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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 08/2020

Geschäfts­füh­rer-Kom­pe­tenz: Füh­rung in schwie­ri­gen Zei­ten + Gesell­schaf­ter-Aus­schluss: Und immer noch kein Ende des Kon­flikts in Sicht  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die A1-Büro­kra­tie  + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Phar­ma schlägt Kos­me­tik  + GmbH/Finanzen: Vor­sicht mit Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen + Neu­es BGH-Urteil: Haf­tung der Gesell­schaf­ter + Mit­ar­bei­ter: Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck + Auf­sichts­rats-/Bei­rats-Tätig­keit: Kein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer­lohn + Neue Argu­men­te für eine tota­le Arbeitszeiterfassung …

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Frei­burg, 21. Febru­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn es gut läuft, lässt sich auch Unter­neh­mens­kul­tur gut leben. Alle Betei­lig­ten pro­fi­tie­ren. Kun­den erle­ben ent­ge­gen­kom­men, Mit­ar­bei­ter Wert­schät­zung und auch Ihnen als Unter­neh­mer tut Gut­tun gut. Schwie­ri­ger ist das, wenn weni­ger ver­dient wird. Noch schwie­ri­ger wird das, wenn dazu auch noch ein Para­dig­men­wech­sel kommt. Etwa wie in der Ban­ken­bran­che. Genau­er: In der Fin­Tech-Bran­che. Hier gilt es, den schma­len Grat zwi­schen nach­hal­ti­gem Invest und Ren­di­te zu fin­den. Ein The­ma, das sich auch die Macher der zwei­ten Staf­fel der ZDF-Serie Bad Banks ange­nom­men haben und allen dabei auf­tre­ten­den mensch­li­chen Makel akri­bisch her­aus­ge­ar­bei­tet haben. Die Rea­li­tät ist aller­dings facet­ten­rei­cher und braucht kei­ne Über­trei­bun­gen, um Ziel­kon­flik­te offenzulegen.

Hier kommt es auf wirk­li­che „Füh­rung” an.  Zumal für den GmbH-Geschäfts­füh­rer meist auch die per­sön­li­che Exis­tenz mit auf dem Spiel steht und Fehl­ein­schät­zun­gen der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on, Feh­ler und Ver­säum­nis­se in der Restruk­tu­rie­rung und im Sanie­rungs­ver­fah­ren schnell das Ende der Fir­ma bedeu­ten kön­nen. Das gilt auch für Feh­ler im Umgang mit den Mit­ar­bei­tern. Wer kein Ver­trau­en in die Füh­rung hat, ver­lässt das sin­ken­de Schiff und hin­ter­lässt eine hilf­lo­se Mannschaft.

Natür­lich geht es nicht dar­um, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der Fir­ma einen Schön­heits­preis zu gewin­nen. Aber: Ent­schei­dun­gen kön­nen grund­sätz­lich immer auch sach­lich kom­mu­ni­ziert wer­den. Das ist der schwie­ri­ge Part Ihrer Auf­ga­be. Und das macht Unter­neh­mer-Per­sön­lich­keit aus. Das soll­ten Sie kei­nem Drit­ten überlassen.

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Gesellschafter-Ausschluss: Und immer noch kein Ende des Konflikts in Sicht 

Es geht nicht mehr. Wir müs­sen einen unse­rer Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­schlie­ßen. Wor­auf müs­sen wir dabei ach­ten?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, deren Mit-Gesell­schaf­ter sich im Lau­fe der Jah­re „aus­ein­an­der­ge­lebt” haben und zwi­schen denen es kei­ne Gemein­sam­kei­ten mehr gibt. ACHTUNG: Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein und Unwäg­bar­kei­ten mög­lichst aus­ge­schlos­sen wer­den. Zum Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt?

Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Da gibt es auch gegen­sätz­li­che Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Je nach Ein­zel­fall und beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Kon­flikt mit dem Ex-Gesell­schaf­ter mit dem Aus­schluss­be­schluss längst noch nicht aus­ge­stan­den ist. Selbst die Rich­ter inner­halb des BGH ver­tre­ten hier unter­schied­li­che Positionen:

Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).

In der Regel dro­hen Nach­tei­le für alle Betei­lig­ten, also für die GmbH und den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne kla­ren Rege­lun­gen zum Aus­schluss des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart sind. Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, voll­stän­dig, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn Sie alle die­se Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt haben, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len auf jeden Fall, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.

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Geschäftsführer-Perspektive: Die A1-Bürokratie 

Wer – wie die meis­ten Unter­neh­men – euro­pa­weit unter­wegs ist, weiß was eine A1-Beschei­ni­gung ist, wie man sie bekommt und wann man sie nicht bekommt und was pas­siert, wenn ein Mit­ar­bei­ter ohne A1-Beschei­ni­gung arbei­ten­der Wei­se ent­deckt wird. Da geht ganz schnell um Schwarz­ar­beit und Geld­wä­sche – ver­bun­den mit allen nur denk­ba­ren Unan­nehm­lich­kei­ten, über Anhö­run­gen, Geld­bu­ßen bis hin zum Aus­schluss von öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen – nur um ein­mal die Band­brei­te mög­li­cher Ver­ge­hen und juris­ti­scher Kon­se­quen­zen auf­zu­zei­gen. Was vie­le nicht wis­sen: Um die A1-Beschei­ni­gung wird der­zeit hin­ter Euro­pas Kulis­sen hef­tig gestrit­ten. Die EU-Volks­ver­tre­ter wol­len errei­chen, dass euro­pa­weit A1-Beschei­ni­gun­gen nicht mehr nach­ge­reicht wer­den dür­fen, son­dern bereits vor Antritt einer Aus­lands­tä­tig­keit eine  sol­che Beschei­ni­gung aus­ge­stellt sein muss. Peter Alt­mai­er for­dert dage­gegn, dass Tätig­kei­ten von maxi­mal 7 bis 30 Tagen ohne A1-Beschei­ni­gung mög­lich wer­den sol­len. Na dann. Erfreu­lich: Seit 1.1.2020 ist die sog. „Aus­druck­pflicht der A1-Beschei­ni­gung” ent­fal­len. Wie in vie­len ande­ren EU-Län­dern bereits üblich, kön­nen jetzt auch deut­sche Arbeit­ge­ber die A1-Beschei­ni­gung dem Arbeit­neh­mer in elek­tro­ni­scher Form über­mit­teln bzw. zukom­men las­sen. Mit die­sem letz­ten Schritt – so kom­men­tiert das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um im bes­ten deut­schen Amts­deutsch – besteht jetzt ein voll­stän­di­ges, medi­en­bruch­frei­es elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fuhr­park Wer sei­nen Fuhr­park in den nächs­ten Jah­ren auf E‑Mobilität umstellt, wird groß­zü­gig geför­dert. Und zwar mit einer ein­ma­li­gen Son­der­ab­schrei­bung von 50% und zwar zusätz­lich zur übli­chen Abschrei­bung (§ 7 c EStG‑E, Jah­res­teu­er­ge­setz 2019, gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge). Unter­des­sen wird das Post-Modell StreetS­coo­ter auch für exter­ne Kun­den pro­du­ziert, Preis ca. 40.000 EUR.

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Digitales: Pharma schlägt Kosmetik 

In erfolgs­ge­wohn­ter Trifalt sind die Unter­neh­me­rin Tina Mül­ler (Dou­glas), der Inves­tor Alex­an­der Dibe­l­i­us und die Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Exper­tin Nina Ruge (Cla­im: „Alles wird gut”) dabei, die Kos­me­tik-Bran­che mit fri­schem Wind auf­mi­schen. Stich­wort: Anti-Aging.  Das Pro­dukt: Ein phar­ma­zeu­ti­sches Anti-Nar­ben-Gel, das ganz neben­bei einen haut­straf­fen­den Effekt hat. Dar­aus mach­te das Start­Up-Unter­neh­men Tomor­rowlabs jetzt kon­se­quen­ter­wei­se ein neu­ar­ti­ges Kos­me­tik-Pro­dukt, das dank der oben genann­ten Trifalt über Nacht die Ver­kaufs­the­ken nicht nur bei Dou­glas erobert. Bleibt anzu­mer­ken: Bevor der Mil­lio­nen­sel­ler gegen L´Oréal, Proc­ter & Gam­bler und die ande­ren Gro­ßen der Bran­che antrat, hat­ten sich die Prot­ago­nis­ten gera­de noch recht­zei­tig in das ursprüng­li­che Medi­zin-Start­Up ein­ge­kauft. Alle Betei­lig­ten kön­nen sich jetzt auf fet­te Umsät­ze und gute Gewin­ne freu­en. Auch die Start­Up Grün­der Domi­nik Duscher und Domi­nik Thor, bei­de Medi­zi­ner und ursprüng­lich als For­scher in Sachen „Älter wer­den” unterwegs.

Pro­gno­sen gehen davon aus, dass der Markt für Kos­me­tik- und ins­be­son­de­re für Anti-Aging-Pro­duk­te bis 2023 jähr­lich um ca. 6 % auf ins­ge­samt 66 Mrd. Dol­lar anstei­gen wird. Wer hier die rich­ti­ge Nische fin­det, kann mit­mi­schen. Die welt­wei­te Expan­si­on des neu­en Nischen­pro­duk­te kann dann – nach erfolg­rei­chem Ver­kauf an einen der Gro­ßen – der Bran­chen­krö­sus wie­der selbst organisieren.

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GmbH/Finanzen: Vorsicht mit Ratenzahlungsvereinbarungen 

Bei Insol­venz eines Kun­den schrumpft Ihr Zah­lungs­an­spruch auf die Quo­te. Die beträgt meist nur ein Bruch­teil der ursprüng­li­chen Kauf­preis­for­de­rung. Das fällt noch stär­ker ins Gewicht, wenn weder Abschlags­zah­lun­gen noch ein Eigen­tums­vor­be­halt ver­ein­bart sind. Mög­li­che Lösung:  Sie schlie­ßen mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den und damit die bereits ein­ge­tre­te­ne Insol­venz­rei­fe zu ver­mei­den. Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sind Sie dann in Beweis­not: „Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, so muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den tat­säch­lich nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).

Sie müs­sen dann bewei­sen, dass der Kun­de nicht mehr zah­lungs­un­fä­hig war. Dazu genügt es nicht, sich ein­fach auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu beru­fen. Zu Ihren Las­ten wird unter­stellt, dass Sie bei gewerb­lich täti­gen Kun­den damit rech­nen müs­sen, dass noch ande­re For­de­run­gen bestehen die kei­nen ver­gleich­ba­ren Druck zur Ein­trei­bung ihrer offe­nen For­de­run­gen aus­üben. In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie nur dadurch wider­le­gen, in dem Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer ursprüng­li­chen Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur ihm gegen­über, son­dern gegen­über allen Gläu­bi­gern die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht bele­gen, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dann wir­kungs­los. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand doch ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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Neues BGH-Urteil: Haftung der Gesellschafter

Ver­teilt der zur Auf­lö­sung der GmbH ein­ge­setz­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das Rest­ver­mö­gen der GmbH vor Ablauf des Sperr­jah­res an die Gesell­schaf­ter, obwohl noch For­de­run­gen aus­ste­hen, ergibt sich dar­aus den­noch kei­ne unmit­tel­ba­re per­sön­li­che Haf­tung des Gesell­schaf­ters gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH): „§ 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ist kein Schutz­ge­setz im Sin­ne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläu­bi­ger einer GmbH kann den Erstat­tungs­an­spruch der Gesell­schaft nicht selbst unmit­tel­bar gegen einen Gesell­schaf­ter ver­fol­gen, auch nicht bei einem Ver­stoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG” (BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 233/18).

Nach § 64 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den”. Dar­aus ergibt sich aber kein Anspruch Drit­ter gegen die Gesellschafter/Geschäftsführer.

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Mitarbeiter: Zeiterfassung per Fingerabdruck

Wol­len Sie ein Arbeits­zeit­er­fas­sungs-Sys­tem ein­füh­ren, das mit­tels Fin­ger­ab­druck der Mit­ar­bei­ter arbei­tet, geht das nur mit der aus­drück­li­chen Zustim­mung aller Mit­ar­bei­ter. Wei­gert sich ein Mit­ar­bei­ter, die Arbeits­zeit auf die­se Art und Wei­se fest­stel­len zulas­sen, müs­sen Sie das akzeptie­ren. Die Rich­ter des Arbeits­ge­richts Ber­lin hal­ten ein sol­ches Zeit­er­fas­sungs­sys­tem für „nicht not­wen­dig” (ArbG Ber­lin, Urteil v. 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).

Einer der Mit­ar­bei­ter hat­te den Fin­ger­ab­druck ver­wei­gert und war aus die­sem Grund vom Arbeit­ge­ber abge­mahnt wor­den. Der Arbeit­ge­ber muss­te den ent­spre­chen­den Ein­trag in der Per­so­nal­ak­te ent­fer­nen. Das Zeit­er­fas­sungs­sys­tem konn­te im Betrieb nicht wei­ter ein­ge­setzt werden.

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Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit: Kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmerlohn

Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts und im Ein­ver­neh­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, zur Richt­li­nie 2006/112/EG) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt abschlie­ßend fest­ge­stellt, dass der Auf­sichts- oder Bei­rat nicht als  umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer tätig ist, wenn er für sei­ne Tätig­keit eine Fest­ver­gü­tung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).

Nach die­ser Recht­spre­chung müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den ent­spre­chen­de Ver­gü­tun­gen immer dann als umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer­lohn ein­stu­fen wer­den, wenn eine – oder zusätz­lich eine – erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung für die Auf­sichts­rats- bzw. Bei­rats-Tätig­keit gezahlt wird. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, wel­che Gestal­tung ziel­füh­rend ist bzw. ob die Ver­gü­tungs­re­ge­lung ange­passt wer­den muss.

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Neue Argumente für eine totale Arbeitszeiterfassung

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Arbeits­zeit­er­fas­sung steigt der Druck auf die Poli­tik, ent­spre­chen­de gesetz­li­che Maß­nah­men umzu­set­zen (vgl. Nr 4/2020). Ers­te Initia­ti­ven kom­men bereits aus dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS). Jetzt ver­öf­fent­lich­te Zah­len erhö­hen den Druck auf die Poli­tik: Danach ver­die­nen ca. 3,8 Mio. Beschäf­tig­te weni­ger als den vor­ge­se­he­nen Min­dest­lohn (Ana­ly­se des Deut­schen Insti­tuts für Wirt­schafts­for­schung auf Basis des sozio­öko­no­mi­schen Panels). Das deckt sich auch mit den Ergeb­nis­sen der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit, die allei­ne im Janu­ar bun­des­weit 185 Ver­stö­ße fest­ge­stellt und Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet hat.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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