StartUp-Geschäftsführer: Die vielen Irrungen bis zum Kunden + Pflichtversicherung: 2 von 3 (Gesellschafter-)Geschäftsführern zahlen + Geschäftsführer-Gehalt: Vorgaben nach Unternehmens-Kodex + Einsame Entscheidungen: Aus dem „Bauch” ist nicht immer richtig + Clever: So checken Sie Geschäftspartner aus Europa + GmbH-Steuer: Neue Formulare für die Körperschaftsteuer-Erklärung + BISS …
Der Volkelt-Brief 18/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 5. Mai 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass es nicht so ganz einfach ist, mit neuen Ideen Geschäfte zu machen, belegte der Ex-Coca-Cola-Manager Jeff Dunn mit seiner StartUp-Firma Juicero. Die Idee: Eine Saftpresse (Preis: 400 $), in der man die dazu mitgelieferten Gemüse- und Obststücke (Beutel: 8 $) zu einem Gesundheitsdrink verarbeitet. Der Internetanschluss der Saftpresse soll dafür sorgen, dass das Gerät selbsttätig neue Obst- und Gemüsebeutel ordert, damit immer Nachschub für den gesundheitsbewussten Käufer da ist. Immerhin gelang es dem findigen Amerikaner, mit dieser Idee 120 Mio. $ von Investoren einzusammeln.
Das Problem: Das angelieferte Obst und Gemüse wurde schon so gut wie saftreif angeliefert. Die Saftpresse mithin überflüssig. Das Geschäft platzte. Schadenfreude? NEIN. Aber das Beispiel zeigt, wie sich Gründen verändert hat. Es gibt – viele, immer mehr – Gelder zum Testen von Geschäftsideen. So funktionieren auch die Gründer-Serien, mit denen öffentliche und private Sender Einschaltquoten anpeilen. Produkt-Ideen werden mit der Aussicht auf Finanzierungshilfen bewertet. Kein Wunder, dass es immer mehr darum geht, potenzielle Investoren zu überzeugen. Ob man damit tatsächlich Kunden gewinnen kann, ist dann eine andere Frage. Der Gründer verdient bereits mit den Invest-Geldern. Die Kunden-Umsätze braucht der Gründer gar nicht mehr zum Überleben. Das klingt banal. Hat aber auf mittlere Sicht weit reichende Auswirkungen: Niemand darf sich wundern, wenn in diesem Umfeld Humbug, Schabernack und Betrug blühen. Zum Schaden derer, die Ihre Geschäfte „ehrlich“ machen.
Pflichtversicherung: 2 von 3 Geschäftsführern zahlen
Auf Anfrage der Grünen hat die Bundesregierung offizielle Zahlen zur Prüfung der Versicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern vorgelegt. Diese Prüfung ist seit 2003 gesetzlich vorgeschrieben. Die Anzahl der von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in die Pflichtversicherung einbezogenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist in den Jahren von 2007 bis 2016 kontinuierlich gestiegen – von Werten unter 40 % bis zu einem Höchststand in 2016 mit 68,4 %. Das liegt daran, dass mit den strengen Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2012 und zuletzt 2015 jeder Einzelfall anhand der vertraglich vereinbarten Weisungsgebundenheit geprüft wird (vgl. Nr. 11/2017).
Fazit: Unterdessen werden zwei von drei Gesellschafter-Geschäftsführer in die Pflichtversicherung einbezogen. Die hohe Zahl von Prüfungen im Jahr 2007 ist darauf zurückzuführen, dass es viele Anfragen im Zusammenhang einer Neugründung in der Rechtsform der kleinen GmbH (Unternehmergesellschaft) gab und dass die DRV die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit auch auf GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer angewandt hat und konsequent durchprüfte (Quelle: Bundestags-Drucksache 18/11982).
Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV: Geschäftsführende Gesellschafter
Jahr | geprüfte Fälle | von der Pflichtversicherung befreit | … pflichtversichert | ||
2007 | 4.262 | 32.8 % | 1.398 | 67,2 % | 2.864 |
2008 | 2.794 | 43,7 % | 1.221 | 56,3 % | 1.573 |
2009 | 1.957 | 62,6 % | 1.226 | 37,4 % | 731 |
2010 | 2.030 | 53,3 % | 1.082 | 46,5 % | 1.289 |
2011 | 2.310 | 43,5 % | 1.006 | 55,8 % | 1.289 |
2012 | 2.277 | 39,3 % | 895 | 60,2 % | 1.371 |
2013 | 2.449 | 35,6 % | 872 | 64,2 % | 1.573 |
2014 | 2.732 | 36,1 % | 986 | 63,8 % | 1.742 |
2015 | 2.909 | 33,2 % | 967 | 66,6 % | 1.936 |
2016 | 3.023 | 31,4 % | 948 | 68,4 % | 2.069 |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsführer-Gehalt: Vorgaben nach Unternehmens-Kodex
Der Deutsche Corporate Governance Codex (Unternehmens-Kodex) gibt die Richtlinien vor, nach denen die Vorstände und Geschäftsleiter börsennotierter Unternehmen ihr Gehalt ermitteln und darstellen sollen. Das ist Anhaltspunkt auch für GmbH-Geschäftsführer, die ihr Gehalt transparent machen wollen und so für zusätzliches Vertrauen in ihr Unternehmen werben wollen. Die Kodex-Kommission hat 2015 die Grundlagen dazu erarbeitet und im Februar 2017 aktualisiert, um das (geschwundene) Vertrauen in die Wirtschaft zu stärken.
Die Kommission empfiehlt dazu, Gehaltsobergrenzen für die festen und die variablen Bezüge vorzugeben. Variable Gehaltsbestandteile sollten eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben (z. B. Gewinn über die letzten 4 Jahre) und erst nachträglich ausgezahlt werden. Die Abfindung zu Beendigung der Tätigkeit sollte nicht mehr als das 2‑fache der durchschnittlichen Jahresvergütung betragen. Die Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses sollte nicht mehr als das 1,5‑fache der durchschnittlichen Jahresvergütung betragen.
Einsame Entscheidungen: Aus dem „Bauch” ist nicht immer richtig
Ein nicht ganz untypischer Fall aus der Praxis: Ein ehemaliger, hoch qualifizierter Mitarbeiter ruft den Geschäftsführer an und möchte – zu leicht verbesserten Konditionen – wieder eingestellt werden. Das passt ganz gut, weil die Stelle zurzeit nicht besetzt ist. Deswegen vereinbart der Chef ein Gespräch. Dabei bespricht er Details und macht eine erste Zusage.
Der Fehler: Der Chef hat sich bereits unter Entscheidungsdruck gesetzt, eine Vorentscheidung getroffen – und zwar ohne jegliche Entscheidungsvorbereitung. Er hat die Konsequenzen seiner Entscheidung weder mit der Organisation noch mit den von der Entscheidung betroffenen Mitarbeitern abgesprochen als sog. „einsame“ Entscheidung. Die fehlende Entscheidungsvorbereitung muss nachgeholt werden. Die Mitarbeiter merken schnell, dass es Vorab-Absprachen gab und sie nur formell in die Entscheidung einbezogen werden. Es entsteht Vertrauensschaden. Der erste Schritt zur inneren Kündigung ist getan. In der Praxis gibt es Fälle, in denen durch eine nicht abgesprochene Einstellung eines Mitarbeiters die gesamte (hochqualifizierte) Fachabteilung in der Folge kündigte.
Besser geht es so: Eine systematische Entscheidungsvorbereitung umfasst:
- Wie geht der Chef mit spontanen Anfrage um? (Interesse: JA, Anforderung von Bewerbungsunterlagen, Information an die in der Organisation zuständigen Mitarbeiter, keine Zusagen). Beantworten Sie die folgenden Fragen:
- Stimmen die erforderlichen Führungs- und Fachqualifikationen?
- Gibt es Gremien, mit denen die Einstellung vorab abgestimmt werden muss? (Mit-Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Abteilung)
- Welche Mitarbeiter sind von der Besetzung der Stelle betroffen? Welche Mitarbeiter können zusätzliche Informationen zur Qualifikation geben? Welche Mitarbeiter werden wann und wie in den Prozess der Neubesetzung der Stelle einbezogen?
- Entsteht mit der Einstellung neues Konfliktpotenzial? (gewünscht, unerwünscht)
- Vermeiden Sie es, Mitarbeiter in informellen Einzelgesprächen unterschiedlich zu informieren. Gehen Sie davon aus, dass alle von der Neueinstellung betroffenen Mitarbeiter sich untereinander über den Stand des Verfahrens informieren.
Buchtitel: Einsame Entscheidungen
Clever: So checken Sie Geschäftspartner aus Europa
Als Geschäftsführer sind Sie angehalten, Geschäfte mit neuen Geschäftspartnern nur dann aufzunehmen, wenn sicher gestellt ist, dass es sich um seriöse und zahlungsfähige Kunden oder Zulieferer handelt. Dazu gehört eine Bonitätsprüfung, aber auch die Beschaffung zusätzlicher Informationen über zukünftige Geschäftspartner. Unterdessen ermöglicht der Bundesanzeiger einen direkten Zugriff auf das europäische Unternehmensregister. Damit können Sie sämtliche Register-Informationen über europäische Firmen abrufen.
GmbH-Steuer: Neue Formulare für die Körperschaftsteuer-Erklärung
Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie verantwortlich für die Abgabe der Steuererklärungen (Termin: 31.5.2017 für die KSt-Erklärung 2016, mit Steuerberater: 31.12.2017). In den meisten GmbHs werden diese vom Steuerberater erstellt und vom Geschäftsführer allenfalls kurz gegengelesen und unterzeichnet. Für die KSt-Erklärung 2016 müssen jetzt neue Formulare (Anlage KSt 1) verwendet werden. Nicht mehr notwendig sind die Anlagen A + B. Zusätzlich abzugeben sind die Anlagen GK, Verlust und Z (Zuwendungen).
Zu den Formularen > Hier anklicken
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst