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Amtsniederlegung

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beru­fen bzw. abbe­ru­fen. Ande­rer­seits hat der Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit, sein Amt nie­der­zu­le­gen. Die­se Mög­lich­keit ist zwar im GmbH-Gesetz nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen, sie ergibt sich jedoch aus den Rechts­fol­gen des § 38 GmbHG und der ent­spre­chen­den Aus­le­gung durch Gerichtsentscheide.

Die Amts­nie­der­le­gung ist schrift­lich gegen­über allen Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu sehen, also die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges durch den Geschäfts­füh­rer. Die Amts­nie­der­le­gung durch den Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies zu einer Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht zuge­mu­tet wer­den kann (Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Que­re­len mit den Gesellschaftern).

Ach­tung: Die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH gilt nicht als wich­ti­ger Grund. Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung trotz­dem wirk­sam. Aller­dings kön­nen hier aus mög­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen.

Eine Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag. Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers auf Leb­zei­ten, auf das Bestehen der GmbH oder auf län­ger als fünf Jah­re abge­schlos­sen, so kann der Geschäfts­füh­rer den Ver­trag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jah­ren ordent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt dann sechs Monate.

Weiterführende Informationen:

Mus­ter­schrei­ben Amts­nie­der­le­gung > hier ankli­cken

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