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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2020

Gemisch­te Aus­sich­ten: V oder U – er(n)ste Ten­den­zen + Danach: Der neue Umgang mit der Bank + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Unter­schied­li­che Gleich­be­hand­lung + GmbH/Finanzen: Alle Coro­na-Hil­fen im Über­blick + Digi­ta­les: Bewe­gungs­da­ten in der Wer­bung + Ter­min­sa­che 30.6.2020: Der Jah­res­ab­schluss 2019 der klei­nen GmbH/UG + Geschäftsführer/Haftung: Pflich­ten im Insol­venz­ver­fah­ren + Aktu­el­les Urteil: Kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung wegen Zwangs­schlie­ßung + Mit­ar­bei­ter: Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten + Neu­es Urteil: Kor­rek­te Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses + GmbH/Steuer: Kei­ne Umsatz­steu­er auf Zuschüsse

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Frei­burg, 26. Juni 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nicht nur gro­ße Unter­neh­men (Karstadt/Kaufhof, Luft­han­sa, Thys­sen-Krupp), auch zahl­rei­che Fran­chise-Unter­neh­men (Vapia­no, Esprit) und vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (Hall­hu­ber, Pog­gen­pohl, Gas­tro­no­mie, Event, Ein­zel­han­del) haben mit den Fol­gen des Shut­downs (Still­le­gung) zu tun. Das ist aber ledig­lich eine Moment­auf­nah­me. Hin­ter den Kulis­sen „kämp­fen” vie­le Kollegen/Innen noch um Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten und Ver­trags­an­pas­sun­gen (Miet­min­de­rung, Lie­fer­ver­trä­ge), um wenigs­tens die Chan­ce auf einen Neu­start zu wah­ren. Ers­te aus­sa­ge­kräf­ti­ge Zah­len zu den Insol­ven­zen wer­den frü­hes­tens Ende des 3. Quar­tal vorliegen.

In der Tat: Die Besu­cher­fre­quen­zen in den Ein­kaufs­zen­tren und Innen­städ­ten lie­gen zum Teil immer noch um bis 50 % unter dem Vor-Coro­na-Niveau. Das gilt auch für die Umsät­ze zumin­dest in wei­ten Tei­len des Ein­zel­han­dels. Ein Rund­gang – z. B. hier in Freiburg/Breisgau – offen­bart einen ers­ten Ein­druck und eine auf­fäl­li­ge Anzahl von Räu­mungs­ver­käu­fen und Geschäfts­schlie­ßun­gen. Die Zah­len aus den Metro­po­len ver­spre­chen auch kei­ne schnel­le Bele­bung – aus der V‑Entwicklung könn­te also durch­aus auch ein län­ge­res U wer­den. Aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den: Vie­le Ver­brau­cher sind auf Kurz­ar­beit und wer­den ihr Aus­ga­ben­ver­hal­ten anpas­sen. Auch Unter­neh­men inves­tie­ren weni­ger. Ob die wirt­schafts­po­li­ti­schen Maß­nah­men grei­fen (MwSt, Prä­mi­en, Zuschüs­se), muss sich bewei­sen. Nicht weni­ge Exper­ten sind jeden­falls nicht davon überzeugt.

 Zu spü­ren ist, dass in Deutsch­land nach wie vor eine gewis­se Skep­sis gegen ein Schutz­schirm- oder Insol­venz­ver­fah­ren besteht. Die­se blei­ben für vie­le Betrof­fe­ne „makel­be­haf­tet”.  Für brei­te, ins­be­son­de­re Wirt­schafts­krei­se gilt dies ganz augen­schein­lich nicht mehr. Eine sol­che Ein­stel­lung ist kei­ne hilf­rei­che Entscheidungsgrundlage.

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GmbH-Strategie: Der neue Umgang mit der Bank

Neue oder zusätz­li­che Kre­di­te gibt es der­zeit nur für Unter­neh­men mit guter EK-Aus­stat­tung und/oder mit (pri­va­ten) Rück­la­gen und für Unter­neh­men aus Bran­chen mit Sys­tem­re­le­vanz und einem sta­bi­len Geschäfts­mo­dell. Dane­ben gibt es die Unter­neh­men, die KfW-Kre­di­te oder ande­re staat­li­che Trans­fer­leis­tun­gen in Anspruch neh­men kön­nen und die von den Ban­ken beglei­tet und bera­ten wer­den. Ob die Bank ein Eigen­ri­si­ko bei der Finan­zie­rung über­nimmt, ist abhän­gig davon, wie die Bank das Geschäfts­mo­dell ins­ge­samt bewer­tet. Die kri­ti­schen Bran­chen – so die Erfah­rung der letz­ten Wochen – haben dabei nicht ein­mal eine Chan­ce auf Bewer­tung, geschwei­ge denn eine Zusatz­fi­nan­zie­rung. Selbst jah­re­lan­ge gute Geschäfts­be­zie­hun­gen und per­sön­li­che Nähe zum Bank­be­ra­ter spie­len kei­ne Rol­le. Liqui­di­täts­si­chern­de Finan­zie­run­gen gehen auch nur unter den obi­gen Vorbehalten.

Für klei­ne­re mit­tel­stän­di­sche Betrie­be bedeu­tet das: Zunächst ein­mal ist in Sachen Inves­ti­tio­nen mit Kapa­zi­täts­ef­fekt abso­lu­te Zurück­hal­tung ange­sagt. Zum ande­ren müs­sen Sie Finan­zie­run­gen mit­tel- und lang­fris­tig absi­chern. Ori­en­tie­ren Sie sich an den fol­gen­den Grund­re­geln für Finan­zie­run­gen in Krisenzeiten:

  • Finan­zie­ren Sie – soweit wie mög­lich – aus eige­nen Mit­teln. Nut­zen Sie die gute Ertrags­la­ge aus 2019 dazu, mög­lichst viel Gewinn in die Rück­la­gen ein­zu­stel­len und damit die Por­to­kas­se für zukünf­ti­ge Inves­ti­tio­nen zu fül­len. Nut­zen Sie dazu auch kon­se­quent die neu­en Mög­lich­kei­ten des Verlustrücktrags.
  • Legen Sie Rück­la­gen auf kei­nen Fall spe­ku­la­tiv, son­dern nur zu siche­ren und fes­ten Kon­di­tio­nen an.
  • Finan­zie­ren Sie not­wen­di­ge und stra­te­gi­sche Inves­ti­tio­nen kon­gru­ent – also über die gesam­te Lauf­zeit mit fes­ten Kon­di­tio­nen und ohne Poten­zi­al für eine nach­träg­li­che Anpas­sung der Konditionen.
  • Nut­zen Sie kon­se­quent staat­li­che För­der­mit­tel. Auch das erhöht die Kre­dit­si­cher­heit. Die Kon­di­tio­nen sind in der Regel über die Lauf­zeit festgeschrieben.
  • Hal­ten Sie die Augen auf nach pri­va­ten Inves­to­ren (Pri­vat Equi­ty). Je mehr Sie den Inves­tor in die unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tung ein­be­zie­hen, umso bes­ser und lang­fris­ti­ger sichern Sie die­se Form der Finan­zie­rung (pro­jekt­be­zo­ge­ne Finan­zie­rung, stil­le Betei­li­gung, ech­te Beteiligung).

Wich­tig ist in die­sen Zei­ten auch, dass Sie als Unter­neh­mer per­sön­lich und regel­mä­ßig den Kon­takt zu Ihrer Haus­bank suchen und die­se in die aktu­el­len Unter­neh­mens­pla­nun­gen ein­be­zie­hen. Wich­tig ist auch, sich nicht nur auf den bestehen­den Bank-Kon­takt zu ver­las­sen, son­dern immer auch Gele­gen­hei­ten wahr­neh­men, um zusätz­li­che Geschäfts­be­zie­hun­gen zu einer wei­te­ren Bank her­zu­stel­len. Erfah­rungs­ge­mäß ist eine Geschäfts­be­zie­hung zu einer Genos­sen­schafts­bank (Volks­bank, Spar­kas­se) und gleich­zei­tig zu einer Pri­vat­bank (Deut­sche, Com­merz­bank, Län­der-Ban­ken) opti­mal. Opti­mie­ren Sie dazu auch Ihr Report­ing gegen­über den Ban­ken (Jah­res­ab­schluss, Quar­tals­be­rich­te,  BWA, Geschäftsbericht).

Die Finan­zie­rung aus Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – also aus Ihren pri­va­ten Rück­la­gen oder denen Ihrer Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder der übri­gen Gesell­schaf­ter – ist immer risi­ko­be­haf­tet, bis hin zum Total­ver­lust bei einer even­tu­el­len Insol­venz. Das soll­te also sehr genau über­legt sein – in der Regel ist von einer sol­chen Finan­zie­rung von Inves­ti­tio­nen abzu­ra­ten. Aus­nah­me: Neben der geplan­ten Alters­vor­sor­ge gibt es „Spiel­geld”, mit dem Sie z. B. ohne­hin an der Bör­se oder in sons­ti­gen Finanz­an­la­gen spe­ku­lie­ren wollten.

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Geschäftsführer-Perspektive: Unterschiedliche Gleichbehandlung

In der Zusam­men­fas­sung aus­ge­wähl­ter EuGH-Ent­schei­dun­gen zum Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­recht geht es um Ansprü­che von Arbeit­neh­mern gegen­über ihrem Arbeit­ge­ber, um den Umgang mit Behin­der­ten, um Schwan­ger­schaf­ten usw. Gemein­sa­mer Tenor der meis­ten Ent­schei­dun­gen: „Da müs­sen die Men­schen in ganz Euro­pa schon ein­heit­lich behan­delt wer­den”. Umso bemer­kens­wer­ter das aktu­el­le Urteil zum Brust­im­plan­ta­te-Pfusch des unter­des­sen insol­ven­ten fran­zö­si­schen Her­stel­lers PIP. Weil des­sen Haft­pflicht im Klein­ge­druck­ten nur Schä­den der Kun­din­nen aus Frank­reich deckt, gehen Pati­en­tin­nen aus Deutsch­land leer aus. Dazu der EuGH: „Die­ser Sach­ver­halt fällt nicht unter das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot” (EuGH, Urteil v. 11.6.2020, C‑581/18). Nicht schlecht für die Ver­si­che­rungs­bran­che. Alle ande­ren müs­sen mit den euro­päi­schen Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­ten leben. SIE auch. Mit freund­li­chen Grüßen.

GmbH/Finanzen: Alle Corona-Hilfen im Überblick

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
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Digitales: Bewegungsdaten in der Werbung

Nicht erst mit der Coro­na-App beschäf­tigt sich die Wer­be­indus­trie damit, wie man die Bewe­gungs­pro­fi­le der Men­schen gewinn­brin­gend im Mar­ke­ting ein­set­zen kann. Wer z. B. die Media-Markt-App instal­liert hat und sich im Umfeld des Ladens bewegt, erhält pass­ge­naue Pro­dukt­hin­wei­se und aktu­el­le Son­der­an­ge­bo­te direkt auf sein Smart­phone. Das Ver­fah­ren heißt Geo­fen­cing und defi­niert den Raum, in dem Bewe­gungs­pro­fi­le erfasst und User auto­ma­tisch ange­steu­ert wer­den. Oder: Mit Track­ing per WLAN kön­nen Händ­ler die Smart­phone-Akti­vi­tä­ten ihrer Kun­den im Laden auf­zeich­nen. Die Exper­ten des Han­dels­for­schungs­in­sti­tuts EHI schät­zen, dass unter­des­sen bereits 20 % der Ein­zel­händ­ler in Deutsch­land mit Track­ing-Metho­den in ihren Läden experimentieren.

Das Ber­li­ner Start­Up Minodes – unter­des­sen von der spa­ni­schen Tele­fo­ni­ca auf­ge­kauft – hat die pas­sen­de Soft­ware dazu ent­wi­ckelt und kann auf Anwen­dun­gen bei Kar­stadt Sports oder Esca­da ver­wei­sen. Erkennt­nis­se aus den Bewe­gungs­pro­fi­len der Kun­den: Mit Hil­fe der Daten­ana­ly­se kann der Betrei­ber Kun­den­strö­me bes­ser ver­ste­hen und sein Sor­ti­ment, die Öff­nungs­zei­ten, die Laden­ge­stal­tung, den Per­so­nal­ein­satz oder das Mar­ke­ting bes­ser nach den Bedürf­nis­sen der Kun­den aus­rich­ten und gestal­ten. Eine ande­re Tech­no­lo­gie ver­wen­den die sog. Bea­cons, die über eine App und per Blue­Tooth-Sen­der im Laden­lo­kal direkt mit dem Kun­den kom­mu­ni­zie­ren. Der Händ­ler kann so den Weg des Kun­den im Geschäft nach­voll­zie­hen und durch die Kom­bi­na­ti­on von Infor­ma­tio­nen über Bedürf­nis­se und Inter­es­sen mit der Posi­ti­on des Kun­den im Geschäft pass­ge­naue Ange­bo­te, Nach­rich­ten und Emp­feh­lun­gen unterbreiten.

Auch die gro­ßen BIG­DA­TA-Play­er (Goog­le, Ama­zon, Face­book, Whats­App usw.) sind in der Lage, Bewe­gungs­pro­fi­le zu erstel­len und aus dem Kun­den­ver­hal­ten Infor­ma­ti­ons- und Kauf­be­dürf­nis­se zu erken­nen. Jeden­falls, solan­ge die User WLAN ein­schal­ten und die Stand­ort­ko­or­di­na­ten nach­voll­zo­gen wer­den kön­nen – also nicht aus­drück­lich aus­ge­schal­tet wer­den. Aller­dings dürf­te es – zumin­dest unter deut­schen Daten­schutz­vor­schrif­ten – noch etwas dau­ern, bis das Instru­men­ta­ri­um als wirk­lich taug­li­ches Mar­ke­ting-Instru­ment ein­ge­setzt wer­den kann.

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Terminsache 30.6.2020: Der Jahresabschluss 2019 der kleinen GmbH/UG

Laut Han­dels­ge­setz­buch (§ 264 Abs. 1 Satz HGB) müs­sen klei­ne GmbH den Jah­res­ab­schluss für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr 2019 bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res – also bis Ende des Monats – auf­stel­len. Bei abwei­chen­dem Geschäfts­jahr muss der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res vor­lie­gen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­se Frist ein­ge­hal­ten wird. In der Pra­xis ertei­len die meis­ten Geschäfts­füh­rer dem Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag, den Jah­res­ab­schluss zu erstel­len. Das sind für die klei­ne GmbH: Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, und die Erläu­te­run­gen zur Bilanz. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass die Unter­la­gen voll­stän­dig sind, sach­lich rich­tig erstellt, frist­ge­recht vor­ge­legt, kor­rekt „ver­ab­schie­det“ und ver­öf­fent­licht wer­den. Auch dafür, dass die Coro­na-Fol­gen im Anhang zum Jah­res­ab­schluss kor­rekt ange­zeigt sind – vgl. dazu unse­re Aus­füh­run­gen aus Nr. 23/2020.

Die ter­min­ge­rech­te „Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses“ wird in der Pra­xis von kei­ner Behör­de kon­trol­liert. Aber: Jeder Gesell­schaf­ter kann die Ein­hal­tung der Frist für die recht­zei­ti­ge Auf­stel­lung ver­lan­gen. Pro­ble­ma­tisch ist die ver­spä­te­te Auf­stel­lung dann, wenn die GmbH in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge (z. B. eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung) gera­ten ist – und Sie als Geschäfts­füh­rer das auf­grund der ver­spä­tet vor­ge­leg­ten Zah­len nicht oder zu spät bemer­ken. Das hat u. U. Haf­tungs­fol­gen für SIE.

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Geschäftsführer/Haftung: Pflichten im Insolvenzverfahren

Ist ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter bestellt, bleibt die Ver­wal­tungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis den­noch beim Geschäfts­füh­rer. Dazu gehört auch die Zah­lung von Steu­ern. Er kann sich nicht dar­auf beru­fen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter dazu kei­ne Zustim­mung erteilt hat. Es gilt: „Der Geschäfts­füh­rer muss eine Anwei­sung des Insol­venz­ver­wal­ters in der Sache erfra­gen”.  Wich­tig: Der Geschäfts­füh­rer muss spä­ter bewei­sen kön­nen, dass er eine sol­che Anfra­ge gestellt bzw. eine ent­spre­chen­de Aus­kunft erhal­ten hat (BFH, Urteil v. 22.10.2020, VII R 30/18).

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) kann der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­ver­fah­ren eine Aus­kunfts­bit­te an den Insol­venz­ver­wal­ter nur dann unter­las­sen, wenn es „kon­kre­te und ein­deu­tig objek­ti­ve Anhalts­punk­te für die Sinn­lo­sig­keit die­ser Anfra­ge” gibt – was das kon­kret heißt, wird im Urteil aller­dings nicht erläu­tert. Wich­tig: Gut bera­ten sind SIE, wenn Sie Gesprä­che und Ver­ein­ba­run­gen mit dem Insol­venz­ver­wal­ter in schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen bzw. in E‑Mail-Pro­to­kol­len festhalten.

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Aktuelles Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsschließung

Unter­neh­men, die auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung den Betrieb schlie­ßen muss­ten (hier: Fri­seur, aber auch Ein­zel­han­del, Gas­tro­no­mie, Hotels usw.), haben nach einem Urteil des Land­ge­richts (LG) Heil­bronn kei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen gegen den Staat. Es ist aller­dings davon aus­zu­ge­hen, dass die damit ver­bun­de­nen Rechts­fra­gen nach die­sem erst­in­stanz­li­chen Urteil in dazu anhän­gi­gen Revi­si­ons­ver­fah­ren in die nächs­te Run­de gehen wer­den. Abzu­se­hen ist, dass die Klä­rung die­ser Rechts­fra­gen – even­tu­ell bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) – erfah­rungs­ge­mäß eini­ge Jah­re dau­ern wird. Betrof­fe­nen wird das kei­ne plan­ba­re Hil­fe brin­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Heil­bronn, Urteil v. 29.4.2020, I 4 O 82/20).

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Mitarbeiter: Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Der/die Daten­schutz­be­auf­trag­te genießt einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz und kann nur aus wich­ti­gem Grund aus dem Amt abbe­ru­fen und nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den. So die Vor­ga­be aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (§§ 6, 38 BDSG). Das Lan­des­ar­beits­ge­richt  (LAG) Nürn­berg  hat die­se Rechts­la­ge jetzt aus­drück­lich bestä­tigt und kon­kre­ti­siert: „Die Erset­zung eines inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten durch einen exter­nen Dienst­leis­ter ist kein wich­ti­ger Grund, der eine Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung recht­fer­tigt” (LAG Nürn­berg, Urteil v. 20.2.2020, 2 Sa 274/19).

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) wird dazu in letz­ter Instanz ent­schei­den. Gehen Sie davon aus, dass das BAG die­se Rechts­la­ge bestä­ti­gen wird. Berück­sich­ti­gen Sie die erschwer­te Kün­di­gungs­mög­lich­keit bei der Beset­zung der Posi­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Ent­schei­den Sie sich also nur für einen Bewer­ber, der lang­fris­tig in Ihre Per­so­nal­pla­nun­gen passt.

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GmbH/Steuer: Keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse

Staat­li­che, nicht zurück­zahl­ba­re Zuschüs­se sind kei­ne steu­er­ba­ren Leis­tun­gen und unter­lie­gen nicht der Umsatz­steu­er. Die­se Beträ­ge müs­sen daher – auch von GmbHs/UGs – weder in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung noch in der Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­rung ange­ge­ben wer­den. Das betrifft z. B. alle Zuschuss­zah­lun­gen aus dem Coro­na-Sofort­hil­fe-Pro­gramm – so das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern in einer ent­spre­chen­den Erklä­rung vom Mai 2020. Aber: Bei Ermitt­lung der Ein­kom­men- bzw. Kör­per­schaft­steu­er wer­den Zuschüs­se ein­be­zo­gen (Infor­ma­tio­nen zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung gewähr­ter Corona-Soforthilfen).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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