Steuerpolitik: Inspiriert Kichhof die Kanzlerin doch noch mit seinen Ideen … + Dienstleister-GmbHs: EU will elektronische Dienstleistungskarte + Terminsache: Geschäftsführer müssen länger arbeiten + Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen + GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerforderungen widersprechen + Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen + BISS …
Der Volkelt-Brief 13/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 31. März 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
alle (4) Jahre wieder: Rechtzeitig zur nächsten Bundestagswahl werden wieder die Stimmen laut, die sich für einen Vereinfachung des Steuerrechts und für eine Entlastung der Steuerbürger und Unternehmen stark machen. Z. B. Paul Kirchhof, Verfassungsrechtler und nimmer müder Streiter für ein neues Steuerrecht. Jetzt hat er erneut seine Ideen für eine radikale Vereinfachung des deutschen Steuerrechts im Handelsblatt publiziert.
Z. B. Umsatzsteuer: Die wird nur noch auf der letzten Stufe – also beim Verkauf an den Konsumenten erhoben. Umsätze zwischen den Unternehmen bleiben steuerfrei – nachweislich einer digitalen Konto-Kontrolle. Das komplizierte Vorsteuer-Verfahren entfällt. Oder mit der Einkommensteuer: Alle zahlen 25 % für alle Einkunftsarten. Die Progression wird durch stufenweise sinkende Freibeträge ergänzt und alle Ausnahmetatbestände werden abgeschafft. Oder bei der Unternehmenssteuer: Alle Unternehmen zahlen Rechtsform-unabhängig 25 %. Der ganze Aufwand zur Steuergestaltung und Steuervermeidung wäre damit hinfällig. Kirchhofs Hauptargument: Mit der digitalen Steuerabwicklung ist das Alles kein Problem mehr.
Weiterführend: Kirchhofs Steuerpläne in der Spiegel-Kritik
Dienstleister-GmbHs: EU will elektronische Dienstleistungskarte
Ob Rechtsanwälte, Architekten, Kfz-Meisterbetriebe oder Elektro-Handwerk: Die EU-Dienstleistungs-Richtlinie setzt viele kleinere Unternehmen in Deutschland zunehmend unter Druck. Hintergrund: Die in Deutschland üblichen Zugangsbeschränkungen und Honorarvorgaben stoßen immer mehr auf Kritik der EU-Institutionen. Wegweisend ist hier das von der EU eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mindesttarife der Gebührenordnung der Architekten. Zuletzt hatte die Bundesregierung bei den Steuerberatern eingelenkt und deren verbindliche Honorarsätze abgeschafft.
Betroffen davon sind auch Freiberufler- und Handwerker-GmbHs. Hier können die Geschäftsführer bislang noch davon ausgehen, dass sie keine Billig-Anbieter aus dem EU-Ausland fürchten müssen. Im Fokus steht auch der deutsche Meisterbrief. Von ehemals 94 Meisterberufen besteht unterdessen nur noch für 41 Berufe Meisterpflicht. Die EU-Kommission plant die Einführung einer (einheitlichen) elektronischen Dienstleistungskarte – mit der der Dienstleiser seine Zulassung zum gesamten Binnenmarkt nachweisen kann. Im Klartext: Damit kann er in Zukunft eine Betätigung auch auf dem deutschen Markt gerichtlich durchsetzen. Im ersten Schritt soll eine solche Karte zunächst für die Bauwirtschaft und für Unternehmens-Dienstleitungen (IT, Ingenieure) eingeführt werden.
Terminsache: Geschäftsführer müssen länger arbeiten
Seit Jahresbeginn müssen alle Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Diese Verlängerung der Lebensarbeitszeiten hat Auswirkungen auf die Altersversorgung von GmbH-Geschäftsführern. Für die Pensionszusage des GmbH-Geschäftsführers galt bislang: Die Pensionsrückstellungen wurden steuerlich nur dann als Gewinn mindernder Bilanzposten anerkannt, wenn die Pensionszusage zumindest auf das 60. Lebensjahr und später abgeschlossen wird, eine Erdienenszeit von mindestens 10 Jahren vorgesehen ist und der Anspruch auf Altersbezüge auf maximal 75% der zuletzt bezogenen Festbezüge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Handlungsbedarf, wenn die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen nicht gefährdet werden soll (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Einzelfall müssen Sie die folgenden Vorgaben berücksichtigen: …
- In der Regel legt Finanzamt das Pensionsalter zugrunde, das in der Versorgungszusage festgeschrieben wurde. Das gilt zumindest für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung < 50%) und für Pensionsansprüche ab dem 60 Lebensjahr.
- Wird in der Versorgungszusage auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen, ist die am jeweiligen Bilanzstichtage geltende Altersgrenze maßgebend.
- (Beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer, in deren Pensionszusage die bisher von den Finanzbehörden geforderte Mindest-Altersgrenze festgeschrieben war (Jahrgänge bis 1952 mindestens 65 Jahre, Jahrgänge 1953 bis 1961 mindestens 66 Jahre, Jahrgänge ab 1962 mindestens 67 Jahre) können jetzt davon abweichende Regelungen vereinbaren – Mindestalter: 65 Jahre, Höchstalter: offen. Wichtig: Dieses Wahlrecht muss spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 2017 ausgeübt werden. Gesellschafter-Geschäftsführer, die das nutzen wollen, sollten also – mit dem Steuerberater – die vertraglichen Voraussetzungen dafür schaffen (Beschluss über die Änderung der Versorgungszusage) und das entsprechend in der Bilanz ausweisen bzw. im Anhang vermerken.
- Achtung bei bestehenden Pensionszusagen für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Im oben genannten BMF-Schreiben ist vorgegeben, dass bei Pensionszusagen für Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 9.12.2016 abgeschlossen wurden und in denen ein Eintrittsalter unter 60 Jahren vereinbart ist, grundsätzlich steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Geschäftsführer, die schon länger im Dienst sind und eine solchen Pensionsanspruch haben, sollten danach prüfen, ob das Pensionsalter auf mindestens 62 Jahre angehoben werden kann (siehe unten).
- Achtung bei bestehenden Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Pensionszusagen, die vor dem 9.12.2016 abgeschlossen wurden und in denen ein Eintrittsalter unter 65 Jahren vereinbart ist, werden grundsätzlich steuerlich nicht mehr anerkannt. Geschäftsführer, die schon länger im Dienst sind und ihr Pensionseintrittsalter nach hinten verschieben können und wollen, sollten danach prüfen, ob das Pensionsalter auf 65 Jahre angehoben werden kann.
- Achtung bei Neu-Zusagen: Für Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Pensionszusage, die nach dem 9.12.2016 abgeschlossen wird, steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn ein Mindest-Eintrittalter von 62 Jahren vereinbart ist. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss ein Mindest-Eintrittsalter von 67 Jahren vereinbart werden.
Arbeitshilfe: Was bringt eine Pensionszusage für den GmbH-Geschäftsführer
Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat in 2016 weniger Unternehmen wegen Verstößen gegen die Mindestlohn- und andere Vorschriften kontrolliert aber insgesamt höhere Geldbußen festgesetzt. Die Zahl der von der FKS geprüften Arbeitgeber ging von 43.637 im Jahre 2015 auf 40.374 zurück (- 7,5 %). Stark rückläufig war die Zahl der geprüften Unternehmen im Baugewerbe von 16.681 auf 13.473 (- 19,5 %). Auch im Gaststätten-/Beherbergungsgewerbe war die Zahl rückläufig, von 7.287 auf 6.030 in 2016 (- 17,5 %). Insgesamt leitete die FKS 2016 126.315 Ermittlungsverfahren ein, 1.651 wegen Verstoß gegen die Mindestlohnvorschriften, 1.782 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne und 113 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze. Insgesamt 122.769 Fälle betrafen Leistungsmissbrauch, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, unerlaubte Ausländerbeschäftigung oder Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Die Summe der Geldbußen stieg von 43,4 Mio. EUR auf 48,7 Millionen EUR in 2016.
Pressekonferenz: offizielle Vorstellung der Jahreszahlen 2016
GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerforderungen widersprechen
Nur wenn der Geschäftsführer den im Insolvenzverfahren vom FA angemeldeten Steuerforderungen widerspricht, kann er später dagegen gerichtlich vorgehen, z. B. wenn er für diese Steuerschulden persönlich in die Haftung genommen wird (FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14).
Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen
Nur weil Ehegatten in getrennten Wohnungen leben, darf das Finanzamt eine steuerliche Zusammenveranlagung nicht verweigern. Das FA muss den Einzelfall prüfen und die vorgetragenen Gründe würdigen (FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst