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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Geben Sie Ihrer GmbH das rich­ti­ge Gesicht + Ehe­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brü­che geht? Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II) Die GmbH in der Kri­se: Pri­va­tes Ver­mö­gen bleibt Pri­vat­sa­che + Dis­kus­si­on um Pflicht­mit­glied­schaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung geht in die nächs­te Run­de GmbH/Fuhrpark: Daim­ler muss Lkw-Käu­fer entschädigen

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 19. April 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

als Geschäfts­füh­rer sind Sie das Gesicht des Unter­neh­mens. Für die Öffent­lich­keit, für die Pres­se, für die Ban­ken und für Ihre Kun­den. Aber auch für Ihre Mit­ar­bei­ter und alle zukünf­ti­gen Mit­ar­bei­ter. Das sog. Employ­er Bran­ding – deutsch: Arbeit­ge­ber-Mar­ken­bin­dung – wird gera­de in klei­ne­ren Fir­men unter­schätzt oder ein­fach abge­tan. Dabei ist es bei klei­ne­ren Fir­men oft gera­de die Per­son des Chefs, der den Unter­schied als Arbeit­ge­ber ausmacht.

Ich ken­ne eini­ge Geschäfts­füh­rer, die die Öffent­lich­keit nicht unbe­dingt suchen son­dern lie­ber im Stil­len agie­ren. Oft aus Beschei­den­heit, gele­gent­lich auch aus der Angst, zu bekannt zu sein und als poten­ti­el­les Opfer aus­ge­macht zu wer­den. Das ist zwar ver­ständ­lich. Aber damit ver­ge­ben Sie zugleich eine gute Chan­ce, neue Mit­ar­bei­ter zu fin­den und zu bin­den. Gera­de die jun­gen Men­schen, die ihre beruf­li­che Zukunft gera­de nicht in einem Groß-Unter­neh­men sehen, legen Wert auf das Zwi­schen­mensch­li­che, auf die Che­mie im Unter­neh­men und das Vis a Vis ihrer Mit­ar­bei­ter und des zukünf­ti­gen Chefs.

Suchen Sie bewusst Ver­an­stal­tun­gen und Schau­plät­ze auf (Mes­sen, Bran­chen­ver­an­stal­tun­gen, Kon­gres­se, Ver­an­stal­tun­gen der Fach­be­rei­che der Uni­ver­si­tä­ten und Fach­hoch­schu­len, Job-Bör­sen), auf denen sich jun­ge Men­schen über Beru­fe, zum Berufs­ein­stieg, über offe­ne Stel­len und einen mög­li­chen Stel­len­wech­sel infor­mie­ren. Nut­zen Sie sol­che Gele­gen­hei­ten sys­te­ma­tisch dazu, Ihre Mar­ke als Arbeit­ge­ber (Visi­ten­kar­ten, Fly­er) zu hin­ter­las­sen. Stel­len Sie sich im Gespräch und geben Sie Ihrer GmbH ein Gesicht.

 

Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?

Jede drit­te Ehe schei­tert. Beson­ders schwie­rig sind Tren­nun­gen, wenn die Ehe­part­ner nicht nur pri­vat son­dern auch geschäft­lich auf­ein­an­der ange­wie­sen sind. Nur die wenigs­ten Men­schen schaf­fen es im Kri­sen­fall, eine sol­che Situa­ti­on sach­lich, ver­ant­wort­lich und kon­struk­tiv zu lösen. Beson­ders schwie­rig wird es, wenn es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kei­ne Rege­lung gibt, die für einen sol­chen Kri­sen­fall Lösun­gen anbietet.

Die Rechts­la­ge: Dazu gibt es ein rich­tungs­wei­sen­des Urteil vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11). Und zwar für den Fall, dass bei­de Part­ner (das Urteil betraf eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft) an der GmbH betei­ligt sind, bei­de in der GmbH mit­ar­bei­ten und die Part­ner­schaft aus­ein­an­der geht. Abge­se­hen von den per­sön­li­chen Stress-Momen­ten geht das meis­tens auch zu Las­ten der GmbH. In der Regel wer­den dann wirt­schaft­lich klei­ne­re Bröt­chen geba­cken als möglich.

Im kon­kre­ten Fall gab es vier Gesell­schaf­ter. Zwei der Gesell­schaf­ter leb­ten in nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft zusam­men. Alle Gesell­schaf­ter waren zugleich Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer. Nach der pri­va­ten Tren­nung zeich­ne­te sich ab, dass eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit in der GmbH schwie­rig sein wür­de. Dabei ver­hielt sich der Ex-Ehe­mann (wie lei­der sehr oft) unge­schickt und mach­te Feh­ler. Die Ex-Part­ne­rin beschloss dann mit den bei­den ande­ren Gesell­schaf­tern, den Aus­schluss ihres Ex-Part­ners. Das war laut Gesell­schafts­ver­trag mög­lich. Und zwar für den Fall, dass in der Per­son des Gesell­schaf­ters „ein wich­ti­ger Grund“ vor­liegt, der eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit unmög­lich macht.

Bevor die Gesell­schaf­ter den Aus­schluss ein­lei­te­ten, gin­gen sie schritt­wei­se vor und zwar so:

  1. Ers­te Pflicht­ver­let­zun­gen des betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rers (nicht geklär­te Abwe­sen­hei­ten, Ter­min­ver­säum­nis­se, kei­ne Teil­nah­me an Team­sit­zun­gen) wur­den anwalt­lich abge­mahnt. Und zwar ins­ge­samt 3mal (Vor­aus­set­zung: Beschluss der übri­gen Gesell­schaf­ter mit ¾‑Mehrheit, eine ent­spre­chen­de Abmah­nung auszusprechen).
  2. Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Dar­an hielt sich der Geschäfts­füh­rer nicht. Er ver­such­te, sei­ne Tätig­keit wei­ter aus­zu­üben, leg­te aber kei­ne Rechts­mit­tel ein (Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit des Gesellschafterbeschlusses).
  3. Dar­auf­hin erfolg­ten die Beschluss­fas­sung über die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grun­de und der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grunde.

Der BGH beur­teil­te die Schuld­fra­ge so: „Es ist anzu­neh­men, dass in ers­ter Linie die Zer­rüt­tung der nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft zwi­schen dem Klä­ger und der Mit­ge­sell­schaf­te­rin das Ver­hält­nis der Mit­ge­sell­schaf­ter der Beklag­ten belas­tet und damit die wesent­li­che Ursa­che für die Zer­rüt­tung des Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses gesetzt hat”.

Der Aus­gang die­ses Ver­fah­rens belegt, ist die­ses Vor­ge­hen erfolg­reich. Die ein­zel­nen Schrit­te sind ange­mes­sen, juris­tisch begrün­det und bele­gen, dass das Fehl­ver­hal­ten über­wie­gend beim aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst liegt (der im Übri­gen schlecht bera­ten war, ohne juris­ti­schen Bei­stand „ins offe­ne Mes­ser“ zu rennen).

Der BGH hält die­ses Vor­ge­hen der ver­blie­ben Gesell­schaf­ter für zuläs­sig und recht­mä­ßig. Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung: Laut Gesell­schafts­ver­trag ist der Aus­schluss gere­gelt und die Aus­schluss­grün­de wer­den genannt. Das gilt dann und ist wört­lich zu neh­men. Das oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren zum Aus­schluss ist damit rechtmäßig.

Schwie­ri­ger ist der Kon­flikt­fall (z. B. bei Tren­nung und Schei­dung von Gesell­schaf­tern und den anschlie­ßen­den Gra­ben­kämp­fen), wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart ist. Dann ist ein Aus­schluss kaum mög­lich. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein lang­wie­ri­ges gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Gehen Sie auch davon aus, dass die Gerich­te ohne Aus­schluss­klau­sel den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters wie oben beschrie­ben nicht mit­ge­tra­gen hät­ten. Even­tu­ell wäre dann nur die Auf­lö­sung der Gesell­schaft recht­lich mög­lich gewe­sen. Bes­ser ist es, wenn der Aus­schluss im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wird. Zugleich soll­te im Ehe­ver­trag gere­gelt wer­den, wie die Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Stel­lung im Schei­dungs­fall behan­delt wird (Been­di­gung der akti­ven Mit­ar­beit, Aus­schei­den aus der Gesellschaft).

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II)

Die Wäh­rung zur Beur­tei­lung der Kun­den­bin­dung im Online-Geschäft ist die „Kun­den­zu­frie­den­heit” – das ist zum einen die Fre­quenz, mit der Kun­den zum Wie­der­ho­lungs­käu­fer wer­den und zum ande­ren die Bewer­tung, wie sie vom Online-Anbie­ter behan­delt wer­den. Dazu gibt es jetzt eine inter­es­san­te Stu­die des Han­dels­for­schungs­in­sti­tuts IFH Köln. Titel: „Die bes­ten Online-Händ­ler Deutsch­lands”. Über­ra­schen­des Ergeb­nis: Nicht die gro­ßen und bekann­ten Namen im Markt – wie Ama­zon oder Zalan­do – machen das Ren­nen. Der mit­tel­stän­di­sche deut­sche Ein­zel­han­del ist durch­aus gut auf­ge­stellt. Im Seg­ment Mode/Bekleidung belegt bon­prix (Otto-Ver­sand) den ers­ten Platz in Sachen Kun­den­zu­frie­den­heit vor Ernsting´s Fami­ly und Deich­mann. Bei Sport und Frei­zeit liegt das Musik­haus Tho­mann vor Adi­das und Tha­lia. Im Seg­ment Baby & Kind siegt mytoys vor jako‑o und Baby­walz. Bei Heim­wer­ken & Gar­ten belegt Gärt­ner Pötsch­ke den ers­ten Platz vor Bal­dur Gar­ten und Horn­bach. Woh­nen & Ein­rich­ten domi­niert Erwin Mül­ler vor bett‑1 und IKEA. Ledig­lich in der Rubrik Gene­ra­lis­ten ran­giert Ama­zon vor Tchi­bo und Otto.

Spe­zia­li­sier­te Mit­tel­ständ­ler haben eini­ge Vor­tei­le beim Online-Auf­tritt: Sie beschäf­ti­gen die bes­ser qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­ter und machen dar­aus Bera­tungs­vor­tei­le: Von der detail­lier­ten Beschrei­bung der Pro­duk­te bis zur qua­li­fi­zier­ten Beant­wor­tung von Kun­den­an­fra­gen. Vom enga­gier­ten BLOG bis zur Pro­dukt­be­wer­tung aus eige­ner Erfah­rung. Beim Musik­haus Tho­mann z. B. spie­len 90 % der Mit­ar­bei­ter selbst ein Instru­ment. Wer die­se Vor­tei­le „online” nutzt, hat so gese­hen gute Chan­cen, sich erfolg­reich im Markt zu eta­blie­ren. Spe­zia­li­sie­rung heiß das Erfolgs­re­zept für den mit­tel­stän­di­schen Einzelhandel.

Ban­ge machen vor den Gro­ßen gilt nicht. Die Stu­die belegt ein­drucks­voll, wie klei­ne­re Unter­neh­men im Qua­li­täts- und Stand­ort­wett­be­werb punk­ten kön­nen. In der Regel wird man davon aus­ge­hen kön­nen, dass sich bes­se­re Pro­dukt- und Bera­tungs-Qua­li­tät mit­tel- und lang­fris­tig auch im wirt­schaft­li­chen Erfolg aus­drü­cken. Der Buch­händ­ler Tha­lia z. B. hat 2018 im Online-Geschäft einen knapp zwei­stel­li­gen Umsatz­zu­wachs erzielt. Der Buch­händ­ler pro­fi­tiert dabei – wie alle ande­ren mit­tel­stän­di­schen deut­schen Online-Anbie­ter auch – von den dau­ern­den Dis­kus­sio­nen um feh­len­den Daten­schutz und Daten­miss­brauch. Vie­le Kun­den ori­en­tie­ren sich neu, ent­de­cken neue Online-Ange­bo­te und schät­zen hohe Beratungsqualität.

 

Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache

In vie­len Urtei­len, die zur GmbH-Insol­venz ent­schie­den wer­den, geht es um den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf das pri­va­te Ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ziel des Ver­wal­ters: Er ver­sucht in der Regel mit allen Mit­teln, die Gläu­bi­ger der GmbH auch aus dem pri­va­ten Ver­mö­gen zu bedie­nen. Fakt ist aller­dings auch, dass vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sei­ne Rech­te sehr oft zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Ach­tung: Dazu gibt es ein Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das wich­tig ist für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH (Fremd-Geschäfts­füh­rer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insol­venz­ver­wal­ter hat Anspruch auf Aus­kunft über alle Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten der GmbH, der Gesell­schaf­ter und über Ansprü­che der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer (z. B. Dar­le­hen). Der Geschäfts­füh­rer ist aber nicht ver­pflich­tet, Aus­kunft über sei­ne pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zu geben“ (BGH, Beschluss v. 5.3.2015, IX ZB 62/14).

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se außen vor las­sen muss. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Zwar müs­sen Sie Ihre Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se als Geschäfts­füh­rer nicht auf­de­cken. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann aber gegen Sie als Gesell­schaf­ter vor­ge­hen und in die­ser Eigen­schaft vol­len Ein­blick in Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se nehmen.

Des­sen unge­ach­tet wird der Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren auch in Zukunft und auch im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers genau prü­fen, ob Rechts­ver­stö­ße vor­lie­gen und ob dar­auf auf­bau­end For­de­run­gen gegen das Pri­vat­ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers abge­lei­tet wer­den kön­nen. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Fra­ge, ob recht­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wur­de und damit um die Fest­stel­lung des genau­en Insol­venz-Zeit­punk­tes. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen umge­hend zu han­deln – sei es, dass Sie den Steu­er­be­ra­ter umge­hend mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen oder dass Sie bei Anzei­chen einer dro­hen­den Über­schul­dung vor­aus­schau­end han­deln und mit einem Insol­venz­an­trag in die Offen­si­ve gehen.

 

Diskussion um Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung geht in die nächste Runde

Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Huber­tus Heil (SPD) will bis Ende des Jah­res einen Gesetz­ent­wurf zur Neu­re­ge­lung der Ver­si­che­rungs­pflicht von Selbst­stän­di­gen vor­le­gen. Noch gibt es kei­ne Aus­sa­gen dazu, ob auch nicht pflicht­ver­si­cher­te (beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs oder Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UG) davon betrof­fen sein wer­den. Für vie­le UG-Grün­der ist die­se Rechts­form eben genau des­we­gen inter­es­sant, weil sie nicht die hohen Pflicht­bei­trä­ge ver­die­nen und abfüh­ren müs­sen und sich par­al­lel dazu eine eige­ne Alters­ver­sor­gung mit bes­se­rer Ren­di­te erwirt­schaf­ten wol­len. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

 

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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