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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2011

Finanz­amt will bei vGA auch noch Schenlkungs­steu­er – was tun? + Unter­neh­mens-PR: von Gut­ten­berg oder Koch-Mehrin – Feh­ler über Feh­ler + ACHTUNG: Prü­fen Sie jetzt bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge + Ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter kön­nen leich­ter befris­tet wer­den + Num­me­rie­rung von GmbH-Antei­len: Ände­run­gen sind mög­lich + Gewer­be­steu­er bei Immo­bi­li­en-GmbH + BISS .…

Die The­men heu­te: Finanz­amt will bei vGA auch noch Schenlkungs­steu­er – was tun? + Unter­neh­mens-PR: von Gut­ten­berg oder Koch-Mehrin – Feh­ler über Feh­ler + ACHTUNG: Prü­fen Sie jetzt bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge + Ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter kön­nen leich­ter befris­tet wer­den + Num­me­rie­rung von GmbH-Antei­len: Ände­run­gen sind mög­lich + Gewer­be­steu­er bei Immo­bi­li­en-GmbH + BISS .…

16. KW 2011
Frei­tag, 24.4.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ken­nen Sie das The­ma „ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung“ (vGA) und damit die Pra­xis des Finanz­amts, unan­ge­mes­se­ne und unbe­grün­de­te Zah­lun­gen der GmbH zusätz­lich zu besteu­ern. Jetzt kann das sogar noch teu­rer wer­den. Hin­ter­grund: In einem bun­des­ein­heit­li­chen BMF-Erlass steht jetzt schwarz auf weiß, dass bestimm­te ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen  als eine Schen­kung der GmbH an ihren Gesell­schaf­ter sind. Fol­ge: Zusätz­lich zur nach­zu­zah­len­den Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er wird dann auch noch Schen­kungs­steu­er ver­an­lagt – und zwar nach der ungüns­ti­gen Steu­er­klas­se III (BMF-Erlass vom 20.10.2010, BStBl. 2010, Teil, 1 S. 1207 ff.).

Laut Erlass kön­nen die Finanz­äm­ter danach alle vGA als Schen­kung der GmbH an ihre Gesell­schaf­ter qua­li­fi­zie­ren. Und zwar in Höhe jeweils sei­ner Anteils. Bei­spiel: Ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu 50 % betei­ligt und beträgt die vGA 70.000 €, dann muss der Gesell­schaf­ter zusätz­lich für 35.000 € Schen­kungs­steu­er zahlen.

Für die Pra­xis: Für die Steu­er­klas­se III gibt es ledig­lich einen Frei­be­trag von 20.000 €, so dass es schnell zu einer zusätz­li­chen Besteue­rung kommt (§ 16 ErbStG). Für eine vGA von 35.000 € müs­sen dann nach Abzug des Frei­be­tra­ges für 15.000 € zusätz­lich 30 % Schen­kungs­steu­er gezahlt wer­den (§ 19 ErbStG). Eine vGA kann also ziem­lich teu­er wer­den. Im oben genann­ten Bei­spiel wäre dem­nach für den 50 %-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine zusätz­lich Steu­er in Höhe von 4.500,00 € zu ent­rich­ten. Soweit die neue Rechts­la­ge nach dem Erlass. Bis­her lie­gen uns noch kei­ne Erkennt­nis­se dar­über vor, wie streng die Finanz­be­hör­den die­sen Erlass anwen­den. Dazu sind bis­her noch kei­ne anhän­gi­gen Ver­fah­ren oder Urtei­le vor den Finanz­ge­rich­ten bekannt. Den­noch: Laut Erlass soll die Rege­lun­gen auch bei einem For­de­rungs­ver­zicht des Gesell­schaf­ters gegen die GmbH oder beim Ver­kauf eines Anteils unter Preis ange­wandt wer­den. Sol­che Fäl­le müs­sen Sie ab sofort vor­ab mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen und ggf. vor­ab die Stel­lungs­nah­me des Finanz­amts zu einer gewünsch­ten Gestal­tung ein­ho­len. Umstrit­ten ist aber, ob die Bele­gung mit Schen­kungs­steu­er so recht­lich kor­rekt ist – wir gehen davon aus, dass der BFH hier­zu kri­tisch Stel­lung zu neh­men wird. Even­tu­ell wird die­se Pra­xis als unzu­läs­sig ver­wor­fen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Unternehmens-PR: Der richtige Umgang mit kritischen Situationen 

Wie leicht es in der PR – der Kom­mu­ni­ka­ti­on in und mit der Öffent­lich­keit – schief lau­fen kann, zei­gen die jüngs­ten Fäl­le Gut­ten­berg oder Koch-Meh­lin. Der Eine über­zieht die Offen­si­ve, die Ande­re über­treibt die Defen­si­ve. Bei­de Mus­ter offen­ba­ren deut­li­che Schwä­chen: Sie über­zeu­gen nicht. Mehr noch: Sie machen miss­trau­isch. Bewir­ken also genau das Gegen­teil von dem, was erreicht wer­den soll. Kein Unter­neh­men ist gewapp­net gegen kri­ti­sche Vor­gän­ge Das sind z. B. Stör­fäl­le mit Umwelt belas­ten­den Aus­wir­kun­gen, Umstruk­tu­rie­run­gen mit Per­so­nal­ab­bau oder Kon­flik­te mit Mit­ar­bei­tern, die in der Öffent­lich­keit aus­ge­tra­gen wer­den. Für Unter­neh­men gilt: Las­sen Sie sich nicht trei­ben, blei­ben Sie jeder­zeit Herr des Ver­fah­rens. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie sich dazu ent­schlie­ßen einen PR-Bera­ter ein­zu­be­zie­hen und sich auf des­sen Know-how zu verlassen.

Für den Umgang mit kri­ti­schen Situa­tio­nen im Unter­neh­men gilt aus Geschäftsführer-Sicht:

  • Für das Unter­neh­men soll­te es eine Stim­me bzw. ein Gesicht geben. Bei grund­sätz­li­chen Anläs­sen ist das die Unter­neh­mens­lei­tung, bei Res­sort-Anläs­sen der zustän­di­ge Ressortleiter.
  • Unter­neh­mens­mit­tei­lun­gen soll­ten sich aus­zeich­nen durch Sach­lich­keit, Rich­tig­keit und Auf­rich­tig­keit.
  • Sie soll­ten die Zusam­men­hän­ge begrün­den und gut ver­ständ­lich dar­stel­len, also Vor­sicht bei Fachbegriffen/Fremdworten/komplizierten Ausführungen.
  • Unter­neh­mens­mit­tei­lun­gen dür­fen kei­ne All­ge­mein­plät­ze und Plat­ti­tü­den ent­hal­ten. Prü­fen Sie jeden ein­zel­nen Satz der Pres­se­mit­tei­lung bzw. der Stel­lung­nah­me der Geschäfts­füh­rung auf die­se Kriterien.
  • Die Unter­neh­mens­mit­tei­lung soll­te dar­über hin­aus eine Bot­schaft ver­mit­teln (eine mög­lichst „objek­ti­ve“ Betrach­tung der Situa­ti­on, Ver­ständ­nis für die Gegen­sei­te, Bereit­schaft zur Über­nah­me der Verantwortung).
  • Ziel der öffent­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung muss es sein, Trans­pa­renz und Ver­trau­en zu schaf­fen –  nicht: „Recht zu haben“.

Wich­tig ist in Kri­sen­si­tua­tio­nen, dass es für Exter­ne (Pres­se, Geschäfts­part­ner,  Arbeit­neh­mer, Öffent­lich­keit) jeder­zeit einen direk­ten Ansprech­part­ner gibt, der Infor­ma­ti­ons­an­lie­gen ent­ge­gen nimmt, kana­li­siert und dafür sorgt, die­se zeit­nah und abge­stimmt erle­digt wer­den. Nut­zen Sie das gesamt Spek­trum der Öffent­lich­keits­ar­beit (Pres­se-Mit­tei­lun­gen, Medi­en­prä­senz, Pres­se­kon­fe­renz). In Situa­tio­nen mit für das Unter­neh­men weit rei­chen­den Aus­wir­kun­gen ist die Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit Chef­sa­che – d. h. nur von Ihnen auto­ri­sier­te Infor­ma­tio­nen gehen nach draußen.

BFH aktuell – Prüfen Sie bestehende Gewinnabführungsverträge

In einem aktu­el­len Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BGH) bestä­tigt, dass ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung nur dann erfüllt, wenn er über die Dau­er von 5 Jah­ren abge­schlos­sen und durch­ge­führt wird (§ 14 KStG 1999). Der BFH ver­langt dazu „Zeit­jah­re“ – eine Rech­nung in Wirt­schafts­jah­ren ist nicht mög­lich (BFH, Urteil vom 12.1.2011, I R 3/10).

Für die Pra­xis: Mit die­sem Urteil schreibt der BFH fest, dass der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag über vol­le 5 Jah­re – also 60 Mona­te – ange­schlos­sen (ab Ein­trag ins Han­dels­re­gis­ter) abge­schlos­sen und durch­ge­führt wer­den muss. Die bis­he­ri­ge Auf­fas­sung (z. B. FG Düs­sel­dorf), wonach auch ein sog. Rumpf­wirt­schafts­jahr zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung genügt, wird damit ab sofort von den Finanz­be­hör­den nicht mehr aner­kannt. Ach­ten Sie also dar­auf, dass bei einem abwei­chen­den Geschäfts­jahr eines der betei­lig­ten Unter­neh­men, genau – also in „Zeit­jah­ren“ gerech­net wird. Im Zwei­fel soll­te die erst­ma­li­ge Kün­di­gungs­mög­lich­keit des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges vor­sichts­hal­ber um ein Jahr nach hin­ten gescho­ben werden.

Ehemalige Mitarbeiter können ab sofort leichter „befristet“ eingestellt werden

Nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kön­nen Sie ab sofort auch ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter befris­tet ein­stel­len – Sie brau­chen nicht zu befürch­ten, dass dar­aus zwangs­wei­se ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis unter­stellt wer­den kann. Vor­aus­set­zung: Die letz­te Beschäf­ti­gung des Mit­ar­bei­ters liegt mehr als 3 Jah­re zurück. (BAG, Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR 716/09). 

Für die Pra­xis: Rech­nen Sie aber ganz genau. Die frü­he­re Anstel­lung muss mehr als 3 Jah­re zurück­lie­gen. Prü­fen Sie, ob es bei dem Mit­ar­bei­ter eine Frei­stel­lung gab, so dass sein Aus­schei­den nicht mit dem Ende des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses gleich­zu­set­zen ist. Ent­schei­dend ist das Datum des Endes des Beschäftigungsverhältnisses.

Nummerierung der GmbH-Geschäftsanteile darf geändert werden

GmbH-An­­tei­le sind num­me­riert und wer­den so im Regis­ter­ge­richt gelis­tet. Die Num­me­rie­rung ergibt sich aus der ein­zu­rei­chen­den Lis­te der Gesell­schaf­ter. Bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel muss die­se Lis­te aktua­li­siert wer­den. Dafür zustän­dig ist der Notar, der die Abtre­tung des Anteils nota­ri­ell beur­kun­det. Erweist es sich als sinn­voll, ein­zel­ne Antei­le umzu­num­me­rie­ren – z. B. weil damit eine bes­se­re Trans­pa­renz bei Abstim­mun­gen auf Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erreicht wer­den kann – dann  ist das zuläs­sig. Der Notar ist berech­tigt, die­se Umnum­me­rie­rung vor­zu­neh­men. Das Regis­ter­ge­richt muss das so ein­tra­gen (BGH, Urteil vom 1.3.2011, II ZB 6/10).

Für die Pra­xis: Ach­ten Sie dar­auf, dass bei einer sol­chen Anmel­dung an das Regis­ter­ge­richt klar und ein­deu­tig ersicht­lich ist, wel­che Antei­le nach wel­chem Sche­ma umnum­me­riert wer­den. Dazu muss die bis­he­ri­ge Num­mer des Geschäfts­an­teil ein­deu­tig der neu­en Num­me­rie­rung zuge­ord­net wer­den kön­nen – am bes­ten erstel­len Sie dazu eine voll­stän­di­ge Lis­te der Anteils mit alter und – gegen­über­ge­stellt – neu­er Nummerierung.

Immobilien-GmbH muss bis zur Abwicklung der Liquidation Gewerbesteuer zahlen

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ist eine Immo­bi­li­en GmbH in Liqui­da­ti­on bis zur rechts­wirk­sa­men Liqui­da­ti­on gewer­be­steu­er­pflich­tig – und zwar in vol­ler Höhe. Selbst wenn bereits vor Ein­tra­gung der der end­gül­ti­gen Liqui­da­ti­on ins Han­dels­re­gis­ter kei­ne Grund­stücks­ge­schäf­te mehr getä­tigt wer­den, kommt eine Kür­zung des Gewer­be­er­tra­ges für Grund­stücks­un­ter­neh­men (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht in Fra­ge (BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 1/10).

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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