Mitarbeiter-Führung: Anpasser oder Nicht-Anpasser – machen Sie Ihre Firma „flexibler” + GmbH-Insolvenz: Keine Auskunftspflicht über Geschäftsführer-Vermögen + Betriebliche Altersversorgung: Mehr Anreize auch für kleinere Firmen + Geschäftsführer in 2 Firmen: Falsche Gehalts-Buchung kostet Straf-Steuer + BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu + GmbH-Recht: In der wirtschaftlichen Krise müssen Sie im Amt bleiben + Finanzen: Steuerrückzahlungen für 2014 gibt es erst mit Verzögerungen+ BISS …
Der Volkelt-Brief 16/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 17. April 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„flexible Mitarbeiter machen die Firma flexibel“ – auf diesen Nenner bringt es eine aktuelle Studie der Uni Hagen (Andrea Derler: „Der ideale Arbeitnehmer“). Flexible Mitarbeiter zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht angepasst und ausgesprochen selbstbewusst sind. Die Personalverantwortlichen in großen Unternehmen bevorzugen dagegen ganz andere Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter. Das sind in dieser Reihenfolge: Verlässlichkeit, Produktivität, Loyalität. Weitere Erkenntnis der Studie: Unternehmen neigen dazu, immer nur Mitarbeiter mit ähnlichen bis gleichen Eigenschaften einzustellen – als entweder nur Anpasser oder nur weniger Angepasste.
Die meisten Unternehmen bevorzugen angepasste Mitarbeiter. Je nach Branche, Produkt oder Dienstleistung ist das für Sie als Geschäftsführer eines kleineren Unternehmens eine wirkliche Herausforderung: Sie müssen die richtige Mischung finden – aus Arbeitern und Kreativen. Daneben besteht das Bedürfnis, das gewachsene Betriebsklima möglichst so beizubehalten und mit einer Neueinstellung keine Unruhe in die Firma zu tragen. In vielen kleineren Unternehmen ist es auch Praxis, dass die Belegschaft bei einer Neueinstellung mitreden darf und dabei in aller Regel konservativ abstimmt – also eher für einen Kandidaten votiert, der sich dem bestehenden Zustand tendenziell anpasst – z. B. in Sachen Geschlecht, Alter, Ausbildung, soziale Stellung, Einstellungen usw..
GmbH-Insolvenz: Keine Auskunftspflicht über Geschäftsführer-Vermögen
Viele Urteile belegen, dass der eingesetzte Insolvenzverwalter sehr oft seine Rechte zu weit auslegt und der Gesellschafter-Geschäftsführer gar nicht privat einstehen muss. Dazu gibt es jetzt ein aktuelles Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das wichtig ist für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH (Fremd-Geschäftsführer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“ (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZB 62/14).
Als Fremd-Geschäftsführer können Sie in Zukunft davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss. Schwieriger ist die Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zwar müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse als Geschäftsführer nicht aufdecken. Der Insolvenzverwalter kann aber gegen Sie als Gesellschafter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen (vgl. zur Insolvenzhaftung auch Seite 3, BGH-aktuell).
Betriebliche Altersversorgung: Mehr Anreize auch für kleinere Firmen
Die Neuausrichtung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommt in Fahrt. Nach Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) kommen jetzt auch Vorschläge von den Gewerkschaften und der Versicherungswirtschaft (vgl. Nr. 13/2015). Im Kern geht es darum, die bAV auch für die Mitarbeiter in kleineren Unternehmen attraktiver zu machen.
Stand bisher: Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss jedes Unternehmen Lohn in eine bAV einzahlen. Das nutzen aber nur 30 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern und gerade 40 % in den Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern. Neuester Vorschlag: Von der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der bAV werden die Firmen ausgenommen, die einen sog. Arbeitgeberanteil zur bAV zuzahlen.
Geschäftsführer in 2 Firmen: Falsche Gehalts-Buchung kostet Straf-Steuer
Ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich auch als Geschäftsführer einer Einzelfirma tätig, muss das Gehalt korrekt verbucht werden. Das Gehalt als GmbH-Geschäftsführer ist eine Betriebsausgabe, für die Lohnsteuer gezahlt werden muss. Das Gehalt als Geschäftsführer der Einzelfirma ist steuerlich Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Diese wird im Rahmen der Einkommensteuer veranlagt bzw. mit entsprechenden Vorauszahlungen belastet. Probleme mit den Finanzbehörden sind vorprogrammiert, wenn der Geschäftsführer der Einzelfirma von der GmbH bezahlt wird.
Hintergrund: Man will damit erreichen, dass auch dieses Gehalt steuerlich als Betriebsausgabe behandelt wird und nicht mit dem hohen Steuersatz der persönlichen Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers der Einzelfirma verrechnet werden muss. Im entschiedenen Fall hatte die GmbH den Geschäftsführer des Einzelunternehmens nach geleisteten Stunden vergütet, diese Beträge als Geschäftsführer-Vergütung verbucht und die Zahlungen als Betriebsausgaben der GmbH Gewinn mindernd verbucht. Ein schriftlicher Vertrag über die zu erbringenden Leistungen existierte nicht. Der Betriebsprüfer rechnete diese Zahlungen dem Gewinn der GmbH zu – mit den entsprechenden Folgen für die Ermittlung der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 20.1.2015, X R 49/13).
BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu
Nutzt die GmbH eine private Immobilie eines Gesellschafters, dann konnte es bisher sein, dass diese im Falle einer Insolvenz als „Eigenkapital ersetzend“ behandelt wurde. Folge: Der Insolvenzverwalter konnte eine Immobilie im Insolvenzverfahren weiter zu den bisherigen Konditionen nutzen. Mehr noch: Die Pachteinnahmen aus der Immobilie gingen auf das Konto des Insolvenzverwalters. Gesellschafter-Geschäftsführer, die von dieser Rechtsprechung betroffen waren, konnte damit über Ihre private Immobilie nicht mehr verfügen. Diese wurde zwangsweise in die GmbH-Insolvenz einbezogen.
Hier gibt es ab sofort eine Änderung der Rechtssituation. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die an die GmbH überlassene Privat-Immobilie (auch: Betriebsaufspaltung) in der Insolvenz nicht als Eigenkapital ersetzend beurteilt werden darf (BGH, Urteil vom 29.1.2015, IX ZR 279/13). Wörtlich heißt es dazu: „Danach besteht zulasten des Gesellschafters für Gegenstände (hier: Immobilie), die zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, eine Aussonderungssperre von längstens einem Jahr, verbunden mit einem Ausgleichsanspruch“.
Im Klartext: Das Privatvermögen ist aus der Insolvenzhaftung heraus. Der Insolvenzverwalter darf das Grundstück längstens noch ein Jahr nutzen – und das nur zu üblichen Konditionen.
In der wirtschaftlichen Krise müssen Sie im Amt bleiben
Auch wenn Sie als Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise der GmbH bereits innerhalb der Dreiwochen-Frist korrekt Insolvenzantrag gestellt haben, dürfen Sie anschließend nicht einfach Ihr Amt niederlegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, 20 W 317/11, rechtskräftig).
Steuerrückzahlungen für 2014 gibt es erst mit Verzögerungen
Weil die Finanzbehörden 2014 rund 20 % zu wenig Personal haben, wird die Bearbeitung der Steuer-Erklärungen 2014 doppelt so lange dauern wie noch vor wenigen Jahren (2012). Nach Einreichung der Steuerunterlagen müssen Sie im Durchschnitt 3 Monate (bisher: 4 bis 6 Wochen) bis zur Auszahlung von Steuern warten. Im Einzelfall kann das auch schon einmal 6 Monate dauern.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur