Geschäftsführer-Job: Grundrente versus GF-Pflichtversicherung – was kommt? + Fehler, Mängel, Schadensfälle: Die Geschäftsführung ist gefordert + Digitales: Neue Ideen für die Personal-Akquise + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten April 2019 + Bürokratie: Zoll meldet immer mehr Mindestlohn-Verstöße + Gehalt/Finanzen: DAX-Gehälter stiegen 2018 um 3.6 % + GmbH/Recht: Zum Streitwert um die Aktualisierung der Gesellschafterliste + Geschäftsführer privat: Zu schnell unterwegs
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 14/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 5. April 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
fester Bestandteil einer GmbH-Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Nur wenn der zu mehr als 50 % selbst an der GmbH beteiligt ist, ist an der Rechtsposition „nicht sozialversicherungspflichtig” nichts zu rütteln. In allen anderen Fällen – so berichten es Rentenberater und die auf solche Fälle spezialisierte Fachanwälte für Sozialrecht – suchen die Prüfer gezielt nach Wegen, den sozialversicherungsrechtlichen Status neu zu bestimmen und nachträgliche Beitragszahlungen durchzusetzen. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu laufenden Verfahren (so z. B. Nr. 6/2018).
Ergebnis dieser Nachprüfungen: In 2016 wurde der Status von 3.023 Geschäftsführern überprüft. Ergebnis: In 68 % der Prüfungsfälle wurden Geschäftsführer nachträglich in die Pflichtversicherung einbezogen (zum Vergleich: 2009 waren dies lediglich 37 % der Prüfungsfälle). In wie vielen Fällen es zur gerichtlichen Überprüfung der Neueinstufung durch die DRV kam, ist allerdings nicht bekannt. Sie müssen also davon ausgehen, dass der einmal festgestellt versicherungsrechtliche Status keinen Bestandsschutz bietet.
Fehler, Mängel, Schadensfälle: Die Geschäftsführung ist gefordert
In den letzten Jahren sind die Prozessrisiken im Geschäftsalltag enorm gestiegen. Das liegt an den immer enger werdenden Rechtsrahmen, aber auch an der rundum Abdeckung mit Rechtsschutzversicherungen. Die Hemmschwelle, unklare Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen, hat enorm abgenommen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die organisatorischen Vorkehrungen dafür schaffen, dass rechtserhebliche Sachverhalte (Mängelrügen, Garantieleistungen, Schaden auslösende Verursachungen, Abmahnungen usw.) systematisch bearbeitet werden. Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass die Kosten für Rechtsberatung nicht aus dem Ufer laufen – für das laufende Geschäftsjahr sind bereits um bis zu 10 % steigende Kosten für Rechtsstreitigkeiten abzusehen (siehe unten). Folgende Vorkehrungen reduzieren das Geschäftsführer-Risiko:
- Lassen Sie regelmäßig die vertraglichen Grundlagen Ihrer Geschäftsbeziehungen von Ihrem Anwalt überprüfen (Kaufverträge, AGB, auch: Internet-Impressum).
- Sind grundsätzliche Überarbeitungen notwendig, kostet Sie das u. U. deutlich weniger, wenn Sie für einen befristeten Zeitraum einen Juristen einstellen.
- Rechtsstreitigkeiten sind Chefsache. Veranlassen Sie, dass die Mitarbeiter Sie über Sachverhalte unterrichten, bei denen mit weiteren rechtlichen Schritten zu rechnen ist.
Lassen Sie sich in Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich anwaltlich vertreten. Egal, ob arbeitsrechtliche Fälle oder rechterhebliche Vorgänge mit Lieferanten oder Kunden: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beurteilen oder übliche rechtliche Verfahrensweisen und Antragswege zu beherrschen.
Wichtig ist auch: Informieren Sie grundsätzlich auch Ihren Steuerberater, wenn weitere rechtliche Schritte gegen Sie bzw. Ihre GmbH angedroht werden („wir behalten uns weitere rechtliche Schritte vor“). In Frage kommen: Rückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen, Rückstellungen für Schadensersatzforderungen, Kulanzrückstellungen, Rückstellung für Patentverletzungen oder Produkthaftung, Rückstellung für Prozesskosten.
Vorsicht: Unterbleibt die Rückstellung, gehen Sie ein u. U. erhebliches persönliches Risiko ein. Rechtsfolge: Führt die Rückstellung für das Prozessrisiko zu einer bilanziellen Überschuldung, muss der Geschäftsführer dafür gerade stehen. Im Klartext: Muss das Unternehmen anschließend eine Strafe zahlen, die zur Überschuldung der GmbH führt (oder ist das Unternehmen aus einem anderen Grund überschuldet), hält sich der Insolvenzverwalter an den Geschäftsführer. U. U. müssen Sie die vom Gericht angeordnete Strafe/Schadensersatzsumme aus der eigenen Tasche zahlen.
Kommt es in der GmbH zur wirtschaftlichen Krise und wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, müssen Sie davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich prüft, ob Rechtsstreitigkeiten anhängig waren und wie diese bilanziell berücksichtigt wurden. Gibt es hier Fehler, hält sich der Insolvenzverwalter regelmäßig an den Geschäftsführer – in der Regel auch mit Erfolg. Die Verpflichtung zur Bildung für Rückstellungen für Prozessrisiken ergibt sich aus den §§ 249, 253 HGB und den Vorschriften des EStG. Diese wird in der Regel auch von den Finanzgerichten konsequent durchgesetzt. Vorkehrung: Im Beratungsauftrag mit dem Steuerberater ist ausdrücklich vermerkt, dass dieser einen umfassenden Beratungsauftrag zur Erstellung des kompletten Jahresabschlusses inkl. Gestaltungsberatung hat. Kennt der Steuerberater ein Prozessrisiko und unterlässt die Rückstellung, kann der Schaden u. U. über die Steuerberater-Haftpflicht abgewickelt werden.
Digitales: Neue Ideen für die Personal-Akquise
Allein im Bereich IT fehlen deutschlandweit 82.000 Fachkräfte – Tendenz: weiter zunehmend. Das gilt auch für alle anderen betrieblichen Bereiche, in denen qualifizierte Mitarbeiter (Customer Service, Marketing, FuE) gebraucht werden. Gerade kleinere Unternehmen tun sich schwer mit der Personal-Akquise. Gefragt sind neue Ideen. Immer beliebter und durchaus auch erfolgreich ist das sog. Influencer-Recruiting.
Dazu werden die eigenen Mitarbeiter nach außen als Markenbotschafter aktiv – wenn das gut gemacht ist und authentisch rüberkommt, wirkt das – so die Einschätzung vieler Personaler – stärker und direkter als die besten Arbeitgeber-Argumente im Bewerbungsgespräch. Verlinken Sie solche Botschaften über Ihre Websites, aber auch in den Sozialen Medien. Wichtig ist, dass Sie die inhaltliche Hoheit (welcher Mitarbeiter, welche Botschaft)behalten und die Clips immer gemeinsam mit dem Personal-Verantwortlichen abgestimmt, erstellt bzw. autorisiert werden. Die Initiative dazu kann natürlich auch von der Personalabteilung kommen – mit etwas Fingerspitzengefühl lässt sich da Einiges bewerkstelligen.
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten April 2019
Dass sich die Stimmung und die Lage der deutschen Wirtschaft innerhalb von nur wenigen Monaten von euphorisch, ausgelastet und stabil auf ungewiss, abschwingend bis abstürzend und rezessiv entwickeln könnte, daran haben zum Jahresende 2018 nur wenige geglaubt. Jetzt – gerade 4 Monate später – wird das Ausmaß der (weltweiten) Probleme sichtbar, ist aber immer noch nicht angekommen. Die Geschäftsleitungen bleiben gefordert.
Betrifft … | Trend |
Konjunktur | Dennoch: Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich wieder etwas aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im März von 98,7 (saisonbereinigt korrigiert) auf 99,6 Punkte gestiegen. Dies ist der erste Anstieg nach zuletzt sechs Rückgängen in Folge. Die deutsche Wirtschaft stemmt sich dem Abschwung entgegen. |
Fuhrpark/Firmenwagen | Verstopfte Straßen, teure Parkplätze und schlechte Luft: Alles gute Gründe auch für Geschäftsführer umzusteigen und sich neben dem Firmenwagen mehr Mobilität zu gönnen. Wer sich ein E‑Bike inkl. Privatnutzung von der GmbH zahlen lassen will, bekommt ab sofort Starthilfe vom Staat (BMF-Schreiben v. 13.3.2019 – 3‑S233.4/187). |
Compliance im Unternehmen | Wie im Koalitionsvertrag vereinbart wird ein neues Sanktionsrecht für Unternehmen vorbereitet. Danach werden Unternehmen künftig mit Bußgeldern von bis zu 10 % eines Jahresumsatzes (analog: Kartellstrafen) belegt, wenn es dort eine Struktur gibt, die kriminelles Verhalten wie Betrug, Korruption oder Umweltdelikte befördert oder deckt. Dazu wird es neue Vorgaben für unternehmensinterne Ermittlungsverfahren geben. Im Gegenzug soll sichergestellt werden, dass interne Untersuchungsergebnisse nicht in einem anschließenden Strafverfahren verwendet werden dürfen. |
Höhere Gebühren für Rechtsberatung | Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird derzeit überarbeitet. Ziel ist eine jährliche Anpassung der Gebühren an die Tariflohnentwicklung. Die letzte Gebührenerhöhung für Rechtsanwaltshonorare gab es in 2013. Die Tariflöhne sind seitdem um rund 13 % gestiegen. Stellen Sie sich darauf ein, dass die Gebühren für Rechtsberatung im Herbst 2019 – spätestens im 1. Halbjahr 2020 – deutlich steigen werden – ca. +/- 10 Prozent. |
Bürokratie: Zoll meldet immer mehr Mindestlohn-Verstöße
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüfte im Jahr 2018 mehr als 53.000 Arbeitgeber und leitete rund 111.000 Strafverfahren ein, in über 108.000 Strafverfahren wurden Strafen verhängt. Allein in 2018 wurden aufgrund von Ermittlungen der Finanzkontrolle insgesamt Freiheitsstrafen von über 1.700 Jahren verhängt. Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen der Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz stieg auf 2.744 Verfahren (2017: 2.522; 2016: 1.651; 2015: 705) (Quelle: Zoll Jahresstatistik 2018).
Gehalt/Finanzen: DAX-Gehälter stiegen 2018 um 3.6 %
Die Vorstandsvorsitzenden der 30 größten deutschen DAX-Unternehmen verdienten 2018 im Durchschnitt 7,5 Mio. EUR. Das sind 3,6 % mehr als im Vorjahr und dass trotz der immer sensibler geführten Debatte um Chef-Gehälter. Spitzenverdiener war Beiersdorf-Chef Stefan Heidenreich. Er bezog insgesamt 23,45 Mio. EUR Gesamtvergütung – also inkl. Tantieme, Altersvorsorge und Aktienoption. Auf dem 2. Platz rangiert Allianz-Chef Oliver Bäte mit immerhin auch noch 10,33 Mio. EUR. Geschäftsführer selbst größerer GmbHs können von solchen Gehältern allerdings nur träumen.
GmbH/Recht: Zum Streitwert um die Aktualisierung der Gesellschafterliste
Ist in der Zweipersonen-GmbH (50 : 50)noch nicht gerichtlich entschieden, ob der Einziehungsbeschluss wirksam ist, ist fraglich, ob die Gesellschafterliste bereits entsprechend abgeändert werden darf/muss. Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils (OLG Dresden, Beschluss v. 4.3.2019, 8 W 150/19 und 8 W 170/19).
Geschäftsführer privat: Zu schnell unterwegs
Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Das gilt allerdings nur im (belegbaren) Ausnahmefall und zum Beispiel dann nicht, wenn der Betroffene die Strecke regelmäßig fährt und er somit die Geschwindigkeitsbegrenzung kennen musste (OLG Bamberg, Beschluss v. 1.3.2019, 3 Ss Owi 126/19).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief