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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2013

The­men heu­te: Mana­ger-Gehäl­ter – die Fol­gen für GmbH-Geschäfts­füh­rer in klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen GmbHs + Mit­tel­fris­ti­ge Fol­ge: Noch mehr Gehalts-Kon­trol­len für alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten + Grö­ße­re GmbHs: Zurück zu höhe­ren Fest­be­zü­gen + Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Auf­zeich­nun­gen mit dem Smart­phone + Recht: Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung zum Arbeits­ge­richt + GmbH-Finan­zen: Neu­es Inter­net-Por­tal für GmbH-Finan­zie­run­gen + GmbH-Ver­trä­ge: Unent­gelt­li­che Rück­ga­be-Ver­pflich­tung für GmbH-Anteil ist nich­tig + BISS 

 

Nr. 11/2013 vom 15.3.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die Schwei­zer haben sich für die Abzo­cker-Initia­ti­ve des mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mers Tho­mas Min­der ent­schei­den. Die Medi­en haben dazu berich­tet. Als Wahl ent­schei­dend wer­te­ten vie­le Ana­lys­ten den 72 Mio.-Abgang des Nov­ar­tis-Prä­si­den­ten Dani­el Vasel­la. Das Abstim­mungs­er­geb­nis zeigt Aus­wir­kun­gen auf Deutsch­land. Die Par­tei­en sind auf­ge­schreckt. Die Medi­en machen Mei­nung. Die EU-Behör­den mel­den sich mit Geset­zes­vor­stö­ßen. Wor­auf müs­sen Sie sich als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren, mit­tel­gro­ßen oder gro­ßen deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft in den nächs­ten Jah­ren (kurz- und mit­tel­fris­tig) einstellen?

Pro­gno­se: Gehalts-Ober­gren­zen wer­den nicht kom­men. Allen­falls eine Decke­lung beim Betriebs­ausgaben­abzug nach einem Regie­rungs­wech­sel (500.000 EUR). Wird dar­über hin­aus mehr gezahlt, kos­tet das über­pro­por­tio­nal viel Steu­ern. Unwahr­schein­lich ist ein Abfin­dungs­ver­bot. Es gibt mehr Mit­spra­che bei der Vor­stands- und Auf­sichts­rats­ver­gü­tung für die Haupt­ver­samm­lung. Abzu­se­hen ist, dass die Gehäl­ter ein­zeln offen gelegt und geneh­migt wer­den müs­sen. Ein­schnit­te sind dabei wei­ni­ger bei den lau­fen­den Bezü­gen, son­dern bei den Zusatz­leis­tun­gen (Pen­si­ons­an­sprü­che nach der 75%-Regel, Akti­en­op­tio­nen) zu erwarten.

Mittelfristige Folge: Noch mehr Gehalts-Kontrollen für alle Kapitalgesellschaften

Auch die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, wie sie das öffent­li­che Inter­es­se am The­ma für Steu­er­ein­nah­men nut­zen kön­nen. Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von GmbHs wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig von den Finanz­be­hör­den auf Ange­mes­sen­heit geprüft. Die­ser Maß­stab gilt auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. In der Pra­xis gibt es aber eine Ungleich­be­hand­lung: Die von den Finanz­ge­rich­ten zur Fra­ge der ange­mes­se­nen Gehalts­höhe ent­schie­de­nen Urtei­le bezie­hen sich u. W. aus­nahms­los auf den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Den Finanz­be­hör­den lie­gen nach eige­ner Aus­sa­ge kei­ne Ver­gleichs­zah­len für AG-Vor­stän­de vor, nach denen sie die Ange­mes­sen­heit beur­tei­len kön­nen (vgl. BMF-Schrei­ben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).

Auch u. W. gibt und gab es bis­her kei­ne bis weni­ge Bean­stan­dun­gen und auch kei­ne gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit von AG-Vor­stands-Gehäl­tern. Den­noch beto­nen die Finanz­be­hör­den, so z. B. die OFD Karls­ru­he auf unse­re Anfra­ge, zur Sache: „Die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ermit­tel­ten Gehalts-Ver­gleichs­wer­te gel­ten ana­log auch für Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Eine unter­schied­li­che Behand­lung fin­det nicht statt“. Als Unter­neh­mer, der einen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund lei­tet, bedeu­tet das für Sie: Gibt es im Unter­neh­mens­ver­bund auch eine (klei­ne) Akti­en­ge­sell­schaft, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Gehalt für den AG-Vor­stand bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung immer dann beson­ders gründ­lich auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit geprüft wird, wenn

  1. sich die AG-Antei­le nicht im sog. Streu­be­sitz befin­den, son­dern nur von Ihnen oder nur von weni­gen Fami­li­en-Mit­glie­dern gehal­ten werden,
  2. wenn Sie neben der Vor­stands-Tätig­keit auch Bezü­ge für eine zusätz­li­che Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit in einer Toch­ter-GmbH erhal­ten (Dop­pel­be­zü­ge) oder
  3. wenn Sie einen unüb­li­chen hohen Anteil der Ver­gü­tung als Boni­fi­ka­ti­on (Tan­tie­me) erhal­ten. So prak­ti­zier­ten die Finanz­be­hör­den bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die varia­ble Bezug höchs­tens 25 % der Gesamt­ver­gü­tung aus­ma­chen durf­ten (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vor­sicht: Auch hier könn­ten die Finanz­be­hör­den in Zukunft wie­der den Hebel anset­zen und die Höhe der Erfolgs­be­tei­li­gung monieren.

Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen

Bei klei­ne­ren GmbHs ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an den Ver­gleichs­zah­len der Karls­ru­her-Tabel­len. Gibt es Abwei­chun­gen, unter­stellt das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Pro­blem: Die Ver­gleichs­zah­len sind nur Annä­he­rungs­wer­te. Dem­entspre­chend legen vie­le betrof­fe­ne GmbHs Ein­spruch gegen den kor­ri­gier­ten Steu­er­be­scheid ein. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über sol­che Ver­fah­ren. Aller­dings enden die Karls­ru­her-Tabel­len bei Umsatz­grö­ßen von 50 Mio. EUR. Grund: Je grö­ßer das Unter­neh­men ist, umso spe­zi­fi­scher sind die Bedin­gun­gen. Eine „objek­ti­ve“ Ver­gleich­bar­keit mit einem Drit­ten Unter­neh­men ist kaum mög­lich. Auch den Finanz­be­hör­den gelingt es kaum noch, einen ent­spre­chen­den, juris­tisch schlüs­si­gen Nach­weis im gericht­li­chen Ver­fah­ren zu erbringen.

Fazit: Wird ein gro­ßer Teil der Ver­gü­tung erfolgs­be­zo­gen gewährt, kann das bei guter Ertrags­la­ge schnell dazu füh­ren, dass das Gesamt­ge­halt im Dritt­ver­gleich unan­ge­mes­sen hoch wird. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie wie­der zurück auf eine höhe­re Fest­ver­gü­tung umstei­gen. Kri­tisch wird es, wenn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach einem Regie­rungs­wech­sel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kos­tet das glei­che Gehalt wie bis­her Eini­ges mehr an Steuern.

Gesellschafterversammlung: Aufzeichnungen mit dem Smartphone

Darf der Geschäfts­füh­rer und Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Smart­phone-Auf­zeich­­nun­gen machen?“. In der Pra­xis soll­ten Sie fol­gen­de Richt­li­ni­en einhalten:

Grö­ße­re GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern: Hier kann man unter­stel­len, dass ein öffent­li­ches Inter­es­se am Ablauf der Ver­samm­lung besteht. Das betrifft auch die Doku­men­ta­ti­on der ein­zel­nen Rede­bei­trä­ge. In die­sem Fall kön­nen Sie als Geschäfts­führer davon aus­ge­hen, dass ein Pro­to­kol­lie­ren mit­tels Smart­phone-Auf­zeich­nung von allen Teil­neh­mern gedul­det wer­den muss.

Für die Pra­xis: Das soll­te zutref­fen für eine GmbH, die aus mehr als 10 Gesell­schaf­tern besteht und die kei­ne typi­sche Fami­li­en­ge­sell­schaft ist (ab mit­tel­gro­ße GmbH nach § 267 Abs. 2 HGB).

Klei­ne GmbH und typi­sche Fami­li­en-Gesell­schaf­ten: Teil­neh­mer einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung brau­chen es nicht hin­zu­neh­men, dass ihre Wort­bei­trä­ge gegen ihren Wider­spruch auf­ge­zeich­net wer­den, wenn es sich um die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer Fami­li­en­ge­sell­schaft han­delt (so z.B. OLG Karls­ru­he Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97 im Fal­le von Ton­band-Mit­schnit­ten). Spricht sich in einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on auch nur ein Gesell­schaf­ter gegen Smart­phone-Pro­to­kol­le aus, so müs­sen Sie dies akzeptieren.

 Für die Pra­xis: Machen Sie den Gesell­schaf­tern vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung plau­si­bel, war­um Sie Auf­zeich­nun­gen machen wol­len (Rechts­si­cher­heit, Ver­ein­fa­chung bei der Pro­to­koll­füh­rung, exak­te­re Auf­zeich­nun­gen von Rede­bei­trä­gen als im Schrift-Gedächt­nis­­pro­to­koll usw.). Pro­to­kol­lie­ren Sie die Zustim­mung (aller!) Gesell­schaf­ter. Ist ein Gesell­schaf­ter mit der Auf­zeich­nung nicht ein­ver­stan­den oder schnei­den Sie heim­lich mit, kann der Mit­schnitt nicht als Beweis ver­wen­det werden.

Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht

War der Geschäfts­füh­rer vor sei­ner Bestel­lung als Arbeit­neh­mer in der GmbH beschäf­tigt und wur­de nicht expli­zit ein Geschäfts­füh­rer­ver­trag abge­schlos­sen, hat er bei einer Kün­di­gung gute Chan­cen, dass sei­ne Sache vor dem Arbeits­ge­richt ver­han­delt wird. Ach­tung: Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kann er bei einer Kün­di­gung des Anstel­lungs­er­tra­ges wegen Insol­venz nur dann vors Arbeits­ge­richt zie­hen, wenn er tat­säch­lich abbe­ru­fen wur­de. In der Insol­venz bleibt der Geschäfts­füh­rer aber solan­ge im Amt, bis ein ord­nungs­ge­mä­ßer Abbe­ru­fungs­be­schluss durch die Gesell­schaf­ter erfolgt. Unab­hän­gig davon kann der Insol­venz­ver­wal­ten den Dienst­ver­trag kün­di­gen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).

Für die Pra­xis: In 1. Instanz hat­te das Arbeits­ge­richt Wup­per­tal die Rechts­sa­che an das Land­ge­richt ver­wie­sen. Nach sofor­ti­ger Beschwer­de des Geschäfts­füh­rers hielt das Lan­des­ar­beits­ge­richt das Arbeits­ge­richt doch für zustän­dig. Jetzt hat das BAG in letz­ter Instanz dazu ent­schie­den. Fol­ge für Geschäfts­füh­rer: Das bedeu­tet eine kla­re Schwä­chung sei­ner Rechts­po­si­ti­on in der Insol­venz. Ergeht kein Abbe­ru­fungs­be­schluss hat er selbst dann kei­nen Zugang zum Arbeits­ge­richt, wenn er „ohne“ Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag tätig wurde.

Neues Internet-Portal für GmbH-Finanzierungen

Für klei­ne­re, schnell wach­sen­de Unter­neh­men gibt es ein neu­es Inter­net-Por­tal zur Finan­zie­rung (stil­le Betei­li­gung, par­tia­ri­sche Dar­le­hen). Das Ange­bot ist eine Mischung aus klas­si­schem Mit­tel­stands­dar­le­hen und Schuld­schein­dar­le­hen mit einer Dar­le­hens­sum­me ab 1 Mio. EUR. Finan­ziert wer­den Fir­men mit einem Umsatz > 10 Mio. EUR, die seit 5 Jah­ren am Markt sind und ein Umsatz­wachs­tum von durch­schnitt­lich 10 % haben.

Für die Pra­xis: Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen gibt es im Inter­net unter www.P2C.de. Die Unter­neh­men sind in der Regel 3 Jah­re til­gungs­frei und kön­nen anschlie­ßend über 4 Jah­re varia­bel til­gen. Die Dar­le­hen sind als par­tia­ri­sche Dar­le­hen aus­ge­legt und wer­den als EK bilanziert.

GmbH-Verträge: Unentgeltliche Rückgabe-Verpflichtung für GmbH-Anteil ist nichtig

Erhält ein GmbH-Gesell­schaf­ter gegen Ent­gelt (z. B. als Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung und Bestand­teil sei­ner Ver­gü­tung) eine Betei­li­gung an der GmbH, ist eine Ver­pflich­tung zur ent­gelt­lo­sen Rück­über­tra­gung bei Been­di­gung des Ver­tra­ges (hier: Aus­schei­den aus der GmbH wegen Errei­chens der Alters­gren­ze) nicht zuläs­sig. Die Ver­trags­klau­sel ist nich­tig (BGH, Urteil vom 22.1.2013, II ZR 80/10).

Für die Pra­xis: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) beur­teil­te die­se Ver­ein­ba­rung als nich­tig, weil sie nicht als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges, son­dern im Rah­men eines Zusatz­ver­tra­ges (im Bei­spiel: im Arbeits- oder Anstel­lungs­ver­trag) ver­ein­bart war. Zuläs­sig ist es aber, die Rück­gabeverpflichtung als Gesell­schaf­ter­pflicht (Beschrän­kung der Über­trag­bar­keit mit Rück­ga­be­ver­pflich­tung) im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Wur­de der Anteil ent­gelt­lich abge­ge­ben muss dann aller­dings auch eine ange­mes­se­ne Abfin­dung für den Anteil gezahlt wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer ent­gelt­lo­sen Rück­ga­be ist aber nicht zulässig.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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