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Volkelt-Brief 16/2017

Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: „… dann stei­ge ich bei der Kon­kur­renz ein” + Neu­es GmbH-Geschäfts­mo­dell: Nein Dan­ke – nicht mit mir … + Neu­er Kol­le­ge: So erklä­ren Sie die Fir­ma + GmbH-Finan­zen: Liqui­di­tät in 48 Stun­den statt in 60 Tagen + Bar­geld: BMF erlässt Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung + GmbH-Steu­ern: Kei­ne Lizenz­ge­büh­ren für den Namen +  BISS

 

 

 

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Frei­burg, 21. April 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in Aus­ga­be 11/2017 haben wir auf ein sehr inter­es­san­tes Urteil des OLG Hamm zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers hin­ge­wie­sen. Tenor: Eine rein kapi­tal­mä­ßi­ge Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz-Unter­neh­men ist von der Reich­wei­te eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­wer­bes­ver­bots nicht gedeckt. Im Klar­text: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sich – nach sei­ner akti­ven Zeit – unmit­tel­bar an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men betei­li­gen. Vor­aus­set­zung: Er übt kei­nen unter­neh­me­ri­schen Ein­fluss aus und es han­delt sich um eine Min­der­heits­be­tei­li­gung (< 50 %).

Das Urteil kam vom OLG Hamm – das sich gele­gent­lich mit auf­fäl­li­gen und bis­wei­len abwei­chen­den Mei­nun­gen her­vor­tut, die nicht über­all Anklang fin­den und von den ört­li­chen Gerich­ten nicht zwin­gend umge­setzt wer­den. Jetzt hat aber auch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart die­se Sicht­wei­se bestä­tigt. Und die sind für gründ­lichs­te Prü­fung bekannt (OLG Stutt­gart, Urteil vom 15.3.2017, 14 U 3/14). Wört­lich heißt es: „Rein kapi­ta­lis­ti­sche Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers an einer Kon­kur­renz­ge­sell­schaft ohne Ein­fluss auf deren Geschäfts­füh­rung, ohne Tätig­keit im Unter­neh­men und ohne Mög­lich­keit, die­ses zu beherr­schen oder Ein­fluss auf unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu neh­men, sind im Regel­fall unbe­denk­lich und von der sach­li­chen Reich­wei­te eines Wett­be­werbs­ver­bots des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nicht umfasst.

Damit ist die recht­li­che Stel­lung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers deut­lich gestärkt. Gera­de die Mög­lich­keit einer Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men eröff­net dem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer enor­me Zukunfts-Chan­cen. Z. B. dann, wenn er nach Ablauf des Wettbe­werbsverbots (2 Jah­re) in dem Unter­neh­men, an dem er sich zunächst betei­ligt hat, in die Geschäfts­­­führung nach­rü­cken will und es ihm mit der Betei­li­gung gelingt, eine kon­ti­nu­ier­li­che Bezie­hung zu den Gesell­schaf­tern bzw. der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung her­zu­stel­len – mit Ein­blick in alle Geschäftsunterlagen.

Neues GmbH-Geschäftsmodell: Nein danke – nicht mit mir

Wie dras­tisch unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Geschäfts­po­li­tik aus­fal­len kön­nen, beleg­te zuletzt die ARD mit der Doku­men­ta­ti­on über die Gebrü­der Adolf und Rudolf Dass­ler – mit Adi­das und Puma sind dar­aus ja zwei welt­weit über­ra­gend erfolg­rei­che Unter­neh­men ent­stan­den. Fakt ist, dass sol­che Kon­flik­te auf der Gesell­schaf­ter-Ebe­ne oft mit erbit­ter­ter Lei­den­schaft aus­ge­tra­gen wer­den. Leid­tra­gen­de sind oft­mals die für das ope­ra­ti­ve Geschäft zustän­di­gen Geschäftsführer.

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie Ihr Amt (jeder­zeit) nie­der­le­gen. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist Ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als GmbH-Geschäfts­füh­rer zu sehen, also die Kün­di­gung Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges. Die Amts­nie­der­le­gung durch Sie als Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies auch zu einer sofor­ti­gen, frist­lo­sen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt z. B. vor:

  • die Gesell­schaf­ter ertei­len Ihnen geset­zes­wid­ri­ge Weisungen,
  • die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Maßnahmen,
  • Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer blo­ckiert den Geschäftsbetrieb.

Ein wich­ti­ger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (z. B. wegen Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Rei­be­rei­en mit den Gesell­schaf­tern, nicht jedoch: die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH). Die Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag. Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers auf Leb­zei­ten, auf das Bestehen der GmbH oder auf län­ger als fünf Jah­re abge­schlos­sen, so kann der Geschäfts­füh­rer den Ver­trag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jah­ren ordent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt dann sechs Mona­te. Nicht anwend­bar ist § 624 BGB, wenn die Geschäfts­führung auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung im Gesellschafts­vertrag (vgl. § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz) auf­ge­nom­men wur­de. In die­sem Fal­le ist eine Kün­di­gung (und damit die Amts­nie­der­le­gung) nur aus wich­ti­gem Grund möglich.

Eine Amts­nie­der­le­gung soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer immer dann in Betracht zie­hen, wenn das ope­ra­ti­ve Geschäft lei­det – schließ­lich sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die Zah­len stim­men. Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung den­noch wirk­sam. Aller­dings kön­nen hier aus einer mög­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Anstellungs­vertrag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Sie ent­ste­hen. Die Amts­nie­der­le­gung ist gegen­über den Gesell­schaftern zu erklä­ren. Erklä­ren Sie die Amts­nie­der­le­gung grund­sätz­lich gegen­über allen Gesell­schaf­tern und zwar schriftlich.

Neuer Kollege: So erklären Sie die Firma

Bestel­len die Gesell­schaf­ter – nach einem inten­si­vem Aus­wahl­ver­fah­ren – einen neu­en, etwa zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rer, macht es Sinn, wenn Sie dem neu­en Kol­le­gen die Fir­ma aus­führ­lich erklä­ren – also die Betriebs­an­la­gen, die Mit­ar­bei­ter, den Betriebs­ab­lauf usw. nach­voll­zieh­bar dar­stel­len. Dabei darf der auch ger­ne sei­ne eige­nen Erfah­run­gen machen. Machen Sie den ers­ten Arbeits­tag des Neu­en im Unter­neh­men zu einem Ritu­al: Las­sen Sie alle Mit­ar­bei­ter wis­sen, dass heu­te sein ers­ter Arbeits­tag ist. Legen Sie wert dar­auf, dass sich der Neue nicht in sei­nem Office bzw. in der Geschäfts­füh­rer-Eta­ge ver­steckt, dass er sich nicht nur um die „Groß­kopf­e­ten“ küm­mert, son­dern dass er für das Unter­neh­men als Gan­zes und für alle Mit­ar­bei­ter da ist. Infor­mie­ren Sie die Team­lei­ter dar­über, dass sich der Neue im Rah­men einer Betriebs­besichtigung jedem Team per­sön­lich vor­stel­len wird. Wir­kungs­voll ist:

  • Kün­di­gen Sie ledig­lich die Rei­hen­fol­ge an, in der der Neue die ein­zel­nen Teams auf­su­chen wird (Spon­ta­nei­tät).
  • Sor­gen Sie dafür, dass sich der Neue dem gesam­ten Team ange­mes­sen und umfas­send vor­stel­len kann.
  • Der Neue soll­te sei­nen beruf­li­chen Wer­de­gang vor­stel­len und etwas zu sei­ner Per­son sagen. Bot­schaft: „Ich bin für Sie da!“. Schaf­fen Sie Ver­trau­en! (Ver­trau­en)
  • Jedes Team soll­te sei­ne Tätig­keit vor­stel­len und for­mu­lie­ren wel­che Erwar­tun­gen das Team an die neue Füh­rung hat (Team­ori­en­tie­rung).
  • Legen Sie wert dar­auf, dass der Neue die Team-Mit­ar­bei­ter nicht mit der (vor­schnel­len) Ankün­di­gung von Ver­än­de­run­gen ver­schreckt – die Bot­schaft soll­te lau­ten: „Wir alle gemein­sam kön­nen noch bes­ser wer­den“! (Visio­nen)*   *   *
Auch wenn der „Neue“ sei­nen eige­nen Stil ein­brin­gen will, sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sei­ne Vor­stel­lungs­run­de im Betrieb vor­ab in der Geschäfts­füh­rer-Run­de bespre­chen. Wich­tig ist, dem Neu­en den im Unter­neh­men prak­ti­zier­ten Umgang mit den Mit­ar­bei­tern zu erläu­tern. In sol­chen infor­mel­len Vor­stel­lungs­run­den ist es immer wie­der mög­lich, beson­ders enga­gier­te und mei­nungs­bil­den­de Mit­ar­bei­ter zu erken­nen und zu erreichen.

GmbH-Finanzen: Liquidität in 48 Stunden statt in 60 Tagen

Vie­le klei­ne­re Fir­men, die im B2B-Geschäft als Auf­trag­neh­mer tätig sind, müs­sen damit leben, dass sie immer län­ge­re Zah­lungs­zie­le – bis zu 60 Tagen – akzep­tie­ren müs­sen. Fol­ge: Die Liqui­di­tät muss zwi­schen­fi­nan­ziert wer­den und das Aus­fall­ri­si­ko steigt, weil Rekla­ma­tio­nen und Regress­an­sprü­che bes­ser gegen Sie durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Fol­ge ist auch, dass unter­des­sen immer mehr mit­tel­stän­di­sche Fir­men auf Fac­to­ring set­zen. Aller­dings sind Sie gut bera­ten, Vor- und Nach­tei­le des Fac­to­ring gut abzuwägen.

Je nach Zah­lungs­ziel, Umsatz­vo­lu­men, Rating, Boni­tät, Bran­che und Kapi­tal­markt­zins kos­tet Sie die Fac­to­ring-Finan­­zie­rung zwi­schen 0,4 bis zu 2,0 des Umsat­zes. Dazu kom­men die Kos­ten für die Bonitäts­auskunft über Ihre Kun­den. Je nach Markt­si­tua­ti­on und Bran­che kann das bereits die kal­ku­lier­te Gewinn­mar­ge kos­ten. Des­we­gen sind eini­ge Unter­neh­men bereits dazu über­ge­gan­gen, die Fac­to­ring-Kos­ten mit zu kal­ku­lie­ren. Beson­ders inter­es­sant ist Fac­to­ring, wenn Sie kei­ne zusätz­li­chen Sicher­hei­ten mehr auf­bieten wol­len (kön­nen), um Ihre Liqui­di­tät über die Bank zu finan­zie­ren. Ent­schei­dend ist der Preis­ver­gleich, zumal die Preis­gestaltung der meis­ten Anbie­ter nicht sehr trans­pa­rent gehal­ten ist. Preis­kom­po­nen­ten sind: Grund­ge­bühr, Anlauf­kos­ten, kal­ku­la­to­ri­scher Zins, Gebühr für die Boni­täts­aus­kunft über den Rech­nungs­emp­fän­ger und even­tu­ell noch ande­re ver­steck­te Verwaltungskosten.

Fac­to­ring- (und Lea­sing-Unter­neh­men) müs­sen bei der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen gemel­det sein. Dazu müs­sen sie Anga­ben zum Unter­neh­men ein­rei­chen (Jah­res­ab­schluss, Geneh­mi­gungs­form­blatt). Las­sen Sie sich vor Auf­trags­er­tei­lung für ein Fac­to­ring-Geschäft (bzw. Lea­sing) von Ihrem Geschäfts­part­ner die ent­spre­chen­den Nach­wei­se vor­le­gen. Eine Lis­te der zuge­las­se­nen Finanz­dienst­leits­ter gibt es auf den Inter­net­sei­ten des BaFin unter: https://www.bafin.de > Such­funktion Ein­ga­be > Fac­to­ring > Lis­te der zuge­las­se­nen Finan­zie­rungs­lea­sing- und Fac­to­rin­g­in­sti­tu­te.

Bargeld: BMF erlässt Kassensicherungsverordnung

Mit der Ein­füh­rung mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen hält es das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um für not­wen­dig, ein­heit­lich Vor­schrif­ten zur Aus­stat­tung und Funk­ti­ons­wei­se der neu­en Kas­sen­sys­tem vor­zu­ge­ben. Dazu hat das BMF den Ent­wurf einer Ver­ord­nung zur Bestim­mung der tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs- und Siche­rungs­sys­te­me im Geschäfts­ver­kehr vor­ge­legt (Kas­sen­SichV).

Mit der Kas­sen­SichV wird detail­liert vor­ge­ge­ben, wel­che elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­me von der Rege­lung des § 146a AO umfasst sind, wann und in wel­cher Form eine Pro­to­kol­lie­rung der digi­ta­len Grund­auf­zeich­nung zu erfol­gen hat, wie die­se digi­ta­len Grundaufzeich­nungen zu spei­chern sind, wel­che Anfor­de­run­gen an eine ein­heit­li­che digi­ta­le Schnitt­stel­le gel­ten und wel­che Anfor­de­run­gen an die tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung gestellt werden.

GmbH-Steuern: Keine Lizenzgebühren für den Namen

Das BMF hat jetzt gere­gelt, dass für die Namens­über­las­sung in Kon­zer­nen gezahl­te Ver­gü­tun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt wer­den. Nur wenn zusätz­li­che Leis­tun­gen erbracht wer­den, sind Lizenz­ge­büh­ren als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar (Schrei­ben vom 7.4.2017, IV B 5 – S 1341/16/10003).

Der Erlass ent­hält auch kon­kre­te Vor­ga­ben zur Ver­gü­tung von Mar­ken­rech­ten im Kon­zern, und zwar dem Grund nach und der Höhe nach. Dazu gibt es kon­kre­te Vor­ga­ben zur Berech­nung der jewei­li­gen Ent­gel­te (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.7.2009, I ZR 169/07). Wich­tig: In Zukunft ist eine Lizenz­ge­bühr allei­ne schon dann unan­ge­mes­sen, wenn die­se beim Lizenz­neh­mer Ver­lus­te verursachen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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