Themen heute: Wenn der Geschäftsführer in der GmbH-Immobilie wohnt – neue Steuer-Grundsätze für Vorsteuer + Jetzt prüfen: Darlehensverträge mit Ehegatten, Kindern und nahestehenden Dritten + neue Warnseite für dubiose Finanzanlagen + weiter unklare Rechtslage für Betriebsaufspaltungen + Darlehenszinsen sind nicht immer Werbungskosten + EU plant einheitliche Bemessungsgrundlage für KSt + BISS …
12. KW 2011
Freitag, 25.3.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
viele gewerbliche Unternehmen wurden und werden als GmbH geführt, um privates und geschäftliches Vermögen rechtlich zu trennen. Vorteil: Es können auch steuerliche Gestaltungen verwirklicht werden, die im Personenunternehmen nicht möglich sind. Beispiel: Die GmbH erwirbt ein Grundstück, baut darauf eine Immobilie, die zum Teil von der GmbH und zum Teil für private Wohnzwecke genutzt wird. Vorteil: Die GmbH kann z. B. die Vorsteuer für die Herstellungskosten abziehen.
Unterdessen gibt es zu dieser Gestaltung klare Vorgaben für die steuerliche Anerkennung auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Danach müssen u. U. auch sog. gemischte Aufwendungen steuerlich auseinandergerechnet werden. Für viele Finanzämter ist das Anlass, auch die an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete GmbH-Immobilie umsatzsteuerrechtlich neu zu bewerten. Mit der Folge, dass die Herstellungskosten nur anteilig zum Vorsteuerabzug zugelassen werden und laufende Mieteinnahmen mit Umsatzsteuer belastet werden. Jetzt hat auch der BFH dazu Stellung genommen und Kriterien festgelegt, wie in Zukunft die Vorsteuer in einer solchen Gestaltung angesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 12.1.2011, XI R 9/08).
Für die Praxis: Danach unterscheidet der BFH je nach Fall – also z. B. danach, ob die Wohnung in der GmbH-Immobilie dem Geschäftsführer im Anstellungsvertrag als Teil der Vergütung überlassen wird, ob ein Mietvertrag außerhalb des Anstellungsvertrages abgeschlossen wird oder ob dem Gesellschafter (-Geschäftsführer) die Wohnung zur kostenfreien Nutzung überlassen wird. Je nach Fall treten unterschiedliche steuerliche Folgen ein. Gehen Sie davon aus, dass nach diesen neuen Kriterien jeder Einzelfall neu geprüft und eingestuft wird. Haben Sie ein solches Immobilien-Privatnutzungs-Modell gewählt, sollten Sie noch im Laufe des Jahres prüfen, welche Folgen das BFH-Urteil für Sie bringt. So kann es z. B. besser sein, wenn kein üblicher Mietvertrag abgeschlossen wird, sondern eine Überlassung der Wohnung an den Arbeitnehmer „Geschäftsführer“ gewählt wird. Hier muss aber wirklich im Einzelfall geprüft werden.
Neue Vorschriften für Darlehensverträge mit Ehegatten und Kindern
Das Bundesfinanzministerium hat noch kurz vor Jahresende neue Vorschriften für das Steuerjahr 2011 in Sachen „Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen“ veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Darin werden die Grundsätze zur Prüfung solcher Verträge durch die Finanzämter offiziell zusammengefasst. Nach diesem Katalog arbeiten die zuständigen Finanzamts-Sachbearbeiter jede einzelne vertragliche Gestaltung zwischen Familien-Angehörigen ab. Sie sind also gut beraten, wenn Sie diese Vorgaben in Kürze zur Kenntnis nehmen und ggf. prüfen, ob in Ihren Gestaltungen nachgearbeitet werden muss.
Für Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen (das sind: Ehegatten, Kinder, Enkel, aber auch: Eltern, getrennt lebende Ehegatten, eventuell auch: nicht verheiratete Lebensgemeinschaften). In all diesen Fällen sollten die neuen Vorgaben vollständig erfüllt werden:
- Es muss sich um einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag handeln. Konkret: Für Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen gibt es aber keine Formvorschriften. Sie können also auch mündlich vereinbart werden. Wir empfehlen aber auf jeden Fall aus Beweisgründen einen schriftlichen Vertrag.
- Der Vertrag muss wie zwischen Dritten üblich abgeschlossen werden. Das betrifft: Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlung, Zinsen, Sicherheiten.
- Der Vertrag muss nach den vereinbarten Bestimmungen tatsächlich durchgeführt werden.
- Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der Beteiligten (eventuell getrennte Konten, Gütertrennung).
Wichtig: Ausdrücklich wird im BMF-Schreiben auf die sog. schenkweise begründete Darlehensforderung geregelt. Danach gilt: Wird eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) z. B. an die Kinder davon abhängig gemacht, dass der Betrag als Darlehen z. B. in die Firma eingelegt werden muss, erkennen die Finanzbehörden weder die Schenkung noch den Darlehensvertrag an.
Für die Praxis: Gerade diese Gestaltung wird und wurde oft gewählt, um im Wege der vorweggenommenen Erbschaft (Schenkung) die Steuerfreiträge bei der Übertragung von Familienvermögen mehrmals zu nutzen und das bei Sicherung der Finanzierung des Unternehmens. Weiterer Vorteil: Die Zinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden und die Zinseinkünfte können pauschal mit 25% versteuert werden. Wenn Sie eine solche Gestaltung gewählt haben, sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, wie jetzt vorzugehen ist. Zum einen, ob Sie bestehende Darlehensverträge jetzt aufkündigen und darauf bauen, dass die bis dahin abgewickelten Darlehensverträge u. U. steuerlich doch noch durchgesetzt werden können. Zum anderen ist zu prüfen, was bei bevorstehenden Gestaltungen noch durchgesetzt werden kann. Z. B.: Indem von einer Darlehensverpflichtung abgesehen wird oder diese lediglich auf einen Teilbetrag beschränkt wird.
Neue Warn-Seite informiert über dubiose Finanzanlagen
Wer Geld anlegen will und muss, hat die Qual der Wahl: Die meisten Anlagen bringen nicht viel – man wartet auf Bewegung bei den Zinsen. Dagegen stehen Anlagen mit höherer Rendite und höheren Risiken. Fast niemand ist gegen Fehler in der Anlageentscheidung gewappnet.
Für die Praxis: Dazu bietet die Stiftung Warentest jetzt einen interessanten Service. Sie veröffentlicht eine Warnliste mit unseriösen Produkten und Anbietern, die monatlich aktualisiert wird. Prüfen Sie also vorab unter www.test.de/weltverbrauchertag vorab, welche Anbieter und Produkte bisher schon negativ aufgefallen sind. Gut gemachter und empfehlenswerter Anlage-Check.
Unklare Rechtslage für Betriebsaufspaltungen bleibt vorerst bestehen – BMF wartet weitere Rechtsprechung ab
Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann die umsatzsteuerliche Organschaft nicht mehr allein durch die Beteiligung gemeinsamer Gesellschafter begründet werden. Noch ist nicht geklärt ist, welche Auswirkungen das Urteil auf Betriebsaufspaltungen hat (BFH, Urteil vom 22.4.2010, V R 9/09).
Für die Praxis: Laut Finanzverwaltung sollen zunächst noch einige beim BFH zur Sache anhängige Verfahren abgewartet werden, bevor ein verbindlicher Anwendungserlass ergehen wird – auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Betriebsaufspaltungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Darlehenszinsen an die GmbH sind nicht immer Werbungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers
Zinsen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer für ein Darlehen an seine GmbH zahlt, sind nicht in jedem Fall Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. Und zwar dann nicht, wenn der Geschäftsführer mit dem Darlehen eine private Lebensversicherung finanziert, die anschließend als Sicherheit für die Anschaffung einer GmbH-Immobilie dient (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.2.2011, 2 K 287/07).
Für die Praxis: Vorsicht: Bei dieser Gestaltung kommt es immer auf die konkrete Ausführung an. Laut BFH vom 25.2.2009 (IX R 62/07) werden Darlehenszinsen als Webungskosten anerkannt, wenn es sich um eine langfristige Finanzierung zur Ablösung des Immobiliengeschäftes mit einer Kapitallebensversicherung handelt. Werden zwischenzeitlich die Darlehenskonditionen geändert (Laufzeit, Höhe) ist das ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine langfristige Finanzierung handelt. Dann liegen keine Werbungskosten vor.
EU packt einheitliche Körperschaftsteuer für Europazone an
Grenzüberschreitend tätige Unternehmen in Europa haben nach wie vor große bürokratische Probleme bei der Besteuerung. Das betrifft z. B. die 27 unterschiedlichen Erhebungsmethoden für die Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der EU-Zone oder die aufwendige Erfassung von innergesellschaftlichen Lieferungen und Leistungen von Vorprodukten (Verrechnungspreise). Jetzt hat die EU-Kommission eine sog. Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vorgelegt (GKKB). Danach werden Unternehmen die Möglichkeit erhalten, bei einer einzigen Verwaltung in der EU eine einzige Steuererklärung abgeben zu können.
Für die Praxis: Die GKKB ist eine EU-Initiative im Rahmen der Strategie Europa 2020 – eine Umsetzung erfolgt langfristig und soll insgesamt zu einem Abbau von Bürokratiekosten für europaweit tätige Unternehmen in der Höhe von 1,3 Mrd. EUR bringen. Ausführliche Informationen zu einzelnen Maßnahmen und zum Stand des Verfahrens gibt es im EU-Portal unter > https://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm .
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief