Geschäftsführer-Job: Geben Sie Ihrer GmbH das richtige Gesicht + Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht? + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II) + Die GmbH in der Krise: Privates Vermögen bleibt Privatsache + Diskussion um Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung geht in die nächste Runde + GmbH/Fuhrpark: Daimler muss Lkw-Käufer entschädigen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 16/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 19. April 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Geschäftsführer sind Sie das Gesicht des Unternehmens. Für die Öffentlichkeit, für die Presse, für die Banken und für Ihre Kunden. Aber auch für Ihre Mitarbeiter und alle zukünftigen Mitarbeiter. Das sog. Employer Branding – deutsch: Arbeitgeber-Markenbindung – wird gerade in kleineren Firmen unterschätzt oder einfach abgetan. Dabei ist es bei kleineren Firmen oft gerade die Person des Chefs, der den Unterschied als Arbeitgeber ausmacht.
Ich kenne einige Geschäftsführer, die die Öffentlichkeit nicht unbedingt suchen sondern lieber im Stillen agieren. Oft aus Bescheidenheit, gelegentlich auch aus der Angst, zu bekannt zu sein und als potentielles Opfer ausgemacht zu werden. Das ist zwar verständlich. Aber damit vergeben Sie zugleich eine gute Chance, neue Mitarbeiter zu finden und zu binden. Gerade die jungen Menschen, die ihre berufliche Zukunft gerade nicht in einem Groß-Unternehmen sehen, legen Wert auf das Zwischenmenschliche, auf die Chemie im Unternehmen und das Vis a Vis ihrer Mitarbeiter und des zukünftigen Chefs.
Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?
Jede dritte Ehe scheitert. Besonders schwierig sind Trennungen, wenn die Ehepartner nicht nur privat sondern auch geschäftlich aufeinander angewiesen sind. Nur die wenigsten Menschen schaffen es im Krisenfall, eine solche Situation sachlich, verantwortlich und konstruktiv zu lösen. Besonders schwierig wird es, wenn es im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Regelung gibt, die für einen solchen Krisenfall Lösungen anbietet.
Die Rechtslage: Dazu gibt es ein richtungsweisendes Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11). Und zwar für den Fall, dass beide Partner (das Urteil betraf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft) an der GmbH beteiligt sind, beide in der GmbH mitarbeiten und die Partnerschaft auseinander geht. Abgesehen von den persönlichen Stress-Momenten geht das meistens auch zu Lasten der GmbH. In der Regel werden dann wirtschaftlich kleinere Brötchen gebacken als möglich.
Im konkreten Fall gab es vier Gesellschafter. Zwei der Gesellschafter lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Alle Gesellschafter waren zugleich Ressort verantwortliche Geschäftsführer. Nach der privaten Trennung zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit in der GmbH schwierig sein würde. Dabei verhielt sich der Ex-Ehemann (wie leider sehr oft) ungeschickt und machte Fehler. Die Ex-Partnerin beschloss dann mit den beiden anderen Gesellschaftern, den Ausschluss ihres Ex-Partners. Das war laut Gesellschaftsvertrag möglich. Und zwar für den Fall, dass in der Person des Gesellschafters „ein wichtiger Grund“ vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Bevor die Gesellschafter den Ausschluss einleiteten, gingen sie schrittweise vor und zwar so:
- Erste Pflichtverletzungen des betroffenen Geschäftsführers (nicht geklärte Abwesenheiten, Terminversäumnisse, keine Teilnahme an Teamsitzungen) wurden anwaltlich abgemahnt. Und zwar insgesamt 3mal (Voraussetzung: Beschluss der übrigen Gesellschafter mit ¾‑Mehrheit, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen).
- Beschluss der Gesellschafter zur Freistellung des Geschäftsführers. Daran hielt sich der Geschäftsführer nicht. Er versuchte, seine Tätigkeit weiter auszuüben, legte aber keine Rechtsmittel ein (Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses).
- Daraufhin erfolgten die Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde und der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde.
Der BGH beurteilte die Schuldfrage so: „Es ist anzunehmen, dass in erster Linie die Zerrüttung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Mitgesellschafterin das Verhältnis der Mitgesellschafter der Beklagten belastet und damit die wesentliche Ursache für die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses gesetzt hat”.
Der Ausgang dieses Verfahrens belegt, ist dieses Vorgehen erfolgreich. Die einzelnen Schritte sind angemessen, juristisch begründet und belegen, dass das Fehlverhalten überwiegend beim ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst liegt (der im Übrigen schlecht beraten war, ohne juristischen Beistand „ins offene Messer“ zu rennen).
Der BGH hält dieses Vorgehen der verblieben Gesellschafter für zulässig und rechtmäßig. Wichtige Voraussetzung: Laut Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss geregelt und die Ausschlussgründe werden genannt. Das gilt dann und ist wörtlich zu nehmen. Das oben beschriebene Verfahren zum Ausschluss ist damit rechtmäßig.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II)
Die Währung zur Beurteilung der Kundenbindung im Online-Geschäft ist die „Kundenzufriedenheit” – das ist zum einen die Frequenz, mit der Kunden zum Wiederholungskäufer werden und zum anderen die Bewertung, wie sie vom Online-Anbieter behandelt werden. Dazu gibt es jetzt eine interessante Studie des Handelsforschungsinstituts IFH Köln. Titel: „Die besten Online-Händler Deutschlands”. Überraschendes Ergebnis: Nicht die großen und bekannten Namen im Markt – wie Amazon oder Zalando – machen das Rennen. Der mittelständische deutsche Einzelhandel ist durchaus gut aufgestellt. Im Segment Mode/Bekleidung belegt bonprix (Otto-Versand) den ersten Platz in Sachen Kundenzufriedenheit vor Ernsting´s Family und Deichmann. Bei Sport und Freizeit liegt das Musikhaus Thomann vor Adidas und Thalia. Im Segment Baby & Kind siegt mytoys vor jako‑o und Babywalz. Bei Heimwerken & Garten belegt Gärtner Pötschke den ersten Platz vor Baldur Garten und Hornbach. Wohnen & Einrichten dominiert Erwin Müller vor bett‑1 und IKEA. Lediglich in der Rubrik Generalisten rangiert Amazon vor Tchibo und Otto.
Spezialisierte Mittelständler haben einige Vorteile beim Online-Auftritt: Sie beschäftigen die besser qualifizierten Mitarbeiter und machen daraus Beratungsvorteile: Von der detaillierten Beschreibung der Produkte bis zur qualifizierten Beantwortung von Kundenanfragen. Vom engagierten BLOG bis zur Produktbewertung aus eigener Erfahrung. Beim Musikhaus Thomann z. B. spielen 90 % der Mitarbeiter selbst ein Instrument. Wer diese Vorteile „online” nutzt, hat so gesehen gute Chancen, sich erfolgreich im Markt zu etablieren. Spezialisierung heiß das Erfolgsrezept für den mittelständischen Einzelhandel.
Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache
In vielen Urteilen, die zur GmbH-Insolvenz entschieden werden, geht es um den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das private Vermögen des (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Ziel des Verwalters: Er versucht in der Regel mit allen Mitteln, die Gläubiger der GmbH auch aus dem privaten Vermögen zu bedienen. Fakt ist allerdings auch, dass viele Urteile belegen, dass der eingesetzte Insolvenzverwalter seine Rechte sehr oft zu weit auslegt und der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht privat einstehen muss. Achtung: Dazu gibt es ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das wichtig ist für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH (Fremd-Geschäftsführer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer (z. B. Darlehen). Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“ (BGH, Beschluss v. 5.3.2015, IX ZB 62/14).
Als Fremd-Geschäftsführer können Sie also davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss. Schwieriger ist die Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zwar müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse als Geschäftsführer nicht aufdecken. Der Insolvenzverwalter kann aber gegen Sie als Gesellschafter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen.
Diskussion um Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung geht in die nächste Runde
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Versicherungspflicht von Selbstständigen vorlegen. Noch gibt es keine Aussagen dazu, ob auch nicht pflichtversicherte (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs oder Unternehmergesellschaften (UG) davon betroffen sein werden. Für viele UG-Gründer ist diese Rechtsform eben genau deswegen interessant, weil sie nicht die hohen Pflichtbeiträge verdienen und abführen müssen und sich parallel dazu eine eigene Altersversorgung mit besserer Rendite erwirtschaften wollen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief