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Volkelt-Brief 14/2011

ACHTUNG – feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de – auch Geschäfts­füh­rer betrof­fen + Beweis­not: Geschäfts­füh­rer muss nach Kün­di­gung alle Unter­la­gen her­aus­ge­ben – was tun? + 3 neue BFH-Urtei­le, die es „in sich haben” + Insol­venz: Kei­ne GF-Haf­tung bei Zah­lung rück­stän­di­ger Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben + GmbH-Ver­kauf: Ver­käu­fe muss Verb­inbdlich­kei­ten offen legen + BISS …

The­men heu­te: ACHTUNG – feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de – auch Geschäfts­füh­rer betrof­fen + Beweis­not: Geschäfts­füh­rer muss nach Kün­di­gung alle Unter­la­gen her­aus­ge­ben – was tun? + 3 neue BFH-Urtei­le, die es „in sich haben” + Insol­venz: Kei­ne GF-Haf­tung bei Zah­lung rück­stän­di­ger Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben + GmbH-Ver­kauf: Ver­käu­fe muss Verb­inbdlich­kei­ten offen legen + BISS

14. KW 2011
Frei­tag, 10.4.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Geschäfts­füh­rer, die im ver­gan­ge­nen Jahr mehr als 45.000 € ver­dient haben und frei­wil­lig in einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chert sind, müs­sen ihren Steu­er­be­scheid für das Jahr 2010 ganz genau prü­fen. Auf­pas­sen müs­sen alle Geschäfts­füh­rer, die auf­grund ihres Ver­diens­te über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von der Pflicht­ver­si­che­rung frei­ge­stellt sind, die aber frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Ver­si­che­rung ver­si­chert sind – das sind z. B. die Geschäfts­füh­rer, die ihre Fami­lie güns­tig mit­ver­si­chern wol­len. Die auto­ma­tisch erstell­ten Steu­er­be­schei­de die­ses Per­so­nen­krei­ses sind zum Teil feh­ler­haft. Durch einen Aus­wer­tungs­feh­ler kann Ihnen als Geschäfts­füh­rer ein Scha­den von bis zu 1.000 € entstehen.

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um kön­nen die von den Unter­neh­men über­mit­tel­ten Daten mit der Aus­wer­tungs-Soft­ware nicht kor­rekt ver­ar­bei­tet wer­den. Das Pro­blem ist im Finanz­mi­nis­te­ri­um unter­des­sen bekannt – konn­te aber bis­her noch nicht abge­stellt wer­den. In den betrof­fe­nen Fäl­len wer­den die Steu­er-Beschei­de „von Hand“ nach­ge­bes­sert. Den­noch gehen in Ein­zel­fäl­len immer noch fal­sche Beschei­de her­aus. Im Ein­zel­fall soll­te der Steu­er­be­scheid also genau nach­ge­rech­net werden.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie, ob die von Ihnen gezahl­ten Bei­trä­ge zur Pfle­ge- und Kran­ken­ver­si­che­rung (Zei­le 25 und 26 der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung) im Steu­er­be­scheid so wie gezahlt (also Arbeit­neh­mer- und Arbeit­ge­ber­an­teil) in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben von der Steu­er­last abge­zo­gen wur­den. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie Wider­spruch gegen den Bescheid ein­le­gen – mit Hin­weis auf den oben genann­ten Feh­ler. Geschäfts­füh­rer, deren Steu­er­be­scheid für 2010 vom Steu­er­be­ra­ter bereits erstellt wur­de, soll­ten den Steu­er­be­scheid genau prü­fen las­sen und beim Finanz­amt ent­spre­chend nachhaken.

Geschäftsführer-Haftung: Abläufe immer doppelt protokollieren

Als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­gro­ßen oder gro­ßen GmbH besteht für Sie per Anstellungs­vertrag in der Regel eine Akten­her­aus­ga­be­ver­pflich­tung. Danach müs­sen Sie zum Ende Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges sämt­li­che Unter­la­gen der GmbH, die sich in Ihrer Ver­fü­gung befin­den, an Ihren Arbeit­ge­ber her­aus­ge­ben. Pro­blem dabei: Kommt es nach­träg­lich zu Haf­tungs­an­sprü­chen oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen der GmbH gegen Sie, fehlt Ihnen das Beweis­ma­te­ri­al. Sie sind dar­auf ange­wie­sen, dass der Arbeit­ge­ber Ihnen die Unter­la­gen aus­hän­digt, die Sie zur Beweis­füh­rung brau­chen (Akten­ein­sichts­recht). Damit liegt es in der Hand Ihres ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers, wel­che Unter­la­gen Sie tat­säch­lich bekommen.

Wie kön­nen Sie sich hier schüt­zen: Gute Erfah­run­gen gibt es mit einem zusätz­li­chen pri­va­ten Tage- oder Log-Buch zum betrieb­li­chen Ablauf. Ver­mer­ken Sie dar­in in eige­nen Wor­ten – ohne aus­schließ­lich offi­zi­el­le betrieb­li­che Doku­men­te zu ver­wen­den – alle Vor­gän­ge, zumin­dest die mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen. Das sind Ent­schei­dungs­vor­be­rei­tun­gen, Gedächt­nis-Pro­to­kol­le zu Ent­schei­dungs­ab­läu­fen, Abstim­mun­gen mit Mit-Geschäfts­füh­rern, Gesprä­che mit Mit-Gesellschaftern.

Für die Pra­xis: Ist in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag per For­mu­lar­klau­sel jedes Zurück­be­hal­tungs­recht von betrieb­li­chen Unter­la­gen aus­ge­schlos­sen, müs­sen Sie nicht klein bege­ben. Selbst dann kön­nen zurück­be­hal­te­ne Unter­la­gen im gericht­li­chen Ver­fah­ren ein­ge­setzt wer­den. Die Gerich­te akzep­tie­ren den for­mu­lar­mä­ßi­gen Aus­schluss des Zurück­be­hal­tungs­rechts nicht. Der Geschäfts­füh­rer wird mit einer sol­chen Klau­sel unan­ge­mes­sen benachteiligt.

Interessant: Neue Unternehmens-Börse im Internet 

Seit Anfang April hat die Deut­sche Unter­neh­mens-Bör­se (DUB) ein neu­es Por­tal für Unter­neh­mens­käu­fe/-ver­käu­fe online gestellt. Unter www.dub.de kön­nen Ver­kaufs­wil­li­ge Ihr Unter­neh­men vorstellen.

Fakt ist bis­her aller­dings, dass die meis­ten Unter­neh­men bei einem Mer­ger weit­ge­hend anonym blei­ben wol­len und es nicht ger­ne sehen, wenn ihr Unter­neh­men öffent­lich – also z. B. im Inter­net – gehan­delt wird. Das ist ver­ständ­lich und auch wir raten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu, Ver­kaufs­an­ge­bo­te oder die Suche nach einem Nach­fol­ger ver­trau­lich und seri­ös abzu­wi­ckeln. Den­noch: Unter­neh­mer, die zukau­fen wol­len, fin­den in der Unter­neh­mens­bör­se durch­aus inter­es­san­te Ange­bo­te. Noch ist die Bör­se im Auf­bau. Da aber das Han­dels­blatt, die Unter­neh­mens­be­ra­tung Ernest & Young und die Com­merz­bank mit am Pro­jekt Deut­sche Unter­neh­mens-Bör­se betei­ligt sind, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die betei­lig­ten Unter­neh­men ihnen bekann­te Mer­gers und Akqui­si­ti­ons in die­se Daten­bank ein­stel­len wer­den. Zugang zu den Unter­neh­mens­da­ten gibt es nach einer Regis­trie­rung – z. Z. ist mit der Regis­trie­rung eine 6‑monatige kos­ten­freie Test­pha­se mög­lich, danach wer­den – je nach Dienst­leis­tung – Gebüh­ren für die Nut­zung fällig.

Für die Pra­xis: Die (gerin­gen) Nut­zungs­ge­büh­ren der ein­zel­nen Dienst­leis­tun­gen (Ein­stel­len von Ver­kaufs­an­ge­bo­ten, geziel­te Suche nach Kauf­an­ge­bo­ten nach Bran­che, Unter­neh­mens­grö­ße usw.) sind OK und sor­gen dafür, dass der Zugang zu den Kauf- und Ver­kaufs­an­ge­bo­ten auf einen inter­es­sier­ten Nut­zer­kreis beschränkt blei­ben wird. Die bis jetzt in der Daten­bank gelis­te­ten Unter­neh­men sind für expan­si­ve Unter­neh­men durch­aus interessant.

Neue BFH-Urteile

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­öf­fent­licht alle neu­en Urtei­le regel­mä­ßig mitt­wochs auf sei­nen Inter­net-Sei­ten. Und es ver­geht kei­ne Woche, in der nicht auch neue Urtei­le spe­zi­ell zu GmbH-Besteue­rungs­­fra­gen ver­öf­fent­licht wer­den. Allei­ne in der letz­ten Woche hat das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt wie­der 3 GmbH-Urtei­le ver­öf­fent­licht, die es „in sich“ haben:

  1. So muss die GmbH nur dann Lohn­steu­er für das dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­te Weih­nachts­geld zah­len, wenn das Weih­nachts­geld tat­säch­lich aus­ge­zahlt wird. Selbst wenn der Geschäfts­füh­rer einen rechts­ver­bind­li­chen Anspruch auf Weih­nachts­geld aus dem Anstel­lungs­ver­trag hat und die GmbH das zah­len kann, darf das Finanz­amt nicht ein­fach Lohn­steu­er ver­an­la­gen (BFH, Urteil vom 3.2.2011, VI R 4/10).
  2. In einem wei­te­ren Urteil hat der BFH zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung des Ver­lus­tes aus sei­ner GmbH-Betei­li­gung Stel­lung genom­men (§ 17 EStG). Dabei ging es um die steu­er­li­che Behand­lung des Gesell­schaf­ter-Dar­le­hens, dass in der Kri­se der GmbH ste­hen gelas­sen wur­de und von der GmbH nicht mehr zurück­ge­zahlt wer­den konn­te. Dazu der BFH: Der Ver­äu­ße­rungs­ver­lust muss exakt ermit­telt wer­den, eine Ver­rech­nung mit ande­ren Steu­er­an­sprü­chen ist nicht mög­lich (BFH, Urteil vom 7.12.2011, IX R 16/10).
  3. Der BFH hat jetzt klar­ge­stellt, dass eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft nur dann begrün­det wer­den kann, wenn die betei­lig­ten Unter­neh­men (GmbH, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten) unmit­tel­bar oder mit­tel­bar anein­an­der betei­ligt sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Betei­li­gung nur über gemein­sa­me Gesell­schaf­ter vor­liegt (z. B. Betriebs­auf­spal­tung; Ände­rung der Recht­spre­chung: BFH, Urteil vom 1.12.2010, XI R 43/08).

Geschäftsführer darf rückständige Lohnsteuer und Sozialabgaben anweisen

Laut BGH-Grund­sat­z­ent­schei­dung haf­tet der Geschäfts­füh­rer nicht per­sön­lich für rück­stän­di­ge Zah­lun­gen an das Finanz­amt bzw. die Sozi­al­ver­si­che­rung, die er nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe ver­an­lasst (BGH, Urteil vom 25.1.2011, II ZR 196/09).

Für die Pra­xis: Bis dato war immer wie­der umstrit­ten, ob der Geschäfts­füh­rer nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe über­haupt noch Zah­lun­gen ver­an­las­sen darf. In vie­len Fäl­len muss­ten Geschäfts­füh­rer sol­che Zah­lun­gen anschlie­ßend an den Insol­venz­ver­wal­ter zurück­zah­len. Mit dem aktu­el­len Urteil hat der BGH jetzt recht­li­che Klar­heit geschaf­fen. Wich­tig: Hier geht es um rück­stän­di­ge Zah­lun­gen. Unab­hän­gig davon darf der Geschäfts­füh­rer in der Kri­se Löh­ne nur soweit aus­zah­len, wie die GmbH in der Lage ist, ent­spre­chen­de Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Kann die GmbH das nicht mehr, muss er die Löh­ne soweit kür­zen, dass die antei­li­ge Lohn­steu­er noch begli­chen wer­den kann.

GmbH-Verkäufer muss alle Verbindlichkeiten offen legen

Der Ver­käu­fer eines GmbH-Anteils ist ver­pflich­tet, bei ange­spann­ter Lage der GmbH dem poten­zi­el­len Käu­fer sämt­li­che Ver­bind­lich­kei­ten der GmbH offen zu legen (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 24.11.2010, 7 U 36/09).

Für die Pra­xis: Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für die Anfech­tung des Kauf­ver­tra­ges wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung (hier: Vor­ent­hal­ten von bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten) ist, dass die Frist von einem Jahr auf jeden Fall ein­ge­hal­ten sein muss (§ 124 Abs. 1 BGB). Ent­schei­dend ist die „Kennt­nis  der Täu­schung“, uner­heb­lich ist, ob der Käu­fer bereits frü­her hät­te wis­sen kön­nen, dass sol­che nicht offen geleg­ten Ver­bind­lich­kei­ten bestehen.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Vol­kelt 

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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