Strategie: Halbe Miete, gleiche Leistung + 2Personen-GmbH: Zeit sich zu trennen – so geht´s + Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung? + Digitales: Mit neuen Ideen für den Klimaschutz + BUV: Geld gibt es nur unter Druck + GF/Haftung: Lohnsteuer-Nachzahlung als Werbungskosten + Fristversäumnis: Keine fristlose Kündigung – auch bei beträchtlichen Versäumnissen + Vertragsrecht: Verträge per E‑Mail – „Anhänge” zählen + GmbH/Finanzen: Hilfen für übernahmebedrohte mittelständische Unternehmen in BW
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Der Volkelt-Brief 21/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 22. Mai 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
überall dort, wo Homeoffice konsequent praktiziert wurde, hat man die Erfahrung gemacht, dass „die gleiche Leistung auch mit der halben Fläche” erbracht werden kann – um es auf einen einfachen Nenner zu bringen. Vermieter gewerblicher Objekte, die Vermarkter von Immobilienfonds und die Vermieter in der New-Work-Branche fürchten bereits um ihre Geschäfte. Nicht ohne Grund: Viele Kollegen/Innen, mit denen ich mich über dieses Thema unterhalten haben, räumen ein: „Die Büromiete ist in den letzten Jahren zu einem echten Kostenfaktor geworden, gleich hinter den Personalkosten”. Es ist also abzusehen, dass die Organisation des Geschäftsmodells „GmbH“ – insbesondere in den Büroflächen-intensiven (Dienstleistungs-) Branchen – entsprechend umgebaut werden wird. Das ist jetzt Ihr Job.
Gezeigt hat sich auch, dass diese Umstellung komplexer als zunächst angenommen sein wird: Das technische Equipment muss passen, arbeits- und datenschutzrechtliche Voraussetzungen müssen geklärt werden. Prozesse und Abläufe müssen auf den Prüfstand und ggf. neu definiert werden. Die Mitarbeiter müssen – mehr oder weniger – mitgenommen, begleitet und eingewiesen werden. All das muss vertraglich korrekt umgesetzt werden – verständlich für alle und gerichtsfest. So könnte Neustart gehen.
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Zweipersonen-GmbH: Getrennte Wege gehen
Geschäftsführung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten heißt auch, mit dem Risiko leben zu müssen, zwischen unterschiedlichen Interessen der (Mit-) Gesellschafter oder Mit-Geschäftsführer aufgerieben zu werden. Dann geht es darum, keine unnötigen Blößen zu zeigen und Entscheidungen immer auf juristisch standfestem Grund zu treffen – etwa um Schadensersatzansprüche zu verhindern. Der BGH verlangt z. B. in Schadensersatzprozessen zwischen der GmbH und dem abberufenen Geschäftsführer eine sog. abgestufte Beweislast. Danach müssen Sie Ihre Unschuld beweisen (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Auch in der neueren Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass der Geschäftsführer in der Pflicht ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16).
Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern. Das Gericht verlangt außerdem, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Hier eine Übersicht der Fehlerquellen, die GmbH-Geschäftsführern in der Praxis Probleme machen und die Schadensersatzansprüche der GmbH, der GmbH-Gesellschafter oder Dritter auslösen. Das sind:
- Überschreiten der Kompetenzen (Geschäfte außerhalb des „Gegenstandes der GmbH”, Geschäftsabschlüsse ohne die ausdrücklich vorgesehene Zustimmung durch die Gesellschafter, sonstige Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem GmbH-Vertrag, dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder gegen die im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgrundsätze oder Geschäftsordnungen),
- Risikogeschäfte – das sind Geschäfte, die ohne kaufmännisch übliche Absicherungen (Sicherheiten, Bonitätsprüfung) abgeschlossen werden oder für die der Geschäftsführer nicht die notwendigen Zusatzinformationen (Qualitätssicherung, Zertifizierungen) eingeholt hat,
- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen - z. B. nach dem GmbH-Gesetz (Kapitalerhaltung, Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten), nach der Abgabenordnung (Verletzung der steuerlichen Pflichten) oder nach dem Sozialgesetzbuch,
- Verstöße gegen die Compliance-Verpflichtungen – z. B. Verstöße gegen Arbeitsgesetze (Arbeitszeiten, Sicherheitsbestimmungen für Arbeitsplätze), gegen Kartellgesetze, Wettbewerbsverstöße, Verstöße gegen Umweltschutzauflagen usw.,
- Verstöße gegen die Organisationspflichten - das betrifft z. B. Einstellung fachlich geeigneter Mitarbeiter, Einrichtung eines Controlling, Einrichten eines Informationskataloges und eines Berichtswesens.
Um Ihre Arbeits- und Vorgehensweise im gerichtlichen Verfahren fundiert belegen zu können, müssen Sie die einzelnen Vorgänge vollständig, übersichtlich und in der zeitlichen Abfolge lückenlos dokumentieren. Es ist ein Fehler, aus Vereinfachungsgründen, aus dem Vertrauen in den Gegenüber heraus oder aus anderen Gründen, auf eine ausführliche Dokumentation zu verzichten. So viel Bürokratie in eigener Sache muss sein.
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Geschäftsführer-Perspektive: Home-Office und Arbeitszeit
Viele der Kollegen/Innen grübeln eben noch, wie und ob Sie den Anspruch ihrer Arbeitnehmer auf Rückkehr von der Teilzeit in einen Vollzeit-Job organisieren und bezahlen können. Oder darüber, wie es gehen soll, wenn Sie Arbeitszeiten, Pausen, Fahrtzeiten usw. demnächst lückenlos dokumentieren sollen – so wie es der Europäische Gerichtshof fordert. Also – wie umgehen mit dem Ende von Vertrauensarbeitszeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen ohne von der Bürokratie links überholt zu werden. Und da ist sie schon: Die Forderung nach dem gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Aufgebessert mit einem Mietzuschuss Ihrer GmbH. Mit freundlichen Grüßen.
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Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Entschädigung bei einer angeordneten Betriebsschließung | Geschäftsführer ohne oder nur mit Mini-Beteiligung an der GmbH haben u. U. Anspruch auf Kurzarbeitergeld (vgl. Nr. 13/2020). U. U. auch auf eine Entschädigungszahlung wegen einer angeordneten Betriebsschließung. | Informieren Sie sich dazu bei der für Sie zuständigen Antragsstelle > Liste der zuständigen Behörden |
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Digitales: Mit neuen Ideen für den Klimaschutz
Die Erderwärmung steigt weiter. Renommierte Wissenschaftler gehen davon aus, dass das 1,5%-Grad-Ziel – so wie im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbart – nur unter höchsten Anstrengungen zu schaffen ist. Neue Technologien sind gefragt. Das Schweizer StartUp Climeworks – eine Ausgründung eines Forschungsprojekts der Uni Zürich – hat dazu eine Art Staubsauger entwickelt, mit dem der Atmosphäre CO2 entzogen wird. Das CO2 wird komprimiert und weiter verwendet – etwa zur Herstellung von Getränken. Im nächsten Schritt soll ein Verfahren entwickelt werden, mit dem CO2 in Basaltgestein gepumpt wird und dort in Mineralen abgelagert wird. Die Prototypen arbeiten bereits. Allerdings ist der wirtschaftliche Einsatz dieser Verfahren noch nicht möglich. Die Tonne CO2-Entzug kostet derzeit rund 600 EUR, kann aber schon in den nächsten Jahren bis auf 150 EUR reduziert werden. Ähnliche Projekte laufen in den USA und Kanada. Fakt ist, dass in diese und ähnliche Technologien jede Menge Geld fließt. Die großen Öl- und Rohstoffkonzerne investieren.
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BUV: Geld gibt es nur unter Druck
Einige der großen Versicherer, die Betriebsunterbrechungsversicherungen (BUV) oder eine Absicherung gegen Umsatzverluste (Ertragsausfallversicherung) für die Wirtschaft anbieten, haben sich zunächst geweigert, die Corona-Schäden als Versicherungsfall anzuerkennen (vgl. dazu zuletzt Nr. 16/2020). So etwa die AXA-Gruppe, die mit Hinweis auf die AGB darauf bestand, dass der Pandemie-Fall nicht Inhalt des Versicherungsvertrages ist. Nach Protesten aus Anwaltskreisen und vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler wuchs zuletzt der Druck auf die Versicherer. Unterdessen haben sich die meisten der großen Versicherer darauf verständigt, einen Teil des Ausfallschadens mit einer „Pauschale” auszugleichen. Je nach Einzelfall sollen danach (nur) 10 bis 15 % der in der Versicherungspolice vereinbarten Schadenssumme von der Versicherung gezahlt werden. Begründung: Die meisten Branchen und Unternehmen können den übrigen Umsatzrückgang mit staatlichen Zuschüssen oder mit Zwischenkrediten ausgleichen oder überbrücken. Außerdem muss für die Gastronomie gegengerechnet werden, dass zusätzlich Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf erzielt werden könnten.
Nach ersten Schätzungen geht es hier um einen Gesamtschaden in der Höhe von ca. 3 Mrd. EUR, den die Versicherer nicht zahlen wollen. Angesichts der hohen Versicherungsprämien sind unterdessen viele Unternehmer bereit zu klagen. So vertritt z. B. die Düsseldorfer Kanzlei Wilhelm unterdessen zahlreiche klagewillige Mandanten in der Sache. Ziel der angestrebten Musterklage ist es, feststellen zu lassen, dass die Versicherungsleistung nicht aus Kulanz geleistet wird, sondern als echter Leistungsanspruch besteht – und damit in voller Höhe des anrechenbaren Umsatzausfalls gezahlt werden muss.
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GF/Haftung: Lohnsteuer-Nachzahlung als Werbungskosten
Zahlungen eines Geschäftsführers, die er aus einer Inhaftungnahme für Lohnsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Privatvermögen zahlen muss, kann er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für seine berufliche Tätigkeit ansetzen, sofern sie die Lohnsteuer auf den an ihn ausbezahlten Arbeitslohn (hier: sein Geschäftsführer-Gehalt) betreffen (FG Hessen, Urteil v. 19.11.2019, 6 K 360/18).
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Fristversäumnis: Keine fristlose Kündigung – auch bei beträchtlichen Versäumnissen
Weil der leitende Angestellte (hier: Hauptabteilungsleiter Dieselmotorenentwicklung) die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert hat, kündigte der Arbeitgeber (hier: VW). Dazu das Arbeitsgericht Braunschweig: Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht innerhalb der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach dem Gesetz maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen hat (ArbG Braunschweig, Teilurteil und Beweisbeschluss vom 11.5.2020).
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Vertragsrecht: Verträge per E‑Mail – „Anhänge” zählen
Verständigen Sie sich mit Ihren Geschäftspartnern darauf, Angebote, Preise und sonstige Konditionen per E‑Mail zu abzusprechen, sollten Sie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zur Kenntnis nehmen. Aus dem Urteil: „Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer per E‑Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E‑Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren”. Sie sind also gut beraten, alle im Zusammenhang mit einem Angebot übersandten Anhänge und deren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Oft werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angehängt – diese sind dann automatisch Vertragsbestandteil (OLG Celle, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).
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GmbH/Finanzen: Hilfen für übernahmebedrohte mittelständische Unternehmen in BW
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg will verhindern, dass kleinere Unternehmen (zwischen 50 und 250 Mitarbeiter, bis zu 50 Mio. Umsatz oder eines Jahresbilanzsumme von 43 Mio. EUR) infolge eines Liquiditätsengpasses verkauf werden müssen bzw. von größeren (auch ausländischen) Unternehmen übernommen werden und so die mittelständische Wirtschaftsstruktur nachhaltig beeinträchtigt wird. Dafür sollen insgesamt eine Milliarde EUR im Haushalt des Landes Baden-Württemberg bereitstehen. Das Land will sich demnach mit jeweils mindestens 800.000 EUR an betroffenen Unternehmen beteiligen. Dazu muss das Geschäftsmodell grundsätzlich gesund und die Liquiditätsprobleme durch die Corona-Krise ausgelöst sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief