Themen heute: Wenn´s schlecht läuft, müssen Sie den Minderhets-Gesellschafter fragen + Kommunale GmbHs: Neue Klausel für Geschäftsführer-Verträge + GmbH-Recht: Dauer-Stress rechtfertigt Abberufung – aber keinen Rauswurf + Firmenwagen: Finanzamt stellt Gesellschafter-Geschäftsführern bei Privat-Fahrverbot Fangfragen + Mitarbeiter: Chronische Krankheit fällt unter Diskriminierungsverbot + Wirtschaftsrecht: Vorsicht bei Namensverwendung von „Volks-xxxxx“ + Arbeitsrecht: Mitarbeiter dürfen keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen + BISS …
Nr. 17/2013 vom 26.4.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Verantwortung für die Geschäfte einer GmbH ist oft eine Wanderung auf schmalem Grat. Aus gutem Grund berichten wir an dieser Stelle regelmäßig über juristische Fallstricke und Besonderheiten, die Sie als Geschäftsführer in der praktischen Arbeit beherzigen sollten. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen weiteren bemerkenswerten Fall hinzugefügt (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2013, 14 W 17/12). Und der geht so: Sie wollen – was nichts wirklich Ungewöhnlich ist – einen neuen Leiter für den Vertrieb einstellen. Dafür haben Sie einen bestimmten Bewerber im Auge. Von dem Sie allerdings wissen, dass der einem Ihrer Gesellschafter – und zwar dem Minderheits-Gesellschafter mit einer 5 %-Beteiligung – ein Dorn im Auge ist. Die Richter verlangen, dass Sie vor Ihrer Entscheidung einen zustimmenden Gesellschafter-Beschluss einholen. Konkret: „Eine Geschäftsführungs-Maßnahme, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss, liegt auch bei zu erwartetem Widerspruch nur eines Minderheits-Gesellschafters vor ….“.
Für die Praxis: Für Sie als GmbH-Geschäftsführer wird die Lage durch dieses Urteil nicht einfacher. Genau genommen müssen Sie bei jeder Entscheidungssache, die einigermaßen Bedeutung für die GmbH hat, abwägen, ob Sie die Zustimmung der Gesellschafter einholen müssen. Wir raten: Das sollten Sie auf jeden Fall dann tun, wenn Sie wissen, dass ein Gesellschafter mit der von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden ist. Weitere Folge: Es ist aber nicht immer vorteilhaft und notwendig, wenn Sie vor einer Entscheidung jeden Gesellschafter einzeln darüber informieren, was Sie vorhaben. Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb betreffen, sind Sache der Geschäftsführung. Im Zweifel kann es also besser sein, die Gesellschafter nicht zu informieren. Jedenfalls solange Sie die Geschäfte im Rahmen des Gegenstandes der GmbH führen und Sie nicht gegen den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte verstoßen.
Kommunale GmbHs: Neue Klausel für Geschäftsführer-Verträge
Nach der ersten Gesetzesinitiative für mehr Kontrolle und Weisungsabhängigkeit für die Geschäftsführer von kommunalen GmbHs (vgl. Nr. 3/2013), wird es jetzt konkreter: In vielen kommunalen Gemeinderäten gibt es verstärkte Initiativen, mit denen die Geschäftsführung von Kommunalbetrieben enger an die Leine genommen werden sollen. Ging es zuletzt um Themen wie Zulassung der Öffentlichkeit zu Aufsichtsratssitzungen oder die Dauer von Amtszeiten der Geschäftsführer, steht jetzt das Geschäftsführer-Gehalt im Mittelpunkt. Konkrete Forderung z. B. des Gemeinderates in Freiburg: „Die Geschäftsführer städtischer Gesellschaften sollen künftig ihre Gehälter offen legen“. Noch zuletzt hatte das VG München klar gestellt: Eine Offenlegungspflicht über die in kommunalen GmbHs gezahlten Gehälter gibt es nicht (Nr. 21/2012). Dennoch: Die klare Mehrheit der Freiburger Gemeinderäte steht hinter der Forderung. Noch müssen juristische Detailfragen geklärt werden.
Laut HGB ist eine Pflichtveröffentlichung von Gehältern in börsennotierten Aktiengesellschaften vorgesehen. Pflichtveröffentlichungen für GmbH-Geschäftsführer sind auch dann möglich, wenn diese laut Klausel im Gesellschaftsvertrag im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht werden müssen. Ansonsten besteht Vertragsfreiheit. Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung nur als zusätzliche Klausel in neu abgeschlossenen Geschäftsführer-Verträgen durchsetzen. Für Freiburg bedeutet das konkret: Die zurzeit bestehenden Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern der GmbHs mit kommunaler Beteiligung laufen zwischen 2014 und 2017 aus. Bei Vertragsverlängerungen muss und wird die Stadt die neue Klausel voraussichtlich durchsetzen.
Für die Praxis: Bestehende Geschäftsführer-Verträge bleiben davon unberührt. In allen anderen Fällen der Vertragsverlängerung besteht dann aber kein Verhandlungsspielraum mehr. Die Kommune ist verpflichtet, den Gemeinderatsbeschluss so umzusetzen. Geschäftsführer einer kommunalen GmbH müssen sich darauf einstellen, dass ihr Gehalt „öffentlich“ wird („ Neidern“). Die Transparenz wird dazu führen, dass kommunale Gehälter einheitlicher werden und sich auf niedrigerem Niveau einpendeln. Prüfen Sie, wo die Kommune bei den Nebenleistungen etwas für Sie tun kann (Firmenwagen, Wohnraumüberlassung aus städtischen Beständen).
GmbH-Recht: Dauer-Stress rechtfertigt Abberufung – aber keinen Rauswurf
Zuverlässige Zahlen über die Häufigkeit von Streitigkeiten zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern liegen offiziell zwar nicht vor. Nach unseren Erfahrungen kommt es aber in fast jeder GmbH im Zweijahres-Abstand zu ernstlichen Meinungsverschiedenheiten. Die meisten werden einvernehmlich gelöst oder gehen glimpflich aus. Einige wenige enden vor dem Richter. Besonders betroffen davon ist die sog. Zweipersonen-GmbH – mit 2 gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern.
Die Rechtslage: „Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer kann bereits dann abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist“ (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Achtung: Genügt der wichtige Grund zwar für eine Abberufung des Geschäftsführers, ist er für den Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers aus der GmbH längst nicht ausreichend (so aktuell OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012, 14 U 10/12).
Für die Praxis: Ist die GmbH handlungsunfähig, weil Gesamtvertretung besteht, die Geschäftsführer sich in der Praxis aber blockieren, so dass nichts mehr geht, genügt das für die Abberufung eines Geschäftsführers. Ein Ausschlussgrund muss aber „in der Person“ des Gesellschafters liegen. Und zwar in der Form, dass durch diesen Grund (z. B. eine Krankheit) der GmbH dauerhaft Schaden entsteht. Wichtig: Sind Gesellschafter-Geschäftsführer zerstritten, sollten Sie stufenweise vorgehen. Zunächst wird der Geschäftsführer (aus wichtigem Grund) abberufen. Erst im nächsten Schritt – am besten auf einer gesonderten Gesellschafterversammlung – wird über einen eventuellen Ausschluss beschlossen. Dann ist zumindest sichergestellt, dass die Abberufung gerichtlich anerkannt wird und so wenigstens die laufenden Geschäfte weiter geführt werden können.
Firmenwagen: Finanzamt stellt Gesellschafter-Geschäftsführern bei Privat-Fahrverbot Fangfragen
Gibt es im Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers kein privates Fahrverbot („geschäftliche Nutzung“) darf das Finanzamt die private Nutzung grundsätzlich unterstellen. Auch, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer beteuern, dass ein mündliches Verbot verabredet war und im Privathaushalt des Geschäftsführers ein weiteres Fahrzeug für die rein private Nutzung zur Verfügung steht (FG Münster, Urteil vom 21.2.2013, 13 K 4396/10 E).
Für die Praxis: Fehlt eine vertragliche Vereinbarung zur Firmenwagen-Nutzung, stellt das Finanzamt Fragen: „Nutzt er den Wagen auch zur Heimfahrt zum Mittagessen zu Hause?“. Das klingt harmlos. Antworten die beiden Geschäftsführer einer GmbH unterschiedlich, heißt es im Zweifel für das Finanzamt.
Mitarbeiter: Chronische Krankheit fällt unter Diskriminierungsverbot
Bewirbt sich ein Mitarbeiter mit einer chronischen Krankheit um eine andere Stelle in ihrem Unternehmen, dann gelten die Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes auch für diesen Mitarbeiter (EuGH, Urteil vom 11.4.2013, C‑335/11 und 337/11).
Für die Praxis: Das Europa-Recht wird entsprechend von den deutschen Gerichten so angewandt werden. Achten Sie also im Vorfeld einen Stellenausschreibung und ‑besetzung darauf, dass Sie hier keine Fehler machen. Z. B., indem Sie Hinweise zum Gesundheitszustand eines Bewerbers machen. Achten Sie auch darauf, dass Sie bei Ablehnung eines Bewerbers nicht mit dem Gesundheitszustand sondern ausschließlich mit der erforderlichen Qualifikation argumentieren (wenn Sie überhaupt eine Begründung angeben). Vorsicht bei entsprechenden Aussagen auch im persönlichen Gespräch.
Wirtschaftsrecht: Vorsicht bei Namensverwendung von „Volks-xxxxx“
VW und Telekom waren mit die ersten Volksaktien, die ausgegeben wurden. Das war rechtlich einwandfrei und selbst die Assoziation zu Volkswagen war kein Hindernis. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehen die Gerichte das unterdessen aber anders. Danach genügt schon die Verwendung der Kurzform „Volks …“ (hier: Volks-Reifen, Volks-Inspektion), um eine Markenschutzverletzung zu unterstellen (BGH, Urteil vom 11.4.2013, I ZR 214/11).
Für die Praxis: Schwierig. Dennoch dürfte es auch nach diesem Urteil noch vor Gericht durchgehen, wenn sich ein Unternehmen im Gesundheitsmarkt bewegt und als „Volkswohl GmbH“ firmiert. Hier kommt u. E. eine Markenschutzverletzung nicht in Betracht. Schwieriger dürfte es allerdings sein, wenn ein Branchen-verwandtes Unternehmen sich an eine bekannte Marke anhängt (z. B. Metro-Pol in der Lebensmittelbranche).
Arbeitsrecht: Mitarbeiter dürfen keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag (Wettbewerbsklausel) dürfen Ihre Mitarbeiter mit Ihren potenziellen Kunden keine eigenen Geschäfte machen (hier: vor Ort Monteurs-Tätigkeit). Bietet der Mitarbeiter trotzdem Leistungen auf eigene Rechnung an, ist das ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.1.2013, 16 Sa 593/12).
Für die Praxis: Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung haben Sie sogar dann, wenn Sie erst Jahre später von einer solchen Konkurrenztätigkeit erfahren. Begründung: Zwar gilt die sog. 2‑Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aber: Die Frist beginnt erst mit Ihrer Kenntnis der Pflichtverletzung.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief