Themen heute: Manager-Gehälter – die Folgen für GmbH-Geschäftsführer in kleineren und mittelständischen GmbHs + Mittelfristige Folge: Noch mehr Gehalts-Kontrollen für alle Kapitalgesellschaften + Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen + Gesellschafterversammlung: Aufzeichnungen mit dem Smartphone + Recht: Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht + GmbH-Finanzen: Neues Internet-Portal für GmbH-Finanzierungen + GmbH-Verträge: Unentgeltliche Rückgabe-Verpflichtung für GmbH-Anteil ist nichtig + BISS …
Nr. 11/2013 vom 15.3.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Schweizer haben sich für die Abzocker-Initiative des mittelständischen Unternehmers Thomas Minder entscheiden. Die Medien haben dazu berichtet. Als Wahl entscheidend werteten viele Analysten den 72 Mio.-Abgang des Novartis-Präsidenten Daniel Vasella. Das Abstimmungsergebnis zeigt Auswirkungen auf Deutschland. Die Parteien sind aufgeschreckt. Die Medien machen Meinung. Die EU-Behörden melden sich mit Gesetzesvorstößen. Worauf müssen Sie sich als (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer kleineren, mittelgroßen oder großen deutschen Kapitalgesellschaft in den nächsten Jahren (kurz- und mittelfristig) einstellen?
Prognose: Gehalts-Obergrenzen werden nicht kommen. Allenfalls eine Deckelung beim Betriebsausgabenabzug nach einem Regierungswechsel (500.000 EUR). Wird darüber hinaus mehr gezahlt, kostet das überproportional viel Steuern. Unwahrscheinlich ist ein Abfindungsverbot. Es gibt mehr Mitsprache bei der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung für die Hauptversammlung. Abzusehen ist, dass die Gehälter einzeln offen gelegt und genehmigt werden müssen. Einschnitte sind dabei weiniger bei den laufenden Bezügen, sondern bei den Zusatzleistungen (Pensionsansprüche nach der 75%-Regel, Aktienoptionen) zu erwarten.
Mittelfristige Folge: Noch mehr Gehalts-Kontrollen für alle Kapitalgesellschaften
Auch die Finanzbehörden werden prüfen, wie sie das öffentliche Interesse am Thema für Steuereinnahmen nutzen können. Die Gehälter der Geschäftsführer von GmbHs werden in der Praxis regelmäßig von den Finanzbehörden auf Angemessenheit geprüft. Dieser Maßstab gilt auch für Aktiengesellschaften. In der Praxis gibt es aber eine Ungleichbehandlung: Die von den Finanzgerichten zur Frage der angemessenen Gehaltshöhe entschiedenen Urteile beziehen sich u. W. ausnahmslos auf den GmbH-Geschäftsführer. Den Finanzbehörden liegen nach eigener Aussage keine Vergleichszahlen für AG-Vorstände vor, nach denen sie die Angemessenheit beurteilen können (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).
Auch u. W. gibt und gab es bisher keine bis wenige Beanstandungen und auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der steuerlichen Angemessenheit von AG-Vorstands-Gehältern. Dennoch betonen die Finanzbehörden, so z. B. die OFD Karlsruhe auf unsere Anfrage, zur Sache: „Die für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ermittelten Gehalts-Vergleichswerte gelten analog auch für Vorstände von Aktiengesellschaften. Eine unterschiedliche Behandlung findet nicht statt“. Als Unternehmer, der einen mittelständischen Unternehmensverbund leitet, bedeutet das für Sie: Gibt es im Unternehmensverbund auch eine (kleine) Aktiengesellschaft, müssen Sie davon ausgehen, dass Gehalt für den AG-Vorstand bei der nächsten Betriebsprüfung immer dann besonders gründlich auf steuerliche Angemessenheit geprüft wird, wenn
- sich die AG-Anteile nicht im sog. Streubesitz befinden, sondern nur von Ihnen oder nur von wenigen Familien-Mitgliedern gehalten werden,
- wenn Sie neben der Vorstands-Tätigkeit auch Bezüge für eine zusätzliche Geschäftsführer-Tätigkeit in einer Tochter-GmbH erhalten (Doppelbezüge) oder
- wenn Sie einen unüblichen hohen Anteil der Vergütung als Bonifikation (Tantieme) erhalten. So praktizierten die Finanzbehörden bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die variable Bezug höchstens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen durften (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vorsicht: Auch hier könnten die Finanzbehörden in Zukunft wieder den Hebel ansetzen und die Höhe der Erfolgsbeteiligung monieren.
Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen
Bei kleineren GmbHs orientieren sich die Finanzbehörden an den Vergleichszahlen der Karlsruher-Tabellen. Gibt es Abweichungen, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Problem: Die Vergleichszahlen sind nur Annäherungswerte. Dementsprechend legen viele betroffene GmbHs Einspruch gegen den korrigierten Steuerbescheid ein. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über solche Verfahren. Allerdings enden die Karlsruher-Tabellen bei Umsatzgrößen von 50 Mio. EUR. Grund: Je größer das Unternehmen ist, umso spezifischer sind die Bedingungen. Eine „objektive“ Vergleichbarkeit mit einem Dritten Unternehmen ist kaum möglich. Auch den Finanzbehörden gelingt es kaum noch, einen entsprechenden, juristisch schlüssigen Nachweis im gerichtlichen Verfahren zu erbringen.
Fazit: Wird ein großer Teil der Vergütung erfolgsbezogen gewährt, kann das bei guter Ertragslage schnell dazu führen, dass das Gesamtgehalt im Drittvergleich unangemessen hoch wird. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob Sie wieder zurück auf eine höhere Festvergütung umsteigen. Kritisch wird es, wenn der Betriebsausgabenabzug für das Geschäftsführer-Gehalt nach einem Regierungswechsel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kostet das gleiche Gehalt wie bisher Einiges mehr an Steuern.
Gesellschafterversammlung: Aufzeichnungen mit dem Smartphone
„Darf der Geschäftsführer und Leiter der Gesellschafterversammlung Smartphone-Aufzeichnungen machen?“. In der Praxis sollten Sie folgende Richtlinien einhalten:
Größere GmbH mit mehreren Gesellschaftern: Hier kann man unterstellen, dass ein öffentliches Interesse am Ablauf der Versammlung besteht. Das betrifft auch die Dokumentation der einzelnen Redebeiträge. In diesem Fall können Sie als Geschäftsführer davon ausgehen, dass ein Protokollieren mittels Smartphone-Aufzeichnung von allen Teilnehmern geduldet werden muss.
Für die Praxis: Das sollte zutreffen für eine GmbH, die aus mehr als 10 Gesellschaftern besteht und die keine typische Familiengesellschaft ist (ab mittelgroße GmbH nach § 267 Abs. 2 HGB).
Kleine GmbH und typische Familien-Gesellschaften: Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung brauchen es nicht hinzunehmen, dass ihre Wortbeiträge gegen ihren Widerspruch aufgezeichnet werden, wenn es sich um die Gesellschafterversammlung einer Familiengesellschaft handelt (so z.B. OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97 im Falle von Tonband-Mitschnitten). Spricht sich in einer solchen Konstellation auch nur ein Gesellschafter gegen Smartphone-Protokolle aus, so müssen Sie dies akzeptieren.
Für die Praxis: Machen Sie den Gesellschaftern vor der Gesellschafterversammlung plausibel, warum Sie Aufzeichnungen machen wollen (Rechtssicherheit, Vereinfachung bei der Protokollführung, exaktere Aufzeichnungen von Redebeiträgen als im Schrift-Gedächtnisprotokoll usw.). Protokollieren Sie die Zustimmung (aller!) Gesellschafter. Ist ein Gesellschafter mit der Aufzeichnung nicht einverstanden oder schneiden Sie heimlich mit, kann der Mitschnitt nicht als Beweis verwendet werden.
Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht
War der Geschäftsführer vor seiner Bestellung als Arbeitnehmer in der GmbH beschäftigt und wurde nicht explizit ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, hat er bei einer Kündigung gute Chancen, dass seine Sache vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Achtung: Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann er bei einer Kündigung des Anstellungsertrages wegen Insolvenz nur dann vors Arbeitsgericht ziehen, wenn er tatsächlich abberufen wurde. In der Insolvenz bleibt der Geschäftsführer aber solange im Amt, bis ein ordnungsgemäßer Abberufungsbeschluss durch die Gesellschafter erfolgt. Unabhängig davon kann der Insolvenzverwalten den Dienstvertrag kündigen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).
Für die Praxis: In 1. Instanz hatte das Arbeitsgericht Wuppertal die Rechtssache an das Landgericht verwiesen. Nach sofortiger Beschwerde des Geschäftsführers hielt das Landesarbeitsgericht das Arbeitsgericht doch für zuständig. Jetzt hat das BAG in letzter Instanz dazu entschieden. Folge für Geschäftsführer: Das bedeutet eine klare Schwächung seiner Rechtsposition in der Insolvenz. Ergeht kein Abberufungsbeschluss hat er selbst dann keinen Zugang zum Arbeitsgericht, wenn er „ohne“ Geschäftsführer-Anstellungsvertrag tätig wurde.
Neues Internet-Portal für GmbH-Finanzierungen
Für kleinere, schnell wachsende Unternehmen gibt es ein neues Internet-Portal zur Finanzierung (stille Beteiligung, partiarische Darlehen). Das Angebot ist eine Mischung aus klassischem Mittelstandsdarlehen und Schuldscheindarlehen mit einer Darlehenssumme ab 1 Mio. EUR. Finanziert werden Firmen mit einem Umsatz > 10 Mio. EUR, die seit 5 Jahren am Markt sind und ein Umsatzwachstum von durchschnittlich 10 % haben.
Für die Praxis: Ausführliche Informationen gibt es im Internet unter www.P2C.de. Die Unternehmen sind in der Regel 3 Jahre tilgungsfrei und können anschließend über 4 Jahre variabel tilgen. Die Darlehen sind als partiarische Darlehen ausgelegt und werden als EK bilanziert.
GmbH-Verträge: Unentgeltliche Rückgabe-Verpflichtung für GmbH-Anteil ist nichtig
Erhält ein GmbH-Gesellschafter gegen Entgelt (z. B. als Mitarbeiterbeteiligung und Bestandteil seiner Vergütung) eine Beteiligung an der GmbH, ist eine Verpflichtung zur entgeltlosen Rückübertragung bei Beendigung des Vertrages (hier: Ausscheiden aus der GmbH wegen Erreichens der Altersgrenze) nicht zulässig. Die Vertragsklausel ist nichtig (BGH, Urteil vom 22.1.2013, II ZR 80/10).
Für die Praxis: Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte diese Vereinbarung als nichtig, weil sie nicht als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages, sondern im Rahmen eines Zusatzvertrages (im Beispiel: im Arbeits- oder Anstellungsvertrag) vereinbart war. Zulässig ist es aber, die Rückgabeverpflichtung als Gesellschafterpflicht (Beschränkung der Übertragbarkeit mit Rückgabeverpflichtung) im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Wurde der Anteil entgeltlich abgegeben muss dann allerdings auch eine angemessene Abfindung für den Anteil gezahlt werden. Die Vereinbarung einer entgeltlosen Rückgabe ist aber nicht zulässig.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief