Umgang mit der Bank + Geschäftsführer-Perspektive: Unterschiedliche Gleichbehandlung + GmbH/Finanzen: Alle Corona-Hilfen im Überblick + Digitales: Bewegungsdaten in der Werbung + Terminsache 30.6.2020: Der Jahresabschluss 2019 der kleinen GmbH/UG + Geschäftsführer/Haftung: Pflichten im Insolvenzverfahren + Aktuelles Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsschließung + Mitarbeiter: Bestellung des Datenschutzbeauftragten + Neues Urteil: Korrekte Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses + GmbH/Steuer: Keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse
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Volkelt-Brief 26/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 26. Juni 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nicht nur große Unternehmen (Karstadt/Kaufhof, Lufthansa, Thyssen-Krupp), auch zahlreiche Franchise-Unternehmen (Vapiano, Esprit) und viele mittelständische Unternehmen (Hallhuber, Poggenpohl, Gastronomie, Event, Einzelhandel) haben mit den Folgen des Shutdowns (Stilllegung) zu tun. Das ist aber lediglich eine Momentaufnahme. Hinter den Kulissen „kämpfen” viele Kollegen/Innen noch um Finanzierungsmöglichkeiten und Vertragsanpassungen (Mietminderung, Lieferverträge), um wenigstens die Chance auf einen Neustart zu wahren. Erste aussagekräftige Zahlen zu den Insolvenzen werden frühestens Ende des 3. Quartal vorliegen.
In der Tat: Die Besucherfrequenzen in den Einkaufszentren und Innenstädten liegen zum Teil immer noch um bis 50 % unter dem Vor-Corona-Niveau. Das gilt auch für die Umsätze zumindest in weiten Teilen des Einzelhandels. Ein Rundgang – z. B. hier in Freiburg/Breisgau – offenbart einen ersten Eindruck und eine auffällige Anzahl von Räumungsverkäufen und Geschäftsschließungen. Die Zahlen aus den Metropolen versprechen auch keine schnelle Belebung – aus der V‑Entwicklung könnte also durchaus auch ein längeres U werden. Aus nachvollziehbaren Gründen: Viele Verbraucher sind auf Kurzarbeit und werden ihr Ausgabenverhalten anpassen. Auch Unternehmen investieren weniger. Ob die wirtschaftspolitischen Maßnahmen greifen (MwSt, Prämien, Zuschüsse), muss sich beweisen. Nicht wenige Experten sind jedenfalls nicht davon überzeugt.
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GmbH-Strategie: Der neue Umgang mit der Bank
Neue oder zusätzliche Kredite gibt es derzeit nur für Unternehmen mit guter EK-Ausstattung und/oder mit (privaten) Rücklagen und für Unternehmen aus Branchen mit Systemrelevanz und einem stabilen Geschäftsmodell. Daneben gibt es die Unternehmen, die KfW-Kredite oder andere staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen können und die von den Banken begleitet und beraten werden. Ob die Bank ein Eigenrisiko bei der Finanzierung übernimmt, ist abhängig davon, wie die Bank das Geschäftsmodell insgesamt bewertet. Die kritischen Branchen – so die Erfahrung der letzten Wochen – haben dabei nicht einmal eine Chance auf Bewertung, geschweige denn eine Zusatzfinanzierung. Selbst jahrelange gute Geschäftsbeziehungen und persönliche Nähe zum Bankberater spielen keine Rolle. Liquiditätssichernde Finanzierungen gehen auch nur unter den obigen Vorbehalten.
Für kleinere mittelständische Betriebe bedeutet das: Zunächst einmal ist in Sachen Investitionen mit Kapazitätseffekt absolute Zurückhaltung angesagt. Zum anderen müssen Sie Finanzierungen mittel- und langfristig absichern. Orientieren Sie sich an den folgenden Grundregeln für Finanzierungen in Krisenzeiten:
- Finanzieren Sie – soweit wie möglich – aus eigenen Mitteln. Nutzen Sie die gute Ertragslage aus 2019 dazu, möglichst viel Gewinn in die Rücklagen einzustellen und damit die Portokasse für zukünftige Investitionen zu füllen. Nutzen Sie dazu auch konsequent die neuen Möglichkeiten des Verlustrücktrags.
- Legen Sie Rücklagen auf keinen Fall spekulativ, sondern nur zu sicheren und festen Konditionen an.
- Finanzieren Sie notwendige und strategische Investitionen kongruent – also über die gesamte Laufzeit mit festen Konditionen und ohne Potenzial für eine nachträgliche Anpassung der Konditionen.
- Nutzen Sie konsequent staatliche Fördermittel. Auch das erhöht die Kreditsicherheit. Die Konditionen sind in der Regel über die Laufzeit festgeschrieben.
- Halten Sie die Augen auf nach privaten Investoren (Privat Equity). Je mehr Sie den Investor in die unternehmerische Verantwortung einbeziehen, umso besser und langfristiger sichern Sie diese Form der Finanzierung (projektbezogene Finanzierung, stille Beteiligung, echte Beteiligung).
Wichtig ist in diesen Zeiten auch, dass Sie als Unternehmer persönlich und regelmäßig den Kontakt zu Ihrer Hausbank suchen und diese in die aktuellen Unternehmensplanungen einbeziehen. Wichtig ist auch, sich nicht nur auf den bestehenden Bank-Kontakt zu verlassen, sondern immer auch Gelegenheiten wahrnehmen, um zusätzliche Geschäftsbeziehungen zu einer weiteren Bank herzustellen. Erfahrungsgemäß ist eine Geschäftsbeziehung zu einer Genossenschaftsbank (Volksbank, Sparkasse) und gleichzeitig zu einer Privatbank (Deutsche, Commerzbank, Länder-Banken) optimal. Optimieren Sie dazu auch Ihr Reporting gegenüber den Banken (Jahresabschluss, Quartalsberichte, BWA, Geschäftsbericht).
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Geschäftsführer-Perspektive: Unterschiedliche Gleichbehandlung
In der Zusammenfassung ausgewählter EuGH-Entscheidungen zum Antidiskriminierungsrecht geht es um Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber, um den Umgang mit Behinderten, um Schwangerschaften usw. Gemeinsamer Tenor der meisten Entscheidungen: „Da müssen die Menschen in ganz Europa schon einheitlich behandelt werden”. Umso bemerkenswerter das aktuelle Urteil zum Brustimplantate-Pfusch des unterdessen insolventen französischen Herstellers PIP. Weil dessen Haftpflicht im Kleingedruckten nur Schäden der Kundinnen aus Frankreich deckt, gehen Patientinnen aus Deutschland leer aus. Dazu der EuGH: „Dieser Sachverhalt fällt nicht unter das Diskriminierungsverbot” (EuGH, Urteil v. 11.6.2020, C‑581/18). Nicht schlecht für die Versicherungsbranche. Alle anderen müssen mit den europäischen Antidiskriminierungsverboten leben. SIE auch. Mit freundlichen Grüßen.
GmbH/Finanzen: Alle Corona-Hilfen im Überblick
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Digitales: Bewegungsdaten in der Werbung
Nicht erst mit der Corona-App beschäftigt sich die Werbeindustrie damit, wie man die Bewegungsprofile der Menschen gewinnbringend im Marketing einsetzen kann. Wer z. B. die Media-Markt-App installiert hat und sich im Umfeld des Ladens bewegt, erhält passgenaue Produkthinweise und aktuelle Sonderangebote direkt auf sein Smartphone. Das Verfahren heißt Geofencing und definiert den Raum, in dem Bewegungsprofile erfasst und User automatisch angesteuert werden. Oder: Mit Tracking per WLAN können Händler die Smartphone-Aktivitäten ihrer Kunden im Laden aufzeichnen. Die Experten des Handelsforschungsinstituts EHI schätzen, dass unterdessen bereits 20 % der Einzelhändler in Deutschland mit Tracking-Methoden in ihren Läden experimentieren.
Das Berliner StartUp Minodes – unterdessen von der spanischen Telefonica aufgekauft – hat die passende Software dazu entwickelt und kann auf Anwendungen bei Karstadt Sports oder Escada verweisen. Erkenntnisse aus den Bewegungsprofilen der Kunden: Mit Hilfe der Datenanalyse kann der Betreiber Kundenströme besser verstehen und sein Sortiment, die Öffnungszeiten, die Ladengestaltung, den Personaleinsatz oder das Marketing besser nach den Bedürfnissen der Kunden ausrichten und gestalten. Eine andere Technologie verwenden die sog. Beacons, die über eine App und per BlueTooth-Sender im Ladenlokal direkt mit dem Kunden kommunizieren. Der Händler kann so den Weg des Kunden im Geschäft nachvollziehen und durch die Kombination von Informationen über Bedürfnisse und Interessen mit der Position des Kunden im Geschäft passgenaue Angebote, Nachrichten und Empfehlungen unterbreiten.
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Terminsache 30.6.2020: Der Jahresabschluss 2019 der kleinen GmbH/UG
Laut Handelsgesetzbuch (§ 264 Abs. 1 Satz HGB) müssen kleine GmbH den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 bis zum 30.6. des Folgejahres – also bis Ende des Monats – aufstellen. Bei abweichendem Geschäftsjahr muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Frist eingehalten wird. In der Praxis erteilen die meisten Geschäftsführer dem Steuerberater den Auftrag, den Jahresabschluss zu erstellen. Das sind für die kleine GmbH: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, und die Erläuterungen zur Bilanz. Als Geschäftsführer müssen Sie organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Unterlagen vollständig sind, sachlich richtig erstellt, fristgerecht vorgelegt, korrekt „verabschiedet“ und veröffentlicht werden. Auch dafür, dass die Corona-Folgen im Anhang zum Jahresabschluss korrekt angezeigt sind – vgl. dazu unsere Ausführungen aus Nr. 23/2020.
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Geschäftsführer/Haftung: Pflichten im Insolvenzverfahren
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, bleibt die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis dennoch beim Geschäftsführer. Dazu gehört auch die Zahlung von Steuern. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter dazu keine Zustimmung erteilt hat. Es gilt: „Der Geschäftsführer muss eine Anweisung des Insolvenzverwalters in der Sache erfragen”. Wichtig: Der Geschäftsführer muss später beweisen können, dass er eine solche Anfrage gestellt bzw. eine entsprechende Auskunft erhalten hat (BFH, Urteil v. 22.10.2020, VII R 30/18).
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Aktuelles Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsschließung
Unternehmen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Betrieb schließen mussten (hier: Friseur, aber auch Einzelhandel, Gastronomie, Hotels usw.), haben nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Heilbronn keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen gegen den Staat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die damit verbundenen Rechtsfragen nach diesem erstinstanzlichen Urteil in dazu anhängigen Revisionsverfahren in die nächste Runde gehen werden. Abzusehen ist, dass die Klärung dieser Rechtsfragen – eventuell bis zum Bundesgerichtshof (BGH) – erfahrungsgemäß einige Jahre dauern wird. Betroffenen wird das keine planbare Hilfe bringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden (LG Heilbronn, Urteil v. 29.4.2020, I 4 O 82/20).
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Mitarbeiter: Bestellung des Datenschutzbeauftragten
Der/die Datenschutzbeauftragte genießt einen besonderen Kündigungsschutz und kann nur aus wichtigem Grund aus dem Amt abberufen und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. So die Vorgabe aus dem Bundesdatenschutzgesetz (§§ 6, 38 BDSG). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat diese Rechtslage jetzt ausdrücklich bestätigt und konkretisiert: „Die Ersetzung eines internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Dienstleister ist kein wichtiger Grund, der eine Abberufung bzw. Kündigung rechtfertigt” (LAG Nürnberg, Urteil v. 20.2.2020, 2 Sa 274/19).
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GmbH/Steuer: Keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse
Staatliche, nicht zurückzahlbare Zuschüsse sind keine steuerbaren Leistungen und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Diese Beträge müssen daher – auch von GmbHs/UGs – weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Das betrifft z. B. alle Zuschusszahlungen aus dem Corona-Soforthilfe-Programm – so das Bayerische Landesamt für Steuern in einer entsprechenden Erklärung vom Mai 2020. Aber: Bei Ermittlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer werden Zuschüsse einbezogen (Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen).
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief