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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2011

Wenn der Geschäfts­füh­rer in der GmbH-Immo­bi­lie wohnt – neue Steu­er-Grund­sät­ze für Vor­steu­er + Jetzt prü­fen: Dar­le­hens­ver­trä­ge mit Ehe­gat­ten, Kin­dern und nahe­ste­hen­den Drit­ten + neue Warn­sei­te für dubio­se Finanz­an­la­gen + wei­ter unkla­re Rechts­la­ge für Betriebs­auf­spal­tun­gen + Dar­le­hens­zin­sen sind nicht immer Wer­bungs­kos­ten + EU plant ein­heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge für KSt + BISS 

The­men heu­te: Wenn der Geschäfts­füh­rer in der GmbH-Immo­bi­lie wohnt – neue Steu­er-Grund­sät­ze für Vor­steu­er + Jetzt prü­fen: Dar­le­hens­ver­trä­ge mit Ehe­gat­ten, Kin­dern und nahe­ste­hen­den Drit­ten + neue Warn­sei­te für dubio­se Finanz­an­la­gen + wei­ter unkla­re Rechts­la­ge für Betriebs­auf­spal­tun­gen + Dar­le­hens­zin­sen sind nicht immer Wer­bungs­kos­ten + EU plant ein­heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge für KSt + BISS

12. KW 2011
Frei­tag, 25.3.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

vie­le gewerb­li­che Unter­neh­men wur­den und wer­den als GmbH geführt, um pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen recht­lich zu tren­nen. Vor­teil: Es kön­nen auch steu­er­li­che Gestal­tun­gen ver­wirk­licht wer­den, die im Per­so­nen­un­ter­neh­men nicht mög­lich sind. Bei­spiel: Die GmbH erwirbt ein Grund­stück, baut dar­auf eine Immo­bi­lie, die zum Teil von der GmbH und zum Teil für pri­va­te Wohn­zwe­cke genutzt wird. Vor­teil: Die GmbH kann z. B. die Vor­steu­er für die Her­stel­lungs­kos­ten abziehen.

Unter­des­sen gibt es zu die­ser Gestal­tung kla­re Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Aner­ken­nung auch vom Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH). Danach müs­sen u. U. auch sog. gemisch­te Auf­wen­dun­gen steu­er­lich aus­ein­an­der­ge­rech­net wer­den. Für vie­le Finanz­äm­ter ist das Anlass, auch die an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­mie­te­te GmbH-Immo­bi­lie umsatz­steu­er­recht­lich neu zu bewer­ten. Mit der Fol­ge, dass die Her­stel­lungs­kos­ten nur antei­lig zum Vor­steu­er­ab­zug zuge­las­sen wer­den und lau­fen­de Miet­ein­nah­men mit Umsatz­steu­er belas­tet wer­den. Jetzt hat auch der BFH dazu Stel­lung genom­men und Kri­te­ri­en fest­ge­legt, wie in Zukunft die Vor­steu­er in einer sol­chen Gestal­tung ange­setzt wer­den kann (BFH-Urteil vom 12.1.2011, XI R 9/08).

Für die Pra­xis: Danach unter­schei­det der BFH je nach Fall – also z. B. danach, ob die Woh­nung in der GmbH-Immo­bi­lie dem Geschäfts­füh­rer im Anstel­lungs­ver­trag als Teil der Ver­gü­tung über­las­sen wird, ob ein Miet­ver­trag außer­halb des Anstel­lungs­ver­tra­ges abge­schlos­sen wird oder ob dem Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) die Woh­nung zur kos­ten­frei­en Nut­zung über­las­sen wird. Je nach Fall tre­ten unter­schied­li­che steu­er­li­che Fol­gen ein. Gehen Sie davon aus, dass nach die­sen neu­en Kri­te­ri­en jeder Ein­zel­fall neu geprüft und ein­ge­stuft wird. Haben Sie ein sol­ches Immo­bi­li­en-Pri­vat­nut­zungs-Modell gewählt, soll­ten Sie noch im Lau­fe des Jah­res prü­fen, wel­che Fol­gen das BFH-Urteil für Sie bringt. So kann es z. B. bes­ser sein, wenn kein übli­cher Miet­ver­trag abge­schlos­sen wird, son­dern eine Über­las­sung der Woh­nung an den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer“ gewählt wird. Hier muss aber wirk­lich im Ein­zel­fall geprüft werden.

Neue Vorschriften für Darlehensverträge mit Ehegatten und Kindern 

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat noch kurz vor Jah­res­en­de neue Vor­schrif­ten für das Steu­er­jahr 2011 in Sachen „Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen“ ver­öf­fent­licht (BMF-Schrei­ben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Dar­in wer­den die Grund­sät­ze zur Prü­fung sol­cher Ver­trä­ge durch die Finanz­äm­ter offi­zi­ell zusam­men­ge­fasst. Nach die­sem Kata­log arbei­ten die zustän­di­gen Finanz­amts-Sach­be­ar­bei­ter jede ein­zel­ne ver­trag­li­che Gestal­tung zwi­schen Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen ab. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie die­se Vor­ga­ben in Kür­ze zur Kennt­nis neh­men und ggf. prü­fen, ob in Ihren Gestal­tun­gen nach­ge­ar­bei­tet wer­den muss.

Für Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (das sind: Ehe­gat­ten, Kin­der, Enkel, aber auch: Eltern, getrennt leben­de Ehe­gat­ten, even­tu­ell auch: nicht ver­hei­ra­te­te Lebens­ge­mein­schaf­ten). In all die­sen Fäl­len soll­ten die neu­en Vor­ga­ben voll­stän­dig erfüllt werden:

  • Es muss sich um einen zivil­recht­lich wirk­sa­men Ver­trag han­deln. Kon­kret: Für Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen gibt es aber kei­ne Form­vor­schrif­ten. Sie kön­nen also auch münd­lich ver­ein­bart wer­den. Wir emp­feh­len aber auf jeden Fall aus Beweis­grün­den einen schrift­li­chen Ver­trag.
  • Der Ver­trag muss wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen wer­den. Das betrifft: Ver­ein­ba­rung über Lauf­zeit und Rück­zah­lung, Zin­sen, Sicherheiten.
  • Der Ver­trag muss nach den ver­ein­bar­ten Bestim­mun­gen tat­säch­lich durch­ge­führt werden.
  • Tren­nung der Ver­mö­gens- und Ein­kunfts­sphä­ren der Betei­lig­ten (even­tu­ell getrenn­te Kon­ten, Gütertrennung).

Wich­tig: Aus­drück­lich wird im BMF-Schrei­ben auf die sog. schenk­wei­se begrün­de­te Dar­le­hens­for­de­rung gere­gelt. Danach gilt: Wird eine unent­gelt­li­che Zuwen­dung (Schen­kung) z. B. an die Kin­der davon abhän­gig gemacht, dass der Betrag als Dar­le­hen z. B. in die Fir­ma ein­ge­legt wer­den muss, erken­nen die Finanz­be­hör­den weder die Schen­kung noch den Dar­le­hens­ver­trag an.

Für die Pra­xis: Gera­de die­se Gestal­tung wird und wur­de oft gewählt, um im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­schaft (Schen­kung) die Steu­er­frei­trä­ge bei der Über­tra­gung von Fami­li­en­ver­mö­gen mehr­mals zu nut­zen und das bei Siche­rung der Finan­zie­rung des Unter­neh­mens. Wei­te­rer Vor­teil: Die Zin­sen kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den und die Zins­ein­künf­te kön­nen pau­schal mit 25% ver­steu­ert wer­den. Wenn Sie eine sol­che Gestal­tung gewählt haben, soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, wie jetzt vor­zu­ge­hen ist. Zum einen, ob Sie bestehen­de Dar­le­hens­ver­trä­ge jetzt auf­kün­di­gen und dar­auf bau­en, dass die bis dahin abge­wi­ckel­ten Dar­le­hens­ver­trä­ge u. U. steu­er­lich doch noch durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Zum ande­ren ist zu prü­fen, was bei bevor­ste­hen­den Gestal­tun­gen noch durch­ge­setzt wer­den kann. Z. B.: Indem von einer Dar­le­hens­ver­pflich­tung abge­se­hen wird oder die­se ledig­lich auf einen Teil­be­trag beschränkt wird.

Neue Warn-Seite informiert über dubiose Finanzanlagen

Wer Geld anle­gen will und muss, hat die Qual der Wahl: Die meis­ten Anla­gen brin­gen nicht viel – man war­tet auf Bewe­gung bei den Zin­sen. Dage­gen ste­hen Anla­gen mit höhe­rer Ren­di­te und höhe­ren Risi­ken. Fast nie­mand ist gegen Feh­ler in der Anla­ge­ent­schei­dung gewappnet.

Für die Pra­xis: Dazu bie­tet die Stif­tung Waren­test jetzt einen inter­es­san­ten Ser­vice. Sie ver­öf­fent­licht eine Warn­lis­te mit unse­riö­sen Pro­duk­ten und Anbie­tern, die monat­lich aktua­li­siert wird. Prü­fen Sie also vor­ab unter www.test.de/weltverbrauchertag vor­ab, wel­che Anbie­ter und Pro­duk­te bis­her schon nega­tiv auf­ge­fal­len sind. Gut gemach­ter und emp­feh­lens­wer­ter Anlage-Check.

Unklare Rechtslage für Betriebsaufspaltungen bleibt vorerst bestehen – BMF wartet weitere Rechtsprechung ab

 Nach einem aktu­el­len Urteil des BFH kann die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft nicht mehr allein durch die Betei­li­gung gemein­sa­mer Gesell­schaf­ter begrün­det wer­den. Noch ist nicht geklärt ist, wel­che Aus­wir­kun­gen das Urteil auf Betriebs­auf­spal­tun­gen hat (BFH, Urteil vom 22.4.2010, V R 9/09). 

Für die Pra­xis: Laut Finanz­ver­wal­tung sol­len zunächst noch eini­ge beim BFH zur Sache anhän­gi­ge Ver­fah­ren abge­war­tet wer­den, bevor ein ver­bind­li­cher Anwen­dungs­er­lass erge­hen wird – auch hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen auf Betriebs­auf­spal­tun­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Darlehenszinsen an die GmbH sind nicht immer Werbungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers

Zin­sen, die der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für ein Dar­le­hen an sei­ne GmbH zahlt, sind nicht in jedem Fall Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Und zwar dann nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer mit dem Dar­le­hen eine pri­va­te Lebens­ver­si­che­rung finan­ziert, die anschlie­ßend als Sicher­heit für die Anschaf­fung einer GmbH-Immo­bi­lie dient (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 2.2.2011, 2 K 287/07).

Für die Pra­xis: Vor­sicht: Bei die­ser Gestal­tung kommt es immer auf die kon­kre­te Aus­füh­rung an. Laut BFH vom 25.2.2009 (IX R 62/07) wer­den Dar­le­hens­zin­sen als Webungs­kos­ten aner­kannt, wenn es sich um eine lang­fris­ti­ge Finan­zie­rung zur Ablö­sung des Immo­bi­li­en­ge­schäf­tes mit einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung han­delt. Wer­den zwi­schen­zeit­lich die Dar­le­hens­kon­di­tio­nen geän­dert (Lauf­zeit, Höhe) ist das ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine lang­fris­ti­ge Finan­zie­rung han­delt. Dann lie­gen kei­ne Wer­bungs­kos­ten vor.

EU packt einheitliche Körperschaftsteuer für Europazone an

Grenz­über­schrei­tend täti­ge Unter­neh­men in Euro­pa haben nach wie vor gro­ße büro­kra­ti­sche Pro­ble­me bei der Besteue­rung. Das betrifft z. B. die 27 unter­schied­li­chen Erhe­bungs­me­tho­den für die Berech­nungs­grund­la­ge der Kör­per­schaft­steu­er, die Ver­rech­nung von Gewin­nen und Ver­lus­ten inner­halb der EU-Zone oder die auf­wen­di­ge Erfas­sung von inner­ge­sell­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von Vor­pro­duk­ten (Ver­rech­nungs­prei­se). Jetzt hat die EU-Kom­mis­si­on eine sog. Gemein­sa­me kon­so­li­dier­te Kör­per­schaf­t­­steu­er-Bemes­sungs­grund­la­ge vor­ge­legt (GKKB). Danach wer­den Unter­neh­men die Mög­lich­keit erhal­ten, bei einer ein­zi­gen Ver­wal­tung in der EU eine ein­zi­ge Steu­er­erklä­rung abge­ben zu können.

Für die Pra­xis: Die GKKB ist eine EU-Initia­ti­ve im Rah­men der Stra­te­gie Euro­pa 2020 – eine Umset­zung erfolgt lang­fris­tig und soll ins­ge­samt zu einem Abbau von Büro­kra­tie­kos­ten für euro­pa­weit täti­ge Unter­neh­men in der Höhe von 1,3 Mrd. EUR brin­gen. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu ein­zel­nen Maß­nah­men und zum Stand des Ver­fah­rens gibt es im EU-Por­tal unter > https://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm .

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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